Hinweise für Arbeitgeber bei Schwangerschaft von Mitarbeiterinnen

Alfred Börsch
April 2015

1. Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Schließt sich an die Entbindung Elternzeit an, darf der Arbeitgeber während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht kündigen. In besonderen Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der Bezirksregierung eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Dies kann der Fall sein bei einer beabsichtigten Betriebsstillegung oder bei besonders schweren Vertragsverstößen der Arbeitnehmerin.

2. Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

Besteht ein Beschäftigungsverbot für die Mitarbeiterin während der Schwangerschaft oder nach der Schwangerschaft aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses oder aufgrund der Art der Tätigkeit (z. B. schwere körperliche Arbeiten) oder der äußeren Einflüsse während der Tätigkeit (z. B. gesundheitsgefährdende Stoffe, Kälte, Nässe, Lärm gemäß § 4 MuSchG) zahlt der Arbeitgeber während der Dauer des Beschäftigungsverbotes die vereinbarte Arbeitsvergütung weiter auf der Grundlage des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Da die Arbeitgeber am Umlageverfahren teilnehmen, erstatten die Krankenkassen diesen sogenannten Mutterschutzlohn.

3. Mutterschaftsgeld

Für die Dauer der Mutterschutzfristen, also 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag erhält die Mitarbeiterin Mutterschaftsgeld, soweit sie kein Arbeitsentgelt bezieht.

Das Mutterschaftsgeld entspricht während der Schutzfristen, sofern die Mitarbeiterin Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, dem Nettoarbeitsentgelt, wovon die Krankenkasse höchstens 13,00 € je Kalendertag zahlt.
Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 €/kalendertäglich und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsengelt. Dieses durchschnittliche Arbeitsentgelt ist zu berechnen auf der Grundlage der Vergütung der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Auch dieser Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nimmt am Umlageverfahren teil, sodass die Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch gegenüber den Krankenkassen für diese Zahlungen haben.

4. Elterngeld

Nach der Geburt können Eltern Elterngeld beziehen, sofern sie das Kind betreuen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Auf das Elterngeld sind bestimmte Einnahmen anzurechnen, insbesondere das Mutterschaftsgeld, das die Krankenkassen in Höhe von 13,00 € je Kalendertag zahlt sowie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den der Arbeitgeber zu zahlen hat. Arbeitgeber werden mit der Elterngeldzahlung weder ganz noch teilweise belastet.