Ehescheidungskosten sind steuerlich absetzbar

Dr. Uta Roessink
Februar 2015

Seit der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 31 II Satz 4 EStG ist es streitig gewesen, ob und inwieweit Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können. Nach dem Gesetz sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Erstmalig auf der Basis der neuen Rechtslage hat ein Finanzgericht (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014, Aktenzeichen 4 K 1976/14) die vorliegenden Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst akzeptiert. Hinsichtlich der Scheidungsfolgesachen wurde allerdings eine Absetzbarkeit abgelehnt. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes liegt noch nicht vor.

Im Hinblick auf diese Rechtslage sollten zumindest die Verfahrenskosten eines Scheidungsverfahrens möglichst als außergewöhnliche Belastung steuermindernd in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.