Schadensersatz bei "kalter" Wohnungsräumung

Joachim Kleinrahm
Dezember 2014

Viele Vermieter haben das schon erlebt:

Nach erfolgter Kündigung des Mietvertrages zieht der Mieter scheinbar einfach aus, ohne den Schlüssel zurückzugeben. Der Vermieter vermutet, dass der Mieter den Besitz an der Wohnung aufgegeben hat und öffnet die Wohnung, ohne den Mieter zuvor auf Räumung verklagt zu haben.

Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.07.2010 zu Aktenzeichen VIII ZR 45/09 entschieden. Er hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Selbsthilfe des Vermieters nicht erlaubt ist und der Vermieter deswegen Schadensersatz für die eventuell entsorgte Wohnungseinrichtung zu leisten hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter davon ausgehen konnte, der Mieter habe die Wohnung mit unbekanntem Ziel verlassen. Denn diese Haftung tritt unabhängig davon ein, ob dem Vermieter ein Verschulden vorzuwerfen ist oder nicht.

Man muss sich vor Augen halten, dass der Mieter, der den Schlüssel zur Wohnung noch nicht zurückgegeben hat, immer noch Besitz an der Wohnung hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er noch zum Besitz berechtigt ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass der Mieter die Wohnung noch nicht zurückgegeben hat. In solchen Fällen ist zur Vermeidung von späteren Problemen immer zu empfehlen, eine Räumungsklage einzureichen und erst nach Vorliegen des Räumungsurteils die Wohnung mithilfe eines Gerichtsvollziehers zu öffnen.