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Aktuelles
Schadensersatz
bei "kalter" Wohnungsräumung
Krankheit
im Urlaub
Deutsches
Kündigungsrecht verstößt gegen EU-Recht
Eigenbedarfskündigung
auch für Familienangehörige
Großes
Familiengericht
Erbrechtsreform
2009
Patientenverfügung
jetzt gesetzlich geregelt
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Joachim Kleinrahm,
Juni 2010
Schadensersatz
bei "kalter" Wohnungsräumung
Viele Vermieter
haben das schon erlebt:
Nach erfolgter
Kündigung des Mietvertrages zieht der Mieter scheinbar einfach
aus, ohne den Schlüssel zurückzugeben. Der Vermieter vermutet,
dass der Mieter den Besitz an der Wohnung aufgegeben hat und öffnet
die Wohnung, ohne den Mieter zuvor auf Räumung verklagt zu
haben.
Einen solchen
Fall hat nun der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.07.2010 zu
Aktenzeichen VIII ZR 45/09 entschieden. Er hat dabei ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass diese Selbsthilfe des Vermieters nicht
erlaubt ist und der Vermieter deswegen Schadensersatz für die
eventuell entsorgte Wohnungseinrichtung zu leisten hat. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob der Vermieter davon ausgehen konnte, der
Mieter habe die Wohnung mit unbekanntem Ziel verlassen. Denn diese
Haftung tritt unabhängig davon ein, ob dem Vermieter ein Verschulden
vorzuwerfen ist oder nicht.
Man muss sich
vor Augen halten, dass der Mieter, der den Schlüssel zur Wohnung
noch nicht zurückgegeben hat, immer noch Besitz an der Wohnung
hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er noch zum Besitz berechtigt
ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass der Mieter die Wohnung
noch nicht zurückgegeben hat. In solchen Fällen ist zur
Vermeidung von späteren Problemen immer zu empfehlen, eine
Räumungsklage einzureichen und erst nach Vorliegen des Räumungsurteils
die Wohnung mithilfe eines Gerichtsvollziehers zu öffnen.
Joachim Kleinrahm,
Juli 2010
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Krankheit
im Urlaub
Der Urlaub dient
der Erholung des Arbeitnehmers. Deshalb bestimmt das Bundesurlaubsgesetz,
dass die Zeiten einer Erkrankung, die während eines Urlaubes
eintritt, nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Die Arbeitsunfähigkeit
während des Urlaubes führt aber nicht dazu, dass dieser
sich automatisch um die durch die Krankheit ausgefallenen Tage verlängert.
Der Arbeitnehmer ist auch nicht berechtigt, selbst zu bestimmen,
dass die ausgefallenen Tage an den Urlaub angehängt werden.
Der Arbeitnehmer muss vielmehr nach Ablauf des genehmigten Urlaubs
die Arbeit wieder antreten, wenn er wieder arbeitsfähig geworden
ist. Der aufgrund der Krankheit ausgefallene Urlaub kann später
in Abstimmung mit dem Arbeitgeber genommen werden. Auch bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubes ist der Arbeitnehmer
verpflichtet, diese nachzuweisen, in dem er eine ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitsgeber vorlegt.
Nur dann wird die Zeit der Erkrankung nicht auf den Urlaub angerechnet.
Tritt die Arbeitsunfähigkeit
während eines Urlaubes im Ausland ein, gelten einige Besonderheiten.
Zunächst besteht die Verpflichtung, dass der Erkrankte seinem
Arbeitgeber die eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer in schnellstmöglicher Art mitteilt und dabei auch seine
Adresse am Aufenthaltsort im Ausland angibt. Diese Verpflichtung
des Arbeitnehmers ergibt sich aus einer Eu-Verordnung. Danach ist
der Arbeitgeber an Feststellungen eines Arztes im Ausland über
den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden,
wenn er den Arbeitnehmer nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen
lässt. Damit er diese Möglichkeit durchsetzen kann, muss
der Arbeitnehmer ihn sowohl unverzüglich informieren als auch
seine Adresse am Urlaubsort angeben. In der Praxis ist es eher unrealistisch
anzunehmen, dass sich der Arbeitgeber die Mühe macht, einen
Arzt im Ausland am Ferienort des Arbeitnehmers zu beauftragen, dessen
Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Die Mitteilung
an den Arbeitgeber kann telefonisch, per Telefax, E-Mail oder SMS
erfolgen. Es genügt nicht, wenn der Arbeitgeber durch einfachen
Brief informiert wird, wenn es eine schnellere Übermittlungsmöglichkeit
gibt. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer, der im Ausland erkrankt,
seine Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren, wenn er gesetzlich
krankenversichert ist. Diese Verpflichtung hat der Arbeitnehmer,
da dem Arzt im Ausland, der die Arbeitsunfähigkeit feststellen
muss, eine solche Verpflichtung vom deutschen Gesetzgeber nicht
auferlegt werden kann. Der Arbeitnehmer muss darüber hinaus
sowohl an die Krankenkasse als auch dem Arbeitgeber gegenüber
die Rückkehr aus dem Ausland unverzüglich mitteilen, auch
wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr besteht.
