Aktuelles

Schadensersatz bei "kalter" Wohnungsräumung
Krankheit im Urlaub
Deutsches Kündigungsrecht verstößt gegen EU-Recht
Eigenbedarfskündigung auch für Familienangehörige
Großes Familiengericht
Erbrechtsreform 2009
Patientenverfügung jetzt gesetzlich geregelt

 

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Joachim Kleinrahm, Juni 2010

 

Schadensersatz bei "kalter" Wohnungsräumung

Viele Vermieter haben das schon erlebt:

Nach erfolgter Kündigung des Mietvertrages zieht der Mieter scheinbar einfach aus, ohne den Schlüssel zurückzugeben. Der Vermieter vermutet, dass der Mieter den Besitz an der Wohnung aufgegeben hat und öffnet die Wohnung, ohne den Mieter zuvor auf Räumung verklagt zu haben.

Einen solchen Fall hat nun der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.07.2010 zu Aktenzeichen VIII ZR 45/09 entschieden. Er hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Selbsthilfe des Vermieters nicht erlaubt ist und der Vermieter deswegen Schadensersatz für die eventuell entsorgte Wohnungseinrichtung zu leisten hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter davon ausgehen konnte, der Mieter habe die Wohnung mit unbekanntem Ziel verlassen. Denn diese Haftung tritt unabhängig davon ein, ob dem Vermieter ein Verschulden vorzuwerfen ist oder nicht.

Man muss sich vor Augen halten, dass der Mieter, der den Schlüssel zur Wohnung noch nicht zurückgegeben hat, immer noch Besitz an der Wohnung hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er noch zum Besitz berechtigt ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass der Mieter die Wohnung noch nicht zurückgegeben hat. In solchen Fällen ist zur Vermeidung von späteren Problemen immer zu empfehlen, eine Räumungsklage einzureichen und erst nach Vorliegen des Räumungsurteils die Wohnung mithilfe eines Gerichtsvollziehers zu öffnen.

Joachim Kleinrahm, Juli 2010

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Krankheit im Urlaub

Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers. Deshalb bestimmt das Bundesurlaubsgesetz, dass die Zeiten einer Erkrankung, die während eines Urlaubes eintritt, nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubes führt aber nicht dazu, dass dieser sich automatisch um die durch die Krankheit ausgefallenen Tage verlängert. Der Arbeitnehmer ist auch nicht berechtigt, selbst zu bestimmen, dass die ausgefallenen Tage an den Urlaub angehängt werden. Der Arbeitnehmer muss vielmehr nach Ablauf des genehmigten Urlaubs die Arbeit wieder antreten, wenn er wieder arbeitsfähig geworden ist. Der aufgrund der Krankheit ausgefallene Urlaub kann später in Abstimmung mit dem Arbeitgeber genommen werden. Auch bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubes ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese nachzuweisen, in dem er eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitsgeber vorlegt. Nur dann wird die Zeit der Erkrankung nicht auf den Urlaub angerechnet.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit während eines Urlaubes im Ausland ein, gelten einige Besonderheiten. Zunächst besteht die Verpflichtung, dass der Erkrankte seinem Arbeitgeber die eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer in schnellstmöglicher Art mitteilt und dabei auch seine Adresse am Aufenthaltsort im Ausland angibt. Diese Verpflichtung des Arbeitnehmers ergibt sich aus einer Eu-Verordnung. Danach ist der Arbeitgeber an Feststellungen eines Arztes im Ausland über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden, wenn er den Arbeitnehmer nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen lässt. Damit er diese Möglichkeit durchsetzen kann, muss der Arbeitnehmer ihn sowohl unverzüglich informieren als auch seine Adresse am Urlaubsort angeben. In der Praxis ist es eher unrealistisch anzunehmen, dass sich der Arbeitgeber die Mühe macht, einen Arzt im Ausland am Ferienort des Arbeitnehmers zu beauftragen, dessen Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Die Mitteilung an den Arbeitgeber kann telefonisch, per Telefax, E-Mail oder SMS erfolgen. Es genügt nicht, wenn der Arbeitgeber durch einfachen Brief informiert wird, wenn es eine schnellere Übermittlungsmöglichkeit gibt. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer, der im Ausland erkrankt, seine Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren, wenn er gesetzlich krankenversichert ist. Diese Verpflichtung hat der Arbeitnehmer, da dem Arzt im Ausland, der die Arbeitsunfähigkeit feststellen muss, eine solche Verpflichtung vom deutschen Gesetzgeber nicht auferlegt werden kann. Der Arbeitnehmer muss darüber hinaus sowohl an die Krankenkasse als auch dem Arbeitgeber gegenüber die Rückkehr aus dem Ausland unverzüglich mitteilen, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr besteht.

