Arbeitnehmerrechte im Minijob

Alfred Börsch
November 2015

Nicht nur in Privathaushalten (Reinigungs- und Pflegekräfte), sondern auch in zahlreichen Unternehmen gibt es Verträge mit geringfügig Beschäftigten (Minijob). Häufig handelt es sich dabei um Beschäftigte, die daneben ein Hauptarbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber haben oder Rentenbezieher sind. Eine Studie des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat ergeben, dass die Rechte und Pflichten, die sich für Arbeitgeber und geringfügig Beschäftigte aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis ergeben, weiterhin nicht allgemein bekannt sind.

Es gilt der Grundsatz, Minijobber haben dieselben Arbeitnehmerrechte wie alle Beschäftigten. Das bedeutet insbesondere:

Es besteht ein Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage bzw. 4 Wochen, wenn vertraglich kein noch darüber hinausgehender Urlaub vereinbart ist),

- es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz,

- bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden,

- bei der zu zahlenden Vergütung muss die Untergrenze nach dem Mindestlohngesetz eingehalten werden,

- es besteht ein Anspruch auf Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages nach dem Nachweisgesetz.

Diese gesetzlichen Ansprüche der geringfügig Beschäftigten können nicht vertraglich ausgeschlossen werden, der Mitarbeiter kann auf diese Rechte nicht verzichten.