Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

Dr. Anna Leszczenski
Januar 2015

1.

Immer wieder möchten Eltern ihre verheirateten Kinder finanziell unterstützen, etwa durch die Übertragung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung oder durch einen finanziellen Beitrag zum Hausbau. Dabei wenden sie oftmals auch ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zu, indem sie z.B. ein Grundstück jeweils zu hälftigem Miteigentum an Kind und Schwiegerkind übertragen. Scheitert die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind später, kann sich die Frage stellen, ob die Schwiegereltern ihre Schenkung von ihrem Schwiegerkind wieder zurückverlangen können.

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 03.02.2010 – XII 189/06 grundsätzlich bejaht, wenn die Schwiegereltern bei der Schenkung die Vorstellung hatten, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen. Ob und in welcher Höhe letztlich ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern besteht, erfordert laut BGH dann noch eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls.

2.

Besteht grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch, kann sich die Frage stellen, wie lange die Schwiegereltern sich für die Geltendmachung des Anspruchs Zeit lassen können, ohne dass ihnen die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann.

Für Grundstücksschenkungen hat der BGH mit Beschluss vom 03.12.2014 – XII ZB 181/13 nun entschieden, dass sich die Verjährung des Rückforderungsanspruchs nach § 196 BGB richtet. Ein solcher Anspruch verjährt damit binnen zehn Jahren, beginnend frühestens mit Trennung der Eheleute. Und dies soll unabhängig von der Frage gelten, ob mit dem Anspruch eine Übertragung von Grundeigentum verbunden ist, d.h. auch für Ansprüche auf Ausgleich in Geld. Entscheidend soll nur sein, dass die Schwiegereltern ursprünglich ein Grundstück geschenkt haben.

Praxishinweis: Zu beachten ist allerdings, dass sich die zehnjährige Verjährungsfrist nur auf Grundstücksschenkungen bezieht. Bei allen anderen Schwiegerelternschenkungen verjährt der Rückforderungsanspruch nach § 195 BGB in drei Jahren.