Alfred Börsch,
Juli 2010
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Deutsches
Kündigungsrecht verstößt gegen EU-Recht
Seit 1926 gibt
es im deutschen Kündigungsrecht eine Besonderheit. § 622
BGB regelt die Kündigungsfristen. Diese Fristen verlängern
sich mit der Dauer des Beschäftigungs-verhältnisses. So
beträgt die Kündigungsfrist nach zwei Jahren einen Monat
zum Ende des Kalendermonates, nach fünf Jahren zwei Monate
zum Ende des Kalendermonates, nach acht Jahren drei Monate zum Ende
des Kalendermonates u. s. w. Dabei sind Arbeitszeiten, die vor Vollendung
des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht zu berücksichtigen.
Das führt dazu, dass etwa ein Arbeitsverhältnis, das mit
18 Jahren begonnen wurde, nach acht Jahren, also mit dem 26. Lebensjahr
nicht mit drei Monaten zum Monatsende sondern mit einem Monat gekündigt
werden kann. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun am
19.01.2010 in der Rechtssache C-555/07 entschieden, dass diese gesetzliche
Regelung eine verbotene Altersdiskriminierung darstellt und deshalb
unwirksam sei. Die Diskriminierung liege darin, dass jüngere
Arbeitnehmer im Vergleich zu älteren Arbeitnehmern bei gleicher
Betriebszugehörigkeitsdauer ungleich behandelt würden.
Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist aber nur ausnahmsweise
gerechtfertigt wenn sie angemessen sei, um ein legitimes Ziel, etwa
im Bereich der Beschäftigungspolitik, zu erreichen. Der EuGH
hat ein solches legitimes Ziel verneint.
Der EuGH hat
den deutschen Gerichten aufgegeben, diese europarechtswidrige Bestimmung
nicht mehr anzuwenden. Das Bundesarbeitsministerium hat bereits
angekündigt, auf die Entscheidung des EuGH mit einer Gesetzesänderung
in Kürze zu reagieren.
Es ist daher
in der Praxis empfehlenswert, zukünftig die europarechtswidrige
Bestimmung des § 622 BGB nicht mehr zu beachten und bei der
Berechnung der Kündigungsfristen ausschließlich die Dauer
der Beschäftigung zugrunde zu legen.
Alfred Börsch,
Februar 2010
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Eigenbedarfskündigung
auch für Familienangehörige
Am 27.01.2010
hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter einer
Wohnung eine Eigenbedarfskündigung auch aussprechen darf, wenn
der Wohnbedarf nicht bei ihm selbst oder seiner engeren Familie,
sondern bei einer Nichte entstanden ist.
Bisher war der
Vermieter nach Ansicht der Rechtsprechung nur dann zur Eigenbedarfskündigung
berechtigt, wenn der Wohnbedarf bei ihm selbst oder seinen Kindern
und Enkelkindern besteht. Auch für Geschwister konnte Eigenbedarf
geltend gemacht werden. Bei allen anderen Personen, mit denen der
Vermieter verwandt ist, verlangte die Rechtsprechung, dass der Vermieter
ein besonderes Näheverhältnis zu der Person darlegt, zu
deren Gunsten die Kündigung ausgesprochen wird, und zwar bereits
in der Begründung der Kündigung. Dieses Näheverhältnis
musste umso stärker sein, je weiter entfernt das Verwandtschaftsverhältnis
war.
Diese Rechtsprechung
ist nun jedenfalls für Nichten und Neffen aufgegeben worden.
Bei diesen Personen kommt es daher nur darauf an, dass Wohnbedarf
besteht und bereits in der Kündigung begründet wird, wie
bei allen anderen Eigenbedarfskündigungen auch. Ganz allgemein
ist bei der Eigenbedarfskündigung wichtig, dass die Kündigung
gut begründet ist, denn darauf kommt es für die formelle
Wirksamkeit der Kündigung an. Andere Begründungen als
diejenige, die im Kündigungsschreiben dargelegt ist, werden
vom Gericht in einem eventuellen Räumungsrechtsstreit nicht
berücksichtigt.
Joachim Kleinrahm,
Januar 2010
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Großes
Familiengericht
Pünktlich
zum Inkrafttreten der neuen Familienrechtsgesetze am 01.09.2009,
mit denen unter anderem die Zuständigkeit des Familiengerichts
deutlich erweitert wird, ist im Beck Verlag die Neuauflage der Bearbeitung
zum Verfahrensrecht im "Praxishandbuch Familienrecht"
erschienen. Die Bearbeitung wurde von Frau Dr. Roessink unter Einarbeitung
der Güterrechtsreform und der Versorgungsausgleichsreform zum
aktuellen Rechtsstand verfasst. Das Werk wird von Fachanwälten
für Familienrecht und Familiengerichten bezogen.
Joachim Kleinrahm,
September 2009
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Erbrechtsreform
2009
Die lange geplante
Reform des Erbrechts (zu den damals geplanten Inhalten vergleichen
Sie bitte unsere Zusammenfassung aus
März 2008) ist am 02.07.2009 nun vom Bundestag beschlossen
worden. Die Reform wird zum 01.01.2010 in Kraft treten.
Anders als noch
im Entwurf vorgesehen ist der Vorschlag, dem Erblasser auch nach
einer bereits erfolgten Zuwendung die Möglichkeit zu geben,
an zu ordnen, dass diese Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet
werden muss, nicht Gesetz geworden. Es bleibt daher bei der bisherigen
Rechtslage, wonach eine solche Anrechnungsbestimmung bereits bei
der zuwendung getroffen werden muss.
Pflegeleistungen
können nur im Rahmen der Ausgleichung von Abkömmlingen
berücksichtigt werden, hier sah der Gesetzesentwurf viel weitergehende
Ansprüche vor.
Praktisch sehr
bedeutsam ist eine Änderung des Plichtteil-ergänzungsanspruches:
Während
bisher alle unentgeltlichen Zuwendungen, die der Erblasser innerhalb
einer Frist von 10 Jahren vor seinem Tod machte, vollständig
dem Erbe bei der Berechnung des Plichtteilergänzungs-anspruchs
hinzu zu rechnen waren, ist dies nun nur noch abgestuft der Fall,
je nachdem, wie lange die Zuwendung beim Erbfall schon zurückliegt.
Dies wird in 10%-Schritten pro Jahr abgestuft. Ein Beispiel
finden Sie dazu in dem bereits erwähnten Artikel.
Joachim Kleinrahm,
Juli 2009
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Patientenverfügung
jetzt gesetzlich geregelt
Der Bundestag
hat in seiner Sitzung vom 18.06.2009 nun eine gesetzliche Regelung
der Patientenverfügung getroffen und damit eine seit Jahren
geführte Diskussion über alle Parteigrenzen hinaus mit
einer gesetzlichen Regelung beendet.
Die Patientenverfügung
sollte im Betreuungsrecht verankert werden, darüber sollte
sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Achtung des Selbstbestimmungsrechts
entscheidungsunfähiger Menschen auch bei medizinischen Behandlungen
beachtet wird.
Die Patientenverfügung
ist jetzt gesetzlich definiert. Eine Patientenverfügung liegt
vor, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für
den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt
hat, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht
unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes,
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie
untersagt. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen
werden, niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung
verpflichtet werden. Die Errichtung oder die Vorlage einen Patientenverfügung
darf auch nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
Wenn eine schriftliche
Patientenverfügung vorliegt und der Fall eintritt, dass der
Betroffene nicht mehr zur Einwilligung fähig ist, muss der
Betreuer prüfen, ob die Festlegungen in der schriftlichen Patientenverfügung
auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Wenn
dies der Fall ist, dann muss dem Willen des Betreuten Ausdruck und
Geltung verschafft werden, die Patientenverfügung ist daher
zwingend zu beachten.
Wenn allerdings
keine Patientenverfügung vorliegt oder die dortigen Festlegungen
nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen
zutreffen, müssen die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche
Willen des Betreuten festgestellt werden und es ist auf dieser Grundlage
zu entscheiden, ob eine derartige ärztliche Maßnahme
untersagt wird oder eine Einwilligung erteilt wird. Dieser mutmaßliche
Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, es sind
insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen,
ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche
Wertvorstellungen des betroffenen Kranken zu berücksichtigen.
Da es weitaus
schwieriger ist, in dem Fall, dass die betroffene Person nicht mehr
mitwirken kann, nachträglich festzustellen, wie die Behandlungswünsche
oder mutmaßliche Willen des Kranken ist, ist auf jeden Fall
zu empfehlen, eine schriftliche Patientenverfügung zu errichten.
Angesichts der Bedeutung und der Beachtlichkeit der Patientenverfügung
sollte jeder Einzelne - nach ausdrücklicher und umfangreicher
Beratung - eine Patientenverfügung treffen, wenn er nicht im
Fall seiner medizinisch bedingten Einwilligungsunfähigkeit
die Entscheidung und den Gewissenskonflikt anderen Beteiligten überlassen
will.
Dr. Uta Roessink,
Juni 2009
nach
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