Alfred Börsch, Juli 2010

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Deutsches Kündigungsrecht verstößt gegen EU-Recht

Seit 1926 gibt es im deutschen Kündigungsrecht eine Besonderheit. § 622 BGB regelt die Kündigungsfristen. Diese Fristen verlängern sich mit der Dauer des Beschäftigungs-verhältnisses. So beträgt die Kündigungsfrist nach zwei Jahren einen Monat zum Ende des Kalendermonates, nach fünf Jahren zwei Monate zum Ende des Kalendermonates, nach acht Jahren drei Monate zum Ende des Kalendermonates u. s. w. Dabei sind Arbeitszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht zu berücksichtigen. Das führt dazu, dass etwa ein Arbeitsverhältnis, das mit 18 Jahren begonnen wurde, nach acht Jahren, also mit dem 26. Lebensjahr nicht mit drei Monaten zum Monatsende sondern mit einem Monat gekündigt werden kann. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun am 19.01.2010 in der Rechtssache C-555/07 entschieden, dass diese gesetzliche Regelung eine verbotene Altersdiskriminierung darstellt und deshalb unwirksam sei. Die Diskriminierung liege darin, dass jüngere Arbeitnehmer im Vergleich zu älteren Arbeitnehmern bei gleicher Betriebszugehörigkeitsdauer ungleich behandelt würden. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist aber nur ausnahmsweise gerechtfertigt wenn sie angemessen sei, um ein legitimes Ziel, etwa im Bereich der Beschäftigungspolitik, zu erreichen. Der EuGH hat ein solches legitimes Ziel verneint.

Der EuGH hat den deutschen Gerichten aufgegeben, diese europarechtswidrige Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Das Bundesarbeitsministerium hat bereits angekündigt, auf die Entscheidung des EuGH mit einer Gesetzesänderung in Kürze zu reagieren.

Es ist daher in der Praxis empfehlenswert, zukünftig die europarechtswidrige Bestimmung des § 622 BGB nicht mehr zu beachten und bei der Berechnung der Kündigungsfristen ausschließlich die Dauer der Beschäftigung zugrunde zu legen.

Alfred Börsch, Februar 2010

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Eigenbedarfskündigung auch für Familienangehörige

Am 27.01.2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung eine Eigenbedarfskündigung auch aussprechen darf, wenn der Wohnbedarf nicht bei ihm selbst oder seiner engeren Familie, sondern bei einer Nichte entstanden ist.

Bisher war der Vermieter nach Ansicht der Rechtsprechung nur dann zur Eigenbedarfskündigung berechtigt, wenn der Wohnbedarf bei ihm selbst oder seinen Kindern und Enkelkindern besteht. Auch für Geschwister konnte Eigenbedarf geltend gemacht werden. Bei allen anderen Personen, mit denen der Vermieter verwandt ist, verlangte die Rechtsprechung, dass der Vermieter ein besonderes Näheverhältnis zu der Person darlegt, zu deren Gunsten die Kündigung ausgesprochen wird, und zwar bereits in der Begründung der Kündigung. Dieses Näheverhältnis musste umso stärker sein, je weiter entfernt das Verwandtschaftsverhältnis war.

Diese Rechtsprechung ist nun jedenfalls für Nichten und Neffen aufgegeben worden. Bei diesen Personen kommt es daher nur darauf an, dass Wohnbedarf besteht und bereits in der Kündigung begründet wird, wie bei allen anderen Eigenbedarfskündigungen auch. Ganz allgemein ist bei der Eigenbedarfskündigung wichtig, dass die Kündigung gut begründet ist, denn darauf kommt es für die formelle Wirksamkeit der Kündigung an. Andere Begründungen als diejenige, die im Kündigungsschreiben dargelegt ist, werden vom Gericht in einem eventuellen Räumungsrechtsstreit nicht berücksichtigt.

