Arbeitnehmerüberlassung - Änderungen ab 01.04.2017

Alfred Börsch
März 2017

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist die rechtliche Grundlage für einen Fremd-personaleinsatz aufgrund von Vereinbarungen zwischen Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) und dem Leiharbeitgeber (Entleiher). Die rechtlichen Möglichkeiten des Einsatzes von Leiharbeitnehmern ist durch die Gesetzesänderung mit Wirkung ab 01.04.2017 eingeschränkt worden.

Folgende Änderungen sind zu beachten:

1. Die Arbeitnehmerüberlassung muss künftig im Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher bereits vor der tatsächlichen Überlassung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Darüber hinaus muss die Person des Leiharbeitnehmers im Vertrag genannt sein. Bereits bestehende Arbeitnehmerüberlassungsverträge müssen rechtzeitig vor dem Stichtag 01.04.2017 entsprechend angepasst werden.

2. Der Zeitraum für die Überlassung des Leiharbeitnehmers ist auf 18 Monate beschränkt. Aufgrund oder durch einen Tarifvertrag kann die gesetzliche Höchstdauer unterschritten oder überschritten werden. Für nicht tarifgebundene Entleiher können, soweit sie vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst sind, durch Betriebsvereinbarung, also für den Fall, dass ein Betriebsrat besteht, die Höchstüberlassungsdauer verlängert werden, jedoch nur bis zu einer Grenze von 24 Monaten.

Derselbe Leiharbeitnehmer kann erneut aufgrund eines Vertrages mit dem Verleihunternehmen eingesetzt werden, wenn zwischen den Einsätzen mindestens 3 Monate liegen. Der Entleiher muss zukünftig nach 9 Monaten den Leiharbeitnehmern das gleiche Entgelt zahlen wie den vergleichbaren Stammarbeitnehmern.

3. Im Falle eines Streikes dürfen Leiharbeitnehmer zukünftig nicht mehr als Ersatz für streikende Arbeitnehmer eingesetzt werden.

4. In folgenden Fällen wird zukünftig ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleih-unternehmen und dem Leiharbeitnehmer fingiert:

  • wenn der Verleiher keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hat,
  • wenn Verleiher und Entleiher vor der Überlassung des Leiharbeitnehmers die Arbeitnehmerüberlassung nicht als solche gekennzeichnet haben und die Person des Leiharbeitnehmers im Vertrag nicht genannt ist,
  • wenn die Höchstüberlassungsdauer des Leiharbeitnehmers überschritten wurde.

Diese Rechtsfolge, also das fingierte Arbeitsverhältnis zwischen Entleiharbeitgeber und Leiharbeitnehmer, tritt jedoch nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer eine sogenannte Festhaltenserklärung abgibt, in der er bestätigt, dass er auf der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher besteht. Aber auch in diesem Fall darf die Höchstüberlassungsdauer nicht überschritten werden.

Diese Festhaltenserklärung muss spätestens innerhalb eines Monates nach dem vereinbarten Beginn der Überlassung des Leiharbeitnehmers von diesem abgegeben werden. Eine vor Überlassung abgegebene entsprechende Erklärung ist unwirksam.