Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag

Alfred Börsch
Oktober 2016

Arbeitsverträge enthalten üblicherweise Regelungen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner geltend gemacht werden müssen und anderenfalls verfallen, also nicht mehr durchsetzbar sein sollen. Solche Vereinbarungen sind sinnvoll, da hierdurch lange Verjährungsfristen abgekürzt werden und erreicht wird, dass nicht über einen längeren Zeitraum noch Forderungen gegenseitig durchgesetzt werden können. Im Regelfall wird vereinbart, dass zur Vermeidung der kurzen Ausschlussfrist Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen. Aufgrund einer Gesetzesänderung, die ab dem 01.10.2016 wirksam ist, müssen solche Ausschlussklauseln geändert werden, da sie zukünftig unwirksam sind. Statt der üblichen Vereinbarung, dass die Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen, muss die neue Formulierung sein, dass die Ansprüche in Textform geltend zu machen sind. Dabei besteht der Unterschied zwischen Schriftform und Textform darin, dass bei Schriftform der Aussteller ein entsprechendes Schreiben eigenhändig unterschreiben muss, während bei Textform nur der Erklärende genannt sein muss, eine eigenhändige Unterschrift aber nicht mehr notwendig ist. Es genügt also Fax, Computerfax, E-Mail. Vertragsklauseln, die lediglich die Schriftform vorsehen, sollten entsprechend geändert werden.