Rechtsänderung: Steuerliche Absetzbarkeit von Ehescheidungskosten

Dr. Uta Roessink
September 2015

Der Bundesfinanzhof hat erneut seine Rechtsprechung korrigiert. Mit Urteil vom 18.06.2015 (VI R 17/14) hat sich das höchste Finanzgericht von seiner erst vor kurzem geänderten Rechtsprechung wieder distanziert. Während die frühere Rechtsprechung ermöglichte, Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzusetzen, wenn der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach und nicht mutwillig angestrengt wurde, gilt dies jetzt nicht mehr. Nun ist der Senat der Auffassung, dass nur ausnahmsweise die Absetzbarkeit in Betracht komme, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Ob die Kosten eines Scheidungsverfahrens ab 2013 als außergewöhnliche Belastungen weiterberücksichtigt werden können, ist noch nicht endgültig entschieden, hierzu sind noch zwei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (VI R 66/14 und VI R 81/14).

Bis zu diesen Entscheidungen sollte man weiterhin die Verfahrenskosten eines Scheidungsverfahrens möglichst als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung absetzen.