Ehegattenunterhalt und steuerlicher Sonderausgabenabzug

Dr. Uta Roessink
Dezember 2014

Der an einen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gezahlte Ehegattenunterhalt kann von dem Unterhaltspflichtigen gemäß § 10 Abs. 1 EStG als Sonderausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von € 13.805,00 steuerlich berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind erbrachte Zahlungen und auch gegebenenfalls Sachleistungen. Der Unterhaltsberechtigte muss diesen Betrag dann als Einkommen versteuern (allerdings regelmäßig mit einer geringeren Steuerlast) und der Unterhaltspflichtige muss ihm die daraus entstehenden Steuern ersetzen (sogenanntes Realsplitting).

Nach einer immer noch gültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist die im Rahmen dieses Realsplittings erstattete Steuer des Unterhaltsberechtigten ebenfalls Unterhaltsleistung in diesem Sinne und kann abgesetzt werden (BFH Urteil vom 28.11.2007 FamRZ 2008,888). Auch wenn der Höchstbetrag von € 13.805,00 schon erreicht ist, sind zusätzlich die tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung für den Unterhaltsberechtigten absetzbar.