Joachim Kleinrahm, Januar 2010

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Großes Familiengericht

Pünktlich zum Inkrafttreten der neuen Familienrechtsgesetze am 01.09.2009, mit denen unter anderem die Zuständigkeit des Familiengerichts deutlich erweitert wird, ist im Beck Verlag die Neuauflage der Bearbeitung zum Verfahrensrecht im "Praxishandbuch Familienrecht" erschienen. Die Bearbeitung wurde von Frau Dr. Roessink unter Einarbeitung der Güterrechtsreform und der Versorgungsausgleichsreform zum aktuellen Rechtsstand verfasst. Das Werk wird von Fachanwälten für Familienrecht und Familiengerichten bezogen.

Joachim Kleinrahm, September 2009

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Erbrechtsreform 2009

Die lange geplante Reform des Erbrechts (zu den damals geplanten Inhalten vergleichen Sie bitte unsere Zusammenfassung aus März 2008) ist am 02.07.2009 nun vom Bundestag beschlossen worden. Die Reform wird zum 01.01.2010 in Kraft treten.

Anders als noch im Entwurf vorgesehen ist der Vorschlag, dem Erblasser auch nach einer bereits erfolgten Zuwendung die Möglichkeit zu geben, an zu ordnen, dass diese Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden muss, nicht Gesetz geworden. Es bleibt daher bei der bisherigen Rechtslage, wonach eine solche Anrechnungsbestimmung bereits bei der zuwendung getroffen werden muss.

Pflegeleistungen können nur im Rahmen der Ausgleichung von Abkömmlingen berücksichtigt werden, hier sah der Gesetzesentwurf viel weitergehende Ansprüche vor.

Praktisch sehr bedeutsam ist eine Änderung des Plichtteil-ergänzungsanspruches:

Während bisher alle unentgeltlichen Zuwendungen, die der Erblasser innerhalb einer Frist von 10 Jahren vor seinem Tod machte, vollständig dem Erbe bei der Berechnung des Plichtteilergänzungs-anspruchs hinzu zu rechnen waren, ist dies nun nur noch abgestuft der Fall, je nachdem, wie lange die Zuwendung beim Erbfall schon zurückliegt. Dies wird in 10%-Schritten pro Jahr abgestuft. Ein Beispiel finden Sie dazu in dem bereits erwähnten Artikel.

Joachim Kleinrahm, Juli 2009

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Patientenverfügung jetzt gesetzlich geregelt

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 18.06.2009 nun eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung getroffen und damit eine seit Jahren geführte Diskussion über alle Parteigrenzen hinaus mit einer gesetzlichen Regelung beendet.

Die Patientenverfügung sollte im Betreuungsrecht verankert werden, darüber sollte sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Achtung des Selbstbestimmungsrechts entscheidungsunfähiger Menschen auch bei medizinischen Behandlungen beachtet wird.

Die Patientenverfügung ist jetzt gesetzlich definiert. Eine Patientenverfügung liegt vor, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt hat, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden, niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder die Vorlage einen Patientenverfügung darf auch nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

Wenn eine schriftliche Patientenverfügung vorliegt und der Fall eintritt, dass der Betroffene nicht mehr zur Einwilligung fähig ist, muss der Betreuer prüfen, ob die Festlegungen in der schriftlichen Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Wenn dies der Fall ist, dann muss dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung verschafft werden, die Patientenverfügung ist daher zwingend zu beachten.

Wenn allerdings keine Patientenverfügung vorliegt oder die dortigen Festlegungen nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen zutreffen, müssen die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Willen des Betreuten festgestellt werden und es ist auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob eine derartige ärztliche Maßnahme untersagt wird oder eine Einwilligung erteilt wird. Dieser mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, es sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des betroffenen Kranken zu berücksichtigen.

Da es weitaus schwieriger ist, in dem Fall, dass die betroffene Person nicht mehr mitwirken kann, nachträglich festzustellen, wie die Behandlungswünsche oder mutmaßliche Willen des Kranken ist, ist auf jeden Fall zu empfehlen, eine schriftliche Patientenverfügung zu errichten. Angesichts der Bedeutung und der Beachtlichkeit der Patientenverfügung sollte jeder Einzelne - nach ausdrücklicher und umfangreicher Beratung - eine Patientenverfügung treffen, wenn er nicht im Fall seiner medizinisch bedingten Einwilligungsunfähigkeit die Entscheidung und den Gewissenskonflikt anderen Beteiligten überlassen will.

Dr. Uta Roessink, Juni 2009

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