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ARCHIV
ARBEITSRECHT
EuGH
kippt Deutsches Urlaubsrecht
Berücksichtigung
des Lebensalters bei der Sozialauswahl - kein Verstoß gegen
AGG
Neues
Pflegezeitgesetz seit 01.07.2008 in Kraft
Sonderkündigungsschutz
für Schwerbehinderte
Klageverzicht
nach Kündigung
Befristung von Arbeitsverhältnissen älterer
Arbeitnehmer
Verlängerung
eines befristeten Arbeitsvertrages
Folgen einer Insolvenz für Beschäftigte
Änderung eines befristeten Arbeitsvertrages
Befristete Beschäftigung älterer
Mitarbeiter
Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen
Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung
des Internets während der Arbeitszeit
Befristete Arbeitsverträge - 2. Teil
Befristete Arbeitsverträge
Abwicklungsverträge im Arbeitsrecht
Arbeitsmarktreformen (Hartz-Gesetze)
Beschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses
Tarifbindung
Hartz-Gesetze
Auswirkungen der Schuldrechtsreform
auf das Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag und Schriftform
Aufhebungsvertrag oder Altersteilzeitvertrag?
Neuregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes
Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
EuGH
kippt Deutsches Urlaubsrecht
In § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist geregelt, dass
der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Eine
Übertragung auf das Folgejahr ist nur möglich, wenn dringende
betriebliche Gründe, z. B. hoher Auftragsbestand zum Jahresende
oder besondere, beim Arbeitnehmer liegende Gründe (z. B. Erkrankung)
eine Übertragung in das Folgejahr ausnahmsweise rechtfertigen.
Wird der Urlaub danach übertragen, muss er bis spätestens
31.03. genommen werden, anderenfalls verfällt er. Von dieser
gesetzlichen Regelung kann aber im Arbeitsvertrag oder einem geltenden
Tarifvertrag abgewichen werden.
Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass das Erlöschen
des Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruches bei Arbeitsunfähigkeit/Erkrankung
bis zum 31.03. des Folgejahres mit der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie
unvereinbar ist. Damit steht der Gerichtshof im Widerspruch zur
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Inzwischen hat
das Bundesarbeitsgericht in einer sehr neuen Entscheidung vom 24.03.2009
entschieden, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung wegen der
Entscheidung des EuGH nicht mehr festhalte. Das bedeutet, dass Urlaubsansprüche
und Urlaubsabgeltungsansprüche in allen Fällen, in denen
der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann,
nicht mehr verfällt. Das bedeutet, selbst bei einer jahrelangen
Erkrankung bleiben Urlaubsansprüche bestehen. Nach Ende einer
Arbeitsunfähigkeit muss der Urlaub gewährt werden oder,
wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, finanziell abgegolten
werden.
Praxishinweis:
1. Die neue
Rechtsprechung, also die Unverfallbarkeit von Urlaubsansprüchen
im Falle der Arbeitsunfähigkeit, bezieht sich nur auf den gesetzlichen
Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der gesetzliche Urlaub beträgt
24 Werktage, also 4 Wochen. Soweit im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
mehr Urlaub vereinbart ist, verfällt dieser weiterhin. Die
Durchsetzbarkeit auflaufender Urlaubsansprüche über mehrere
Jahre ist auch begrenzt durch die regelmäßige Verjährung
nach § 195 BGB von 3 Jahren. Die durchsetzbaren Urlaubsansprüche
im Falle der langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit sind also auf
3 Jahre begrenzt.
2. In vielen
Arbeitsverträgen und Tarifverträgen sind Verfallfristen
vereinbart. Danach verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb
einer bestimmten Frist, zumeist 3 Monate, nach Fälligkeit geltend
gemacht werden. Während der Arbeitsunfähigkeit sind Urlaubsansprüche
nicht fällig. Endet die Arbeitsunfähigkeit jedoch, muss
der Arbeitnehmer die Urlaubsansprüche innerhalb der Verfallfrist
geltend machen. Geschieht dies nicht, dürften die aufgelaufenen
Urlaubsansprüche verfallen sein und die Durchsetzung nicht
mehr möglich sein.
Alfred Börsch, Fachanwalt für Arbeitsrecht, im April 2009
nach
oben
Berücksichtigung
des Lebensalters bei der Sozialauswahl - kein Verstoß gegen
AGG
Seit Einführung
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) befassen sich die
Gerichte mit Sachverhalten, bei denen die Anwendung des AGG geprüft
wird. Das AGG sieht unter anderem das Verbot der Altersdiskriminierung
vor. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu
beschäftigen, ob die auf der Grundlage eines Interessenausgleichs
vorgenommene Kündigung unwirksam ist, wenn bei der Auswahl
der zu Kündigenden aufgrund des Interessenausgleiches eine
Punktetabelle zugrunde gelegt wird, in der unter anderem Sozialpunkte
für das Lebensalter festgelegt worden waren. Der Kläger,
dem aufgrund des Interessenausgleichs gekündigt worden war,
vertrat die Auffassung, dass die unterschiedlichen Sozialpunkte
je nach Alter des Mitarbeiters eine Altersdiskriminierung bedeuten.
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2008 (2 AZR 701/07)
festgestellt, die Zuteilung von Sozialpunkten nach Lebensalter und
die Altersgruppenbildung beinhalte zwar eine unterschiedliche Behandlung
der Arbeitnehmer je nach Alter, diese Ungleichbehandlung sei aber
gerechtfertigt. Mit diesem Punktesystem würden die unterschiedlichen
Chancen auf dem Arbeitsmarkt, die altersabhängig seien, berücksichtigt.
Darüber hinaus werde das Lebensalter nicht überbewertet,
da auch andere soziale Gesichtspunkte (Betriebszugehörigkeit,
Unterhalt, Schwerbehinderung) zu beachten seien. Die Bildung von
Altersgruppen wirke der Überalterung des Betriebes entgegen
und führe auch dazu, dass die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer
nur begrenzt erfolge.
Rechtsanwalt
Börsch, Dezember 2008
nach
oben
Neues
Pflegezeitgesetz seit 01.07.2008 in Kraft
In der Öffentlichkeit
weitgehend unbemerkt ist am 01.07.2008 das neue Pflegezeitgesetz
(PflegeZG) in Kraft getreten. Das Ziel dieses Gesetzes ist, Beschäftigten
die Möglichkeit zu geben, pflegebedürftige nahe Angehörige
in häuslicher Umgebung zu pflegen. Das Gesetz gilt für
Arbeitnehmer, Auszubildende und auch arbeitnehmerähnliche Personen.
Der Begriff der pflegebedürftigen Angehörigen ist weit
gefasst. Als Angehörige gelten: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv-
oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder
und Enkelkinder. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis
von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit nicht
kündigen. Es gilt also ein Kündigungsverbot.
Es sind folgende
Fälle zu unterscheiden:
1. Tritt bei
einem Angehörigen kurzfristig und akut eine Pflegesituation
auf, ist der Beschäftigte berechtigt, bis zu 10 Arbeitstage
der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege sicherzustellen. Voraussetzung
ist also das Vorliegen eines akuten Pflegefalles und der Umstand,
dass eine Pflege erst organisiert werden muss, also eine anderweitige
Pflege wegen des plötzlichen Eintritts der Pflegesituation
nicht möglich ist. Der Beschäftigte muss den Arbeitgeber
sofort informieren und die voraussichtliche Dauer unverzüglich
mitteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine ärztliche
Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorgelegt werden.
Die Höchstdauer beträgt 10 Arbeitstage.
In dieser Zeit
hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Vergütung, wenn
dies vereinbart ist (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag) oder sich aus
einer gesetzlichen Vorschrift ergibt. Grundlage könnte §
616 BGB sein, danach besteht ein Anspruch auf Vergütung, wenn
der Arbeitnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
kurzfristig an der Arbeitsleistung gehindert ist. Die Geltung dieser
Bestimmung kann aber vertraglich ausgeschlossen werden und ist es
häufig auch.
2. Beschäftigte
können von Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten
verlangen, vollständig oder teilweise von der Arbeitsleistung
freigestellt zu werden, wenn sie einen nahen Angehörigen in
häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegebedürftigkeit muss
durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Die Pflegezeit
muss spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich gegenüber
dem Arbeitgeber angekündigt werden und gleichzeitig erklärt
werden, für welchen Zeitraum und im welchen Umfang die Freistellung
in Anspruch genommen wird. Bei teilweiser Freistellung muss auch
die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden.
Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, muss
zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber eine schriftliche
Vereinbarung getroffen werden, bei der der Arbeitgeber den Wünschen
des Beschäftigten zu entsprechen hat, wenn keine dringenden
betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Pflegezeit darf für
jeden Pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens
6 Monate betragen. Wird zunächst eine kürzere Zeit in
Anspruch genommen, kann die Pflegezeit bis zur Höchstdauer
von 6 Monaten verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Alfred Börsch,
August 2008
nach
oben
Sonderkündigungsschutz
für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte
Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz,
wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt.
Im Fall einer
solchen Schwerbehinderung muss der Arbeitgeber, wenn er ein Arbeitsverhältnis
durch Kündigung beenden will, vor der Kündigung zunächst
bei dem zuständigen Integrationsamt dessen Zustimmung zu der
Kündigung einholen. Das Integrationsamt prüft dann auch
im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, ob den Schwerbehinderten
schützende Bestimmungen, die sich insbesondere aus dem Sozialgesetzbuch
10 ergeben, der beabsichtigten Kündigung entgegenstehen. Wenn
die Kündigungsgründe mit der Schwerbehinderung nicht im
Zusammenhang stehen, erteilt das Integrationsamt im Regelfall die
schriftliche Zustimmung. Wenn die Zustimmung vorliegt, kann der
Arbeitgeber sodann die Kündigung schriftlich erklären.
Der Sonderkündigungsschutz
für den schwerbehinderten Arbeitnehmer besteht auch dann, wenn
der Arbeitgeber die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung
nicht kannte. Allerdings muss der Arbeitnehmer, wenn er die Kündigung
erhalten hat, innerhalb einer Frist von vier Wochen über seine
Schwerbehinderteneigenschaft informieren. Andernfalls kann er sich
auf seine Schwerbehinderung nicht berufen.
In manchen Fällen
hat der Arbeitnehmer zwar einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung
zum Zeitpunkt der Kündigung eingereicht, über den aber
das Versorgungsamt zu dem Zeitpunkt noch nicht entschieden hat.
Wenn der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung noch nicht
länger als drei Wochen bei Ausspruch der Kündigung zurückliegt,
gilt auch dann der Sonderkündigungsschutz für den Arbeitnehmer.
Auch dann muss also der Arbeitgeber die Zustimmung zur beabsichtigten
Kündigung bei dem Integrationsamt beantragen. Liegt der Antrag
länger als drei Wochen zurück, besteht der Sonderkündigungsschutz
nicht.
Eine ohne Zustimmung
des Integrationsamtes gegenüber einem Schwerbehinderten ausgesprochene
Kündigung ist rechtlich unwirksam und beendet daher das Arbeitsverhältnis
nicht.
Alfred Börsch, April 2008
nach
oben
Klageverzicht
nach Kündigung
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, hat
bekanntlich der Arbeitnehmer die Möglichkeit, innerhalb von
3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage
beim Arbeitsgericht einzureichen. Jeder Arbeitgeber ist daran interessiert,
eine solche Klage zu vermeiden. Eine naheliegende Möglichkeit
besteht darin, den Arbeitnehmer bei Aushändigung der Kündigung
nicht nur eine Empfangsbestätigung unterschreiben zu lassen
sondern auch eine Erklärung, dass er auf die Einreichung einer
Klage gegen die Kündigung verzichtet. Das Bundesarbeitsgericht
(BAG) hat nun entschieden, dass eine solche Klageverzichtserklärung,
die nur vom Arbeitnehmer unterschrieben worden ist, unwirksam ist.
Wirksam könne in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausspruch
der Kündigung auf die Klage nur durch den Arbeitnehmer verzichtet
werden, wenn das nicht nur vom Arbeitnehmer einseitig erklärt
werde, sondern vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werde.
Es muss also ein Klageverzichtsvertrag abgeschlossen werden. Von
einem Vertrag kann nur gesprochen werden, wenn beide, also Arbeitnehmer
und Arbeitgeber diesen unterschreiben. Das bedeutet im Ergebnis,
der Arbeitnehmer kann nach Ausspruch der Kündigung wirksam
darauf verzichten, eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Diese Erklärung muss schriftlich erfolgen und sowohl vom Arbeitgeber
als auch vom Arbeitnehmer unterschrieben werden.
Alfred
Börsch, Januar 2008
nach
oben
Befristung
von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer
§ 14 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist vom
Gesetzgeber geändert worden. Danach ist es nun möglich,
mit einem Arbeitnehmer, der das 52. Lebensjahr vollendet hat, ein
befristetes Arbeitsverhältnis bis zu einer Gesamtdauer von
5 Jahren einzugehen, ohne dass ein sachlicher Grund für die
Befristung im Vertrag vereinbart werden muss. Innerhalb dieser Zeit
kann der befristete Arbeitsvertrag mehrfach verlängert werden.
Mit dieser Regelung soll älteren Arbeitnehmern, die häufig
geringe Chancen am Arbeitsmarkt haben, die Möglichkeit gegeben
werden, ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Folgende
Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Bei Beginn
des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr
vollendet haben.
- Vor Beginn
des befristeten Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer
mindestens 4 Monate beschäftigungslos gewesen sein. Wenn es
später Streit gibt, ob die Befristung wirksam war, ist der
Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig für den Umstand,
dass der Arbeitnehmer 4 Monate vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
beschäftigungslos war. Daher ist es dringend empfehlenswert,
vor Abschluss eines solchen Vertrages den Arbeitnehmer aufzufordern,
Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Dauer der Beschäftigungslosigkeit
ergibt.
- Die dem befristeten
Arbeitsverhältnis vorausgehende Beschäftigungslosigkeit
darf nicht willkürlich herbeigeführt werden. Das ist etwa
dann der Fall, wenn ein Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis beendet, um dann ein befristetes Arbeitsverhältnis
nach 4monatiger Beschäftigungslosigkeit mit demselben Arbeitnehmer
abzuschließen. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass es grundsätzlich
nicht ausgeschlossen ist, das befristete Arbeitsverhältnis
mit demselben Arbeitgeber einzugehen, es ist nur wichtig, dass das
ursprüngliche unbefristete Arbeitsverhältnis nicht bewusst
beendet worden ist, um danach einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.
Auch eine Kombination
der Altersbefristung mit anderen Befristungen, also etwa der Anschluss
an eine sachgrundlose Befristung oder an eine Befristung mit Sachgrund
ist rechtlich möglich.
Alfred Börsch,
August 2007
nach
oben
Verlängerung
eines befristeten Arbeitsvertrages
Am 23.08.2006 - 7 AZR 12/06 - erging ein viel beachtetes und für
die Praxis wichtiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Bekanntlich
können Arbeitsverträge ohne sachliche Begründung
befristet abgeschlossen werden bis zu einer Dauer von 2 Jahren.
Wenn der Vertrag nicht von vorne herein auf 2 Jahre geschlossen
wird sondern für einen kürzeren Zeitraum, kann er 3 mal
verlängert werden, darf aber insgesamt 2 Jahre nicht überschreiten.
In der zuvor genannten Entscheidung hat das BAG festgelegt, dass
die Vereinbarung über eine solche Verlängerung des befristeten
Arbeitsvertrages vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich vereinbart
werden muss und der Vertragsinhalt des Arbeitsvertrages unverändert
bleiben muss. Wird also über den vereinbarten Zeitraum hinaus
das Arbeitsverhältnis zunächst fortgesetzt und erst später
- und wenn es nur wenige Tage sind - die Vereinbarung über
die Verlängerung schriftlich getroffen, so ist diese weitere
Befristung unwirksam, es liegt inzwischen nämlich ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis vor, das nachträglich nicht mehr durch
eine Vereinbarung in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt
werden kann. Eine weitere Gefahr besteht für den Arbeitgeber,
wenn er im Zusammenhang mit der Verlängerung des befristeten
Arbeitsvertrages gleichzeitig mit dem Arbeitnehmer Änderungen
vereinbart (z. B. Anhebung der Vergütung, Zusage eines Firmenfahrzeuges,
Anhebung des Urlaubsanspruchs usw.). In einem solchen Fall liegt
also keine Verlängerung des befristeten Vertrages vor, sondern
ein ganz neuer Arbeitsvertrag. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
(TzBfG) ist es aber nicht zulässig, zwei oder mehr befristete
Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund nacheinander abzuschließen.
Im Gegenteil, ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlicher Grund
kann nie mit einem Arbeitgeber abgeschlossen werden, bei dem der
Arbeitnehmer bereits vorher einmal beschäftigt war. Die rechtliche
Folge ist, dass der zweite "befristete" Arbeitsvertrag
als solcher nicht wirksam ist, vielmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
vorliegt und sich daher der Arbeitnehmer auf den normalen Kündigungsschutz
eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses berufen kann.
Alfred Börsch,
Mai 2007
nach
oben
Folgen
einer Insolvenz für Beschäftigte
1. Wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei dem Amtsgericht
beantragt wird, setzt das Amtsgericht einen sogenannten vorläufigen
Insolvenzverwalter ein. Es beginnt das vorläufige Insolvenzverfahren,
das in das Insolvenzverfahren selbst übergeht, wenn aufgrund
eines Berichtes des vorläufigen Insolvenzverwalters das Amtsgericht
durch Beschluss zum Ergebnis kommt, dass die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gerechtfertigt ist. Das vorläufige Insolvenzverfahren
dauert üblicherweise mehrere Wochen.
2. Das vorläufige
Insolvenzverfahren hat im Regelfall keine direkten Auswirkungen
auf die Arbeitsverhältnisse, die Vergütungsansprüche
aller Mitarbeiter sind dadurch gesichert, dass das Arbeitsamt in
den Fällen, in denen das Unternehmen nicht mehr in der Lage
ist, Löhne und Gehälter zu zahlen, jedenfalls für
die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Insolvenzausfallgeld zahlt. Das Insolvenzausfallgeld entspricht
im Wesentlichen der Höhe nach der mit dem Arbeitgeber vereinbarten
Vergütung.
Durch die Zahlung
des Insolvenzausfallgeldes wird regelmäßig sichergestellt,
dass der Geschäftsbetrieb des Unternehmens aufrechterhalten
werden kann. Die Zahlung des Insolvenzausfallgeldes organisiert
regelmäßig der vorläufige Insolvenzverwalter, da
dieser an der Aufrechterhaltung des Betriebes interessiert ist.
Wenn in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also
im Insolvenzeröffnungsverfahren, ein Arbeitsverhältnis
gekündigt werden soll, muss wie bei jeder Kündigung der
Betriebsrat angehört werden, wenn ein Betriebsrat vorhanden
ist. Es sind dann selbstverständlich auch die im Gesetz vorgesehenen
oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einzuhalten.
3. Wenn das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, tritt anstelle des
bisherigen Geschäftsführers oder Inhabers des Unternehmens
der dann endgültig eingesetzte Insolvenzverwalter in die Funktion
des Arbeitgebers ein. Er kann die Arbeitsverhältnisse dann
kündigen und muss ebenfalls gegebenenfalls nach Anhörung
des Betriebsrates die vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen
Kündigungsfristen einhalten mit der Besonderheit, dass abweichend
davon die Kündigungsfrist höchstens 3 Monate beträgt.
Das ist ein Nachteil für länger beschäftigte Arbeitnehmer,
für die aufgrund der Beschäftigungsdauer eigentlich eine
längere Frist gelten würde.
4. Wie bei jeder
Kündigung hat der Beschäftigte die Möglichkeit, die
Berechtigung der Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen
zu lassen. Das ist aber auch im Insolvenzverfahren nur möglich,
wenn der Beschäftigte innerhalb einer sehr kurzen Frist von
drei Wochen, nachdem er die schriftliche Kündigung erhalten
hat, eine Klage bei dem Arbeitsgericht einreicht. Tut er dies nicht,
ist die Kündigung endgültig mit Ablauf der Kündigungsfrist
wirksam. Auch im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig
zu empfählen, eine Klage gegen die Kündigung einzureichen.
Das gilt insbesondere dann, wenn endgültige vollständige
Schließung des Betriebes noch nicht feststeht.
Alfred Börsch,
Februar 2007
nach
oben
Änderung
eines befristeten Arbeitsvertrages
Nach §
14 Teilzeit- und Befristungsgesetz kann ein Arbeitsvertrag für
die Gesamtdauer von insgesamt 2 Jahren befristet abgeschlossen werden,
ohne dass im Vertrag ein Grund für die Befristung angegeben
werden muss. Innerhalb der Zweijahresfrist kann der Vertrag drei
mal verlängert werden. Während der Befristung dürfen
die einzelnen Vertragsbedingungen bis auf die vorgenannte Verlängerung
nur unter zwei Voraussetzungen geändert werden, selbst wenn
die neuen Vertragsbedingungen günstiger als die bisherigen
sind:
- Die Änderungen
, z. B. Gehaltserhöhung, sind bereits vorher vereinbart oder
zugesagt worden,
- der Anspruch ergibt sich unabhängig von der Vereinbarung,
z. B. Anspruch auf Gehaltserhöhung aufgrund Gleichbehandlungs-grundsatz.
Wenn unabhängig
von diesen Ausnahmen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber etwa bei
der Verlängerung der Befristung innerhalb der Zweijahresfrist
die Vertragsbedingungen ändern, indem etwa eine Gehaltserhöhung
vereinbart wird, so führt das zu einer vom Arbeit-geber nicht
gewollten Situation. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes
(BAG) im Urteil vom 23.08.2006 - 7 AZR12/06 wird damit ein vollkommen
neuer befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, d. h.der bisher
bestehende befristete
Arbeitsvertrag wird nicht verlängert. Da aber ein befristeter
Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund nicht zulässig ist, wenn
bereits zuvor mit demselben Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis
bestanden hat, führt der Abschluss des neuen befristeten Arbeitsvertrages
dazu, dass die Befristung unwirksam ist und nunmehr ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis vorliegt.
Diese Entscheidung ist sehr bedeutsam, da der Arbeitgeber, dem es
auf die Befristung des Arbeitsvertrages ankommt, unverhofft mit
einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer
konfrontiert wird. Deshalb ist unbedingt darauf zu achten, dass
bei Verlängerungen von befristeten Arbeitsverträgen in
keinem Fall sonstige Änderungen der Vertragsbedingungen vereinbart
werden.
Alfred Börsch,
August 2005
nach
oben
Befristete
Beschäftigung älterer Mitarbeiter
Bis zu einem
Zeitraum von insgesamt zwei Jahren können Mitarbeiter befristet
beschäftigt werden, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund
besteht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag, der die Befristung
vorsieht, schriftlich abgefasst ist. Um die Chancen auf Beschäftigung
für ältere Menschen zu erhöhen, bei denen die Arbeitslosenquote
besonders hoch ist, wurde 2002 in § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz
(TzBfG) geregelt, dass mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr
vollendet haben, befristete Arbeitsverträge ohne zeitliche
Begrenzung der Befristung, also über zwei Jahre hinaus, abgeschlossen
werden können.
Nachdem zunächst
der Europäische Gerichtshof und nunmehr auch das Bundesarbeitsgericht
(AZ: 7A ZR 500/04) haben entschieden, dass diese Bestimmung gegen
das allgemeine Verbot der Diskriminierung des Alters verstoße
und damit unwirksam sei.
Das BAG hat
ferner entschieden, dass auch für bereits bestehende befristete
Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern kein Vertrauensschutz
bestehe. Das bedeutet, die Befristungen sind insgesamt unwirksam
mit der Folge, dass die Arbeitsverhältnisse ohne Befristung
fortbestehen.
Alfred Börsch,
April 2006
nach
oben
Arbeitsvertragliche
Ausschlussfristen
Die Schuldrechtsreform, die zum 01.01.2003 wirksam wurde, hatte
auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. In Arbeitsverträgen
wird häufig geregelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis,
die nicht binnen einer festgelegten Frist geltend gemacht werden,
endgültig verfallen (Ausschlussfrist). Bis zur Schuldrechtsreform
galten auch zum Teil sehr kurze Fristen - z. B. ein Monat - als
wirksam. Nach der Schuldrechtsreform war unklar, ob diese kurzen
Fristen weiterhin wirksam vereinbart werden können. Das Bundesarbeitsgericht
hat in seiner Entscheidung vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - Klarheit
geschaffen.
Danach bleibt
es dabei, dass Ausschlussfristen grundsätzlich auch in Formulararbeitsverträgen
vereinbart werden können. Es ist weiterhin zulässig, dass
Ausschlussfristen wesentlich kürzer als die regelmäßige
Verjährungsfrist von drei Jahren sein kann. Dabei ist zu beachten,
dass in arbeitsrechtlichen Gesetzen bevorzugt verhältnismäßig
kurze Fristen zur Geltendmachung von Rechtspositionen vorgesehen
werden. Auch Tarifverträge enthalten vielfach gegenüber
den gesetzlichen Verjährungsfristen deutlich kürzere Ausschlussfristen
von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten. Unter Berücksichtigung
dieser besonderen, im Arbeitsrecht geltenden Umstände sieht
das BAG eine formularmäßig vereinbarte Ausschlussfrist
von drei Monaten als angemessen aber auch notwendig an.
Alfred Börsch, November 2005
nach
oben
Fristlose
Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während
der Arbeitszeit
Auch ohne ausdrückliches
Verbot verletzt der Arbeitnehmer bei intensiver zeitlicher Nutzung
des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das gilt insbesondere
dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem
Inhalt zugreift. Die bisherige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
hatte zur Internetnutzung noch keine ausreichenden Anhaltspunkte
geliefert, um im Vorhinein die Wirksamkeit einer Kündigung
sicher beurteilen zu können.
Soweit die private
Internetnutzung ausdrücklich durch den Arbeitgeber verboten
ist, ist regelwidriges Surfen ein Pflichtverstoß, den der
Arbeitgeber je nach Schwere abmahnen und mit einer Entlassung ahnden
kann. Der bewusste und wiederholte Verstoß gegen ein ausdrückliches
Verbot, Sexseiten am Arbeitsplatz privat aufzurufen, kann schon
eine ordentliche oder auch fristlose Kündigung ohne vorhergehende
Abmahnung rechtfertigen. Eine Abmahnung als "1. Warnung"
kann dann überflüssig sein.
Schwieriger
ist es, wenn der Arbeitgeber kein Verbot der Privatnutzung ausdrücklich
angeordnet hat. Eine fristlose Kündigung ist auch dann gerechtfertigt,
wenn der Arbeitnehmer Seiten aufruft, die strafrechtlich relevant
sind, etwa Seiten mit Darstellung von Kinderpornographie. Ist das
nicht der Fall, wie etwa bei "normalen" Sexseiten, hat
das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden, dass eine Kündigung
dann gerechtfertigt sein kann, wenn dadurch der Arbeitgeber einen
möglichen Imageschaden hat oder die Privatnutzung derart umfangreich
ist, dass dem Arbeitgeber ein finanzieller Schaden auch durch in
dieser Zeit nicht erbrachte Arbeitsleistung hat. Ob in diesen Fällen
zuvor eine Abmahnung notwendig ist, hängt von Art und Umfang
der Pflichtverletzung ab.
Alfred Börsch, Juni 2005
nach
oben
Befristete
Arbeitsverträge - 2. Teil
Will ein Arbeitgeber
einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer abschließen,
muss die Befristungsabrede schriftlich erfolgen. Fehlt es an der
Schriftform, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet, also auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Das ist eine Folge, die der Arbeitgeber gerade
nicht beabsichtigt.
In der Praxis
kommt es in diesem Punkt häufig zu Fehlern. So wird dem neuen
Mitarbeiter nach einem Vorstellungsgespräch oder nach Vertragsverhandlungen
der Arbeitsvertrag zugesandt und der Arbeitnehmer beginnt seine
Tätigkeit, ohne dass der Arbeitsvertrag zu diesem Zeitpunkt
bereits unterschrieben ist. Dabei geht der Arbeitgeber davon aus,
der Vertrag könne auch noch später unterschrieben werden.
Das ist ein folgenschwerer Trugschluss, in diesem Fall liegt ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis bereits vor. Das hat das Bundesarbeitsgericht
im Dezember 2004 noch einmal ausdrücklich festgestellt.
Auch eine sog.
"Prozessbeschäftigung" kann ungewollt zu einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis führen. Von einer Prozessbeschäftigung
spricht man in den Fällen, in denen nach Ausspruch einer Kündigung
und nach Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
auffordert, wenn dieser eine
Kündigungsschutzklage gegen die Wirksamkeit der Kündigung
eingereicht hat, seine Beschäftigung auch nach Ablauf der Kündigungsfrist
fortzusetzen, bis das Arbeitsgericht festgestellt hat, ob die Kündigung
wirksam war. Damit will der Arbeitgeber das Risiko ausschließen,
rückwirkend an den Arbeitnehmer die
Vergütung zahlen zu müssen, wenn das Arbeitsgericht die
Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, ohne dass er vom Arbeitnehmer
die Arbeitsleistung erhalten hat. Auch hier ist ein befristetes
Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist gewollt,
das enden soll mit Rechtskraft des Urteils über die Wirksamkeit
der Kündigung. Ist eine solche Vereinbarung nicht schriftlich
getroffen worden, liegt wiederum ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
vor.
Arbeitgeber
sind daher gut beraten, befristet eingestellte Mitarbeiter erst
dann ihre Tätigkeit aufnehmen zu lassen, wenn sie den Arbeitsvertrag
mit Befristungsabrede unterschrieben haben. Das gilt auch für
eine Prozessbeschäftigung.
Alfred Börsch,
Februar 2005
nach
oben
Befristete
Arbeitsverträge
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt, unter welchen
Voraussetzungen zeitlich befristete Arbeitsverträge abgeschlossen
werden können. Dabei ist auf folgendes zu achten:
- Eine Befristung
des Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn es einen sogenannten
sachlichen Grund gibt. Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn eine
Ersatzarbeitskraft etwa auf die Dauer des Erziehungsurlaubes eines
Mitarbeiters/Mitarbeiterin eingestellt werden muss oder eine Befristung
bezogen zum Beispiel auf ein Projekt notwendig ist, etwa die Bauleitung
für ein zeitlich begrenztes Bauvorhaben. In solchen Fällen
kann die Befristung einen längeren Zeitraum erfassen und ist
nicht auf zwei Jahre beschränkt.
- Die Befristung
ohne sachlichen Grund ist nur möglich bis zu einer Gesamtdauer
von zwei Jahren, wobei innerhalb dieses Zeitraumes ein befristeter
Vertrag bis zu drei Mal verlängert werden kann. Der Zeitraum
von zwei Jahren darf aber nicht überschritten werden.
- Für die
Existenzgründer ist die Befristung erleichtert worden. In ersten
vier Jahren des Bestehens eines neu gegründeten Unternehmens
können Arbeitsverträge ohne Angabe eines Grundes bis zu
Dauer von 4 Jahren abgeschlossen werden.
- Zur Förderung
von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern ist
die Möglichkeit geschaffen worden, mit Arbeitnehmern, die das
52. Lebensjahr vollendet haben, einen befristeten Arbeitsvertrag
ohne zeitliche Dauer und ohne Angabe eines sachlichen Grundes abzuschließen.
Die Befristung ist dann nicht zulässig, wenn es zu einem vorhergehenden
unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem selben Arbeitgeber ein enger
sachlicher Zusammenhang besteht. Davon geht man aus, wenn zwischen
den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten
liegt. Ab dem 01.01.2007 gilt die Regelung nur für die Arbeitnehmer,
die das 58. Lebensjahr vollendet haben.
- Grundsätzlich
gilt, dass ein befristeter Arbeitsvertrag nur dann wirksam ist,
wenn er schriftlich abgeschlossen ist. Anderenfalls gilt das Arbeitsverhältnis
als unbefristet.
Alfred Börsch,
September 2004
nach
oben
Abwicklungsverträge
im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht/Sozialrecht
gilt der Grundsatz, dass die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld
bis zu 12 Wochen sperren kann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis
selbst beendet hat. Das gilt sowohl dann, wenn er das Arbeitsverhältnis
kündigt als auch bei Ab-schluss eines Aufhebungsvertrages mit
dem Arbeitgeber.
Zu einer Sperre
kommt es nicht, wenn der Arbeitgeber etwa aus betriebsbedingten
Gründen das Arbeitsverhältnis kündigt. Bisher war
es so, dass nach einer solchen betriebsbedingten Kündigung
durch den Arbeitgeber ein sogenannter "Abwicklungsvertrag"
abgeschlossen werden konnte, in dem u. a. der Arbeitnehmer sich
verpflichtete, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten
gegen Zahlung einer Abfindung. Solche Abwicklungsverträge führten
jedenfalls dann nicht zu einer Sperre durch die Agentur für
Arbeit, wenn darüber erst nach der Kündigung verhandelt
worden war.
Nach einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts vom 18.12.2002 - B11 AL 35/03R - ist es
nach Meinung der Richter völlig unerheblich "ob eine Vereinbarung
über die Hinnahme der Arbeitgeberkündigung vor oder nach
deren Ausspruch getroffen wird". In jedem Fall leiste der Arbeitnehmer
"einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung seiner Beschäftigungslosig-keit".
Damit ist eine wesentliche Bedingung erfüllt, unter der einem
Beschäftigten das Ar-beitslosengeld wegen "Arbeitsaufgabe"
bis zu 12 Wochen gesperrt werden kann (§ 144 Sozialgesetzbuch
III).
Nach diesem
Urteil soll dann keine Sperrzeit zu Lasten des Arbeitnehmers eintreten,
wenn etwa in einem Kündigungsschutzprozess ohne vorherige Absprache
ein Abfindungsvergleich o. ä. zustande kommt.
Alfred Börsch,
Mai 2004
nach
oben
Arbeitsmarktreformen
(Hartz-Gesetze)
1. Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz
gilt wie bisher nicht für Unternehmen mit nicht mehr als 5
Arbeitnehmern. Neu ist die Regelung, dass das Kündigungsschutzgesetz
auch nicht an-wendbar ist zugunsten von Arbeitnehmern, die neu eingestellt
werden bis zu einem Schwel-lenwert von insgesamt 10 Arbeitnehmern
im Betrieb. Der Arbeitgeber kann mit Ausspruch einer betriebsbedingten
Kündigung dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung in Hö-he
eines halben Bruttomonatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr anbieten
für den Fall, dass er keine Kündigungsschutzklage binnen
3 Wochen ab Zugang der Kündigung einreicht. (Neu-regelung ist
wenig praktikabel).
2. Erstattungspflicht
Arbeitslosengeld
Bei Kündigung
gegenüber älteren Arbeitnehmern besteht gem. § 147
aSGB III unter be-stimmten Voraussetzungen die Verpflichtung des
Arbeitgebers, gegenüber der Agentur für Arbeit (bisher:
Arbeitsamt) für einen bestimmten Zeitraum das gezahlte Arbeitslosengeld
ganz oder teilweise zu erstatten. Die Bestimmungen sind zu Lasten
der Arbeitgeber ver-schärft worden. Die Erstattungspflicht
besteht ab dem 01.01.2004 bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr
(bisher: 56. Lebensjahr) bei ihrem Ausscheiden vollendet haben.
Die Erstattungsdauer kann bis zu 32 Monate betragen (bisher: 24
Monate). Die Erstattungs-pflicht kann ab der Vollendung des 57.
Lebensjahres des Arbeitslosen eintreten (bisher: 58. Lebensjahr).
Voraussetzung für die Erstattungspflicht ist u. a., dass der
Arbeitnehmer inner-halb der vorangegangenen 12 Jahre mindestens
10 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.
3. Abfindung
und Steuer
Die Steuerfreigrenzen
sind herabgesetzt worden. Abfindungen sind steuerfrei, soweit sie
7.200,00 Euro (bisher: 8.181,00 Euro) nicht übersteigt. Bei
mindestens 50jährigen, die schon 15 Jahre beschäftigt
waren, beträgt der Freibetrag 9.000,00 Euro (bisher: 10.226,00
Euro) und bei mindestens 55jährigen nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit
11.000,00 Euro (bis-her: 12.271,00 Euro).
4. Hinweispflicht
des Arbeitgebers
Seit dem 01.07.2003
sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis
der Kündigung, d. h. jedenfalls binnen 7 Tagen ab Kenntnisnahme,
bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend
zu melden, bei Zeitverträgen mindestens 3 Monate vor Ablauf
des Vertrages.
Nach §
2 SBG III hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf diese Verpflichtung
hinzuwei-sen und ihn dazu freizustellen. Ferner soll er ihn auf
die Notwendigkeit hinweisen, sich selbst um eine andere Beschäftigung
zu bemühen. Das Gesetz sieht allerdings, wenn der Arbeitgeber
dem nicht nachkommt, keine Sanktionen vor.
Alfred Börsch,
Februar 2004
nach
oben
Beschäftigung
während des Kündigungsschutzprozesses
Arbeitgeber
gehen bei Kündigungsschutzprozessen immer wieder ein hohes
finanzielles Risiko ein. Endet ein Prozess nach vielen Monaten,
in Einzelfällen nach Jahren mit dem rechtskräftigen Urteil
des Gerichtes, dass die Kündigung nicht wirksam war, so ist
der Arbeitgeber nicht nur verpflichtet, den Arbeitnehmer wieder
einzustellen, er muss darüber hinaus auch die Vergütung
ab dem Ausscheiden des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist
bis zu seiner Wiederbeschäftigung nachentrichten. Um diesem
finanziellen Risiko zu entgehen, sind in der Vergangenheit Arbeitgeber
hingegangen und haben die Arbeitnehmer aufgefordert, auch nach Ablauf
der Kündigungsfrist im Betrieb weiterzuarbeiten bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Kam der gekündigte
Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach, konnte der Arbeitgeber
nach einem für ihn ungünstigen Ausgang des Kündigungsschutzprozesses
die Forderung des Arbeitnehmers zurückweisen, die Vergütung
ab seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund der
Kündigung nachzuentrichten. Dazu war der Arbeitgeber in diesem
Fall berechtigt, da es der Arbeitnehmer böswillig unterlassen
hatte, die ihm angebotene Beschäftigung fortzusetzen.
Am 22.10.2003 erging in diesem Zusammenhang eine für die Praxis
sehr wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). In der
Aufforderung des Arbeitgebers an den gekündigten Arbeitnehmer,
nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Prozess weiterzuarbeiten, liegt das Angebot zum
Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages aus sachlichem Grund.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz müssen Zeitarbeitsverträge
schriftlich abgeschlossen werden. Fehlt es an der Schriftform, gilt
der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ist also
ein Arbeitnehmer aufgrund mündlicher Absprache nach Ablauf
der Kündigungsfrist weiter tätig und stellt das Arbeitsgericht
fest, dass die Kündigung wirksam war, hat in einem solchen
Fall der Arbeitnehmer dennoch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung,
weil die mündliche Befristung unwirksam war.
Zukünftig
sollten also Arbeitgeber, die zur Vermeidung des finanziellen Risikos
gekündigte Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Rechtsstreites
weiterbeschäftigen wollen, mit dem Arbeitnehmer darüber
eine schriftliche Vereinbarung abschließen.
Alfred Börsch,
November 2003
nach
oben
Tarifbindung
Vielen Arbeitgebern
ist nicht bekannt, dass Tarifverträge in einem Arbeitsverhältnis
gelten können, ohne dass dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag
vereinbart worden ist. Es liegt dann eine Tarifbindung vor.
Das ist der Fall, wenn
1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglieder der Vertragspartner eines
Tarifvertrages sind, also der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband
und der Arbeitnehmer Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft, die
den Tarifvertrag abgeschlossen haben,
2. der Tarifvertrag vom Bundesminister für Arbeit für
allgemein verbindlich erklärt worden ist,
3. der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbaren,
dass ein Tarifvertrag gelten soll.
Liegt einer der Fälle vor, so sind alle Bestimmungen dieses
Tarifvertrages anzuwenden unabhängig davon, ob der Inhalt des
Tarifvertrages bekannt ist. Enthält der Arbeitsvertrag Regelungen,
die für den Arbeitnehmer ungünstiger sind als die Bestimmungen
im Tarifvertrag, so ist der Arbeitsvertrag in diesem Punkt unwirksam.
Es gelten nur die entsprechenden Bestimmungen im Tarifvertrag. Deshalb
ist es sehr wichtig, vor Abschluss eines Arbeitsvertrages zu wissen,
ob ein Tarifvertrag anwendbar ist. Hinweise zu Tarifverträgen,
die allgemein verbindlich sind, finden Sie bei www.wma.de in der
Rubrik "Arbeit" unter "Arbeitsrecht.
Alfred Börsch,
September 2003
nach
oben
"Hartz-Gesetze"
Die in der Öffentlichkeit
unter der Bezeichnung "Hartz-Gesetze" bekannt gewordenen
Gesetze mit der amtlichen Bezeichnung "Erstes und zweites Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" haben teilweise
nicht unerhebliche Veränderungen gebracht, die sehr praxisrelevant
sein können. Dazu hat es viele Veröffentlichungen gegeben,
dazu einige wichtige Neuerungen:
- Der Arbeitgeber
hat gegenüber dem Arbeitnehmer neue Informationspflichten,
wenn das Arbeitsverhältnis endet. Der Arbeitnehmer muss informiert
werden, dass er sofort nach Zugang der Kündigung oder Abschluss
eines Aufhebungsvertrages sich beim zuständigen Arbeitsamt
melden muss. Deshalb ist es empfehlenswert, darauf in der Kündigung
oder im Aufhebungsvertrag ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
Geschieht dies nicht, kann der Arbeitnehmer ggf. Schadenersatzansprüche
gegen den Arbeitgeber geltend machen, wenn das Arbeitsamt wegen
verspäteter Meldung das Arbeitslosengeld kürzt.
- Arbeitgeber,
die Arbeitslose ab dem 55. Lebensjahr einstellen, sind von der Beitragszahlungspflicht
zur Arbeitslosenversicherung (3,25 %) befreit. Dies gilt nur für
Einstellungen bis zum 01.01.2006.
- Mit neuen
Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, können
Zeitarbeitsverträge ohne Begrenzung abgeschlossen werden. Dies
gilt nicht, wenn zu einem vorher unbefristeten Arbeitsvertrag mit
demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Davon ist auszugehen, wenn zwischen den beiden Arbeitsverträgen
ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten liegt. Diese erweiterte Befristungsmöglichkeit
besteht nur bis zum 31.12.2006.
- Der Grenzwert
einer geringfügigen Beschäftigung ist von 325,00 €
auf 400,00 € angehoben worden. Die Beschränkung der Beschäftigung
auf 15 Stunden je Woche ist aufgehoben worden. Der Arbeitgeber zahlt
Abgaben in Höhe von 25% des Entgeltes (12 % Rentenversicherung,
11 % Krankenversicherung, 2% Pauschalsteuer). Die Pauschalabgabe
wird an die Bundesknappschaft abgeführt. Neben einer Hauptbeschäftigung
kann eine geringfügige Beschäftigung zu diesen privilegierten
Bedingungen ausgeübt werden. Zwei geringfügige Beschäftigungen
werden zusammengerechnet und führen zur vollen Beitrags- und
Steuerpflicht.
- Bei einer
Beschäftigung innerhalb der neu eingerichteten "Gleitzone"
bei einer monatlichen Vergütung oberhalb von 400,00 €
bis 800,00 € zahlt der Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungssätze,
der Arbeitnehmer hingegen Sozialversicherungs-beiträge von
4,15 % bei 400,01 € bis ca. 21 % bei 800,00 Euro. Die Besteuerung
erfolgt individuell.
Nach der Änderung
wesentlicher Vorschriften des Schuldrechtes ist nunmehr wohl davon
auszugehen, dass Arbeitnehmer als Verbraucher anzusehen sind mit
der Folge, dass bei Vereinbarungen am Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer
ein Widerrufsrecht von 2 Wochen eingeräumt werden muss. Deshalb
sollte sowohl bei Abschluss eines Arbeitsvertrages als auch insbesondere
bei der Beendigung von Arbeitsverträgen durch Aufhebungs- oder
Abwicklungsvertrag ein Widerrufsrecht von 2 Wochen ausdrücklich
vereinbart werden.
Alfred Börsch,
März 2003
nach
oben
Auswirkungen
der Schuldrechtsreform auf das Arbeitsrecht
Mit Wirkung ab 01.01.2002 ist das Schuldrecht im Bürgerlichen
Gesetzbuch grundle-gend geändert worden. Diese Änderungen
haben auch Auswirkungen auf die Ar-beitsverhältnisse und insbesondere
die Arbeitsverträge. Zahlreiche Arbeitsverträge werden
Vereinbarungen enthalten, die nach dem neuen Recht unwirksam sind.
Das neue Recht ist auf bestehende Arbeitsverträge ab dem 01.01.2003
anzuwenden. Je-der Arbeitgeber sollte darüber nachdenken, die
von ihm verwandten Arbeitsvertrags-formulare der neuen Rechtslage
durch Überarbeitung anpassen zu lassen und ggf. die bestehenden
Arbeitsverträge in diesen Bereichen zu ändern. Eine nachträgliche
Änderung bestehender Arbeitsverträge ist allerdings nur
mit Zustimmung des Arbeit-nehmers möglich. U. a. haben diese
Änderungen folgende Auswirkungen auf die Ar-beitsverhältnisse.
- Ansprüche
der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Gehaltsansprüche,
Überstundenvergütung pp.) verjähren nunmehr nicht
mehr bereits nach 2 Jahren sondern erst 3 Jahre und dies erst ab
Kenntnis des Anspruches.
- Viele Arbeitsverträge
enthalten die für den Arbeitgeber sehr wichtige Vereinba-rung,
dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer
sehr kurzen Frist von 1 - 3 Monaten verfallen, wenn sie nicht innerhalb
dieser Zeit nach Eintritt der Fälligkeit schriftlich geltend
gemacht worden sind. Mit dieser Regelung können z. B. die von
Arbeitnehmern oft im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeits-verhältnisses
für Jahre zurückliegende angebliche Ansprüche etwa
auf Überstun-denvergütung von vornherein abgewehrt werden.
Nach neuem Recht sind Klau-seln mit einer derart kurzen Frist (1
Monat) mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirk-sam und sollten daher
an die neue Rechtslage angepasst werden. Empfehlens-wert ist eine
Frist von 3 - 6 Monaten.
Alfred Börsch,
Januar 2003
nach
oben
Arbeitsvertrag
und Schriftform
Die tägliche Praxis zeigt, dass es nach wie vor häufig
Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht bekannt ist, dass es eine gesetzliche
Verpflichtung gibt, Arbeitsverträge schriftlich zu vereinbaren.
Grundlage ist das Gesetz über den Nachweis der für ein
Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz
- NachwG) vom 20.07.1995.
Das Gesetz gilt
für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden
Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
Der schriftliche
Arbeitsvertrag muss spätestens einen Monat nach dem vereinbarten
Beginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen sein und dem
Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Das Gesetz schreibt auch
einen Mindestinhalt für den Arbeitsvertrag vor. Danach müssen
folgende Punkte schriftlich vereinbart werden:
¨ Name und
Anschrift der Vertragsparteien
¨ Zeitpunkt des Beginnes des Arbeitsverhältnisses
¨ Bei befristeten Arbeitsverhältnissen - die vorhersehbare
Dauer des
¨ Arbeitsverhältnisses
¨ Der Arbeitsort
¨ Kurze Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
¨ Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich
der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen
sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes und deren Fälligkeit
¨ Die vereinbarte Arbeitszeit
¨ Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes
¨ Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
¨ Allgemeine Hinweise auf geltende Tarifverträge, Betriebs-
und Dienstvereinbarungen
Bei Arbeitnehmern
mit einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs.
1 Nr. 1 SGB IV ist auch der Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer
in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen
Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2
SGB VI auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber
dem Arbeitgeber verzichtet.
Die Verpflichtung,
Verträge schriftlich abzufassen, gilt also auch bei Arbeitsverträgen
mit geringfügig Beschäftigten also den sogenannten 325-Euro-Jobs.
Werden Arbeitsverträge
entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht schriftlich abgeschlossen,
ist dies nicht gesetzlich sanktioniert, d. h. das Gesetz sieht keine
direkte Nachteile für den Fall vor, dass gegen die Verpflichtung,
einen Arbeitsvertrag schriftlich zu vereinbaren, verstoßen
wird.
Nachteilige
Folgen können aber insbesondere für den Arbeitgeber auftreten,
wenn es zu Streit über den Inhalt der mündlichen Vereinbarungen
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt. Während der Arbeitnehmer
im Streitfall vom Inhalt eines schriftlichen Arbeitsvertrages abweichende
mündliche Vereinbarungen beweisen muss, werden an die Beweislast
des Arbeitgebers bei mündlichen Arbeitsverträgen erheblich
höhere Anforderungen gestellt. Ein Beispiel mag dies verdeutlichen:
In zahlreichen
Tarifverträgen sehen sogenannte tarifvertragliche Ausschlussklauseln
vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb
einer bestimmten Frist nach Fälligkeit (z. B. 2 Monate) geltend
gemacht werden müssen und anderenfalls verfallen.
Das ist eine
Klausel, die vor allem Arbeitgeber davor schützt, lange zurückliegenden
Ansprüchen (z. B. Überstundenvergütung) ausgesetzt
zu werden. Die Bestimmungen von Tarifverträgen gelten unabhängig
davon, ob sie vereinbart worden sind, immer dann, wenn sie für
allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Der Arbeitgeber
kann sich also in solchen Fällen im Regelfall immer auf solche
Ausschlussklauseln berufen. Arbeitsgerichte haben aber inzwischen
entschieden, dass der Arbeitgeber sich dann nicht auf eine solche
Ausschlussklausel im Tarifvertrag berufen kann, wenn er entgegen
der Verpflichtung nach dem Nachweisgesetz keinen schriftlichen Arbeitsvertrag
abgeschlossen hat, in dem er auf die Geltung des Tarifvertrages
hingewiesen hat.
Alfred Börsch,
Oktober 2002
nach
oben
Aufhebungsvereinbarung
oder Altersteilzeitvertrag?
Der Arbeitgeber
stößt bei Überlegungen, die Altersstruktur im Unternehmen
zu verjüngen, regelmäßig auf Schwierigkeiten, die
sich insbesondere aus dem erhöhten Kündigungsschutz für
ältere Arbeitgeber ergeben. Häufig ist durch Tarifvertrag
die ordentliche Kündigung langjähriger Mitarbeiter ausgeschlossen.
Zur Vermeidung langwieriger Kündigungsschutzverfahren werden
häufig Aufhebungsvereinbarungen abgeschlossen, in denen sich
der Arbeitgeber verpflichtet, sehr hohe Abfindungen zu zahlen. Als
Alternative kommt der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages in
Betracht, der sowohl für den Arbeitnehmer als auch für
den Arbeitgeber Vorteile bieten kann.
1. Nachteile
einer Aufhebungsvereinbarung
Wird bei dem
Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung die gesetzliche oder vereinbarte
Kündigungsfrist nicht eingehalten und erhält der Arbeitnehmer
eine Abfindung, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dabei
wird die für das Arbeitsverhältnis geltende Kündigungsfrist
und in den Fällen, in denen etwa durch Tarifvertrag die ordentliche
Kündigung unbegrenzt ausgeschlossen wird, eine fiktive Kündigungsfrist
von 18 Monaten zugrunde gelegt unter Anrechnung von Abfindungszahlungen.
Wird eine Aufhebungsvereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen, verhängt
die Arbeitsverwaltung gegen den Arbeitnehmer eine Sperrfrist für
den Bezug des Arbeitslosengeldes, weil er sich auf die Aufhebung
des Arbeitsverhältnisses freiwillig eingelassen hat. Die Sperrzeit
beträgt in der Regel 12 Wochen. Die Sperrzeit führt auch
dazu, dass die Anspruchsdauer für die Gewährung von Arbeitslosengeld
um ein Viertel gekürzt wird.
Der Abschluss
einer Aufhebungsvereinbarung kann bei dem Arbeitgeber auch dazu
führen, dass er zur Erstattung des vom Arbeitsamt an den Arbeitnehmer
gezahlten Arbeitslosengeldes herangezogen wird, wenn das Arbeitsverhältnis
nach Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet wurde.
2. Vorteile
eines Altersteilzeitvertrages
Die bei Abschluss
eines Aufhebungsvertrages möglichen Nachteile, insbesondere
im sozialversicherungsrechtlichen Bereich, können bei Abschluss
eines Altersteilzeitvertrages vermieden werden.
Ein Altersteilzeitvertrag
kann abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr
vollendet hat und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit
ca. 3 Jahre in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
gestanden hat.
Üblicherweise
wird in der Altersteilzeitvereinbarung die bisherige wöchentliche
Arbeitszeit halbiert, wobei regelmäßig das sogenannte
"Blockmodell" gewählt wird. Die Altersteilzeit kann
sich auf einen Zeitraum von bis zu 6 Jahren erstrecken. Der Arbeitgeber
muss das Bruttoarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens
20 % aufstocken. Das muss dazu führen, dass der Arbeitnehmer
mindestens 70 % des bisherigen Nettoarbeitsentgeltes erhält.
Ferner muss der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung einzahlen. Diese müssen so hoch sein, dass
zusätzlich versichert ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
tatsächlich erzielten Entgelt für die Altersteilzeit und
90 % des Entgeltes, das der Arbeitnehmer für seine Beschäftigung
bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit erhalten würde.
Während,
wie vorher dargestellt worden ist, bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung
unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber von der Arbeitsverwaltung
zur Erstattung des Arbeitslosengeldes herangezogen werden kann,
kann er bei Abschluss eines Teilzeitvertrages Leistungen durch die
Bundesanstalt für Arbeit (BA) erhalten. Die BA gewährt
dem Arbeitgeber die Aufwendungen, die ihm durch die Aufstockung
des Arbeitsentgeltes für die Altersteilzeit in Höhe von
20 % und die Aufstockung der Beträge zur Rentenversicherung
entstanden sind, wenn er den durch den Altersteilzeit freigemachten
Arbeitsplatz wieder besetzt.
Ein weiterer
Vorteil des Altersteilzeitvertrages liegt darin, dass der Arbeitnehmer,
der das 60. Lebensjahr vollendet hat, die Rentenzugangsvoraussetzungen
erfüllt, wenn er unmittelbar zuvor mindestens 24 Kalendermonate
Altersteilzeit ausgeübt hat. Andere Arbeitnehmer, auch die,
die durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden sind, erfüllen die Rentenzugangsvoraussetzungen
erst, wenn das 60. Lebensjahr vollendet ist und vorher mindestens
52 Wochen Arbeitslosigkeit bestanden hat.
Auch bei Abschluss
eines Altersteilzeitvertrages bleibt die Möglichkeit der Vereinbarung
steuerbegünstigter Abfindungszahlungen.
Alfred Börsch,
Juli 2002
nach
oben
Neuregelungen
des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)
Am 28.07.2001
sind Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes wirksam geworden,
die für die anstehende Betriebsratswahlen bedeutsam sind. Nachfolgend
werden einige wesentliche Änderungen dargestellt:
1. Gemeinsamer
Betrieb
Unterhalten
mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb, so wird ein einheitlicher
Betriebsrat gewählt. Ein gemeinsamer Betrieb wird vermutet
- wenn von den
beteiligten Unternehmen die in einer Betriebsstätte vorhandenen
sachlichen und immateriellen Betriebsmittel für die Verfolgung
der arbeitstechnischen Zwecke gemeinsam genutzt und die Arbeitnehmer
beider Unternehmen hierfür gemeinsam eingesetzt werden, oder
-
wenn nach Spaltung eines Unternehmens Betriebe oder Betriebsteile
einem der an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet
werden, wobei die betriebliche Organisation im Wesentlichen unverändert
bleibt.
Das kann bedeuten,
dass in einem gemeinsamen Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer
einen einheitlichen Betriebsrat wählen, auch wenn sie zwei
verschiedene Arbeitgeber haben.
2. Kleinbetriebe
Wahl in Betriebsteilen und Kleinbetrieben
Nach §
1 BetrVG findet in Betrieben mit weniger als 5 Wahlberechtigten
Arbeitnehmern eine Betriebsratswahl nicht statt. Nach § 4 BetrVG
können Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener
Betriebsrat besteht, also auch bei Kleinbetrieben, an der Wahl des
Betriebsrates im Hauptbetrieb teilnehmen, wenn dies mehrheitlich
von den Arbeitnehmern des Betriebsteils beschlossen wird.
3. Leiharbeitnehmer
Wahlberechtigt
sind auch Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihunternehmens, wenn
sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.
4. Abschaffung
des Gruppenprinzips
In § 6
BetrVG war die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten
vorgesehen. Diese Unterscheidung ist ersatzlos aufgehoben worden
mit der Folge, dass das sog. Gruppenprinzip bei Verteilung der Betriebsratsmandate
ebenfalls aufgegeben wurde. Nach wie vor ist es aber möglich
eine Listenwahl durchzuführen, die nach Arbeitern und Angestellten
unterscheidet, wenn das gewünscht ist.
5. Minderheitenschutz
Bisher galt,
dass die Geschlechte entsprechend ihrem zahlenmäßigen
Verhältnis im Betrieb auch im Betriebsrat vertreten sein sