Mindestlohn und Dokumentationspflicht

Alfred Börsch
März 2015

1.  Seit dem 01.01.2015 besteht die allgemeine gesetzliche Verpflichtung, einen Mindestlohn von 8,50 €/Std. zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt für alle Arbeitnehmer, in allen Branchen und für alle Tätigkeiten. Ausnahmen gibt es für Auszubildende, Arbeitnehmer unter 18 Jahre ohne Berufsabschluss, unter bestimmten Voraussetzungen für Langzeitarbeitslose, ehrenamtlich Beschäftigte und teilweise Praktikantinnen und Praktikanten. Bei der Zahlung von Monatslöhnen/-gehältern ist anhand der vereinbarten Arbeitszeit zu berechnen, ob der gesetzliche Mindestlohn erreicht wird.

2.  Für geringfügig Beschäftigte (Minijob) besteht die Verpflichtung, die Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Dabei muss der Arbeitgeber wie folgt vorgehen: 

  • Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausenzeiten muss schriftlich dokumentiert werden,
  • die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages nach dem Tag der jeweiligen Arbeitsleistung erstellt sein,
  • ab dem Zeitpunkt der Erstellung der schriftlichen Aufzeichnung müssen diese für zwei Jahre aufbewahrt werden.

Die Hauptzollämter überprüfen die Einhaltung der Pflichten nach dem Mindestlohngesetz. Es gibt auch die Verpflichtung, die für eine Kontrolle erforderlichen Unterlagen (z. B. Überweisungsträger, Quittungen, Kontoauszüge, Unterlagen der Lohn- und Finanzbuchhaltung) bereitzuhalten, damit die Erfüllung der Pflichten nach dem Mindestlohngesetz auch überprüft werden können. In Betracht kommen auch Arbeitsverträge, Lohn- und Gehaltsabrechnungen und sonstige Unterlagen, aus denen sich Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen ergeben.

Können im Falle einer Überprüfung solche Unterlagen nicht vorgelegt werden, so kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und gegebenenfalls ein Bußgeld verhängt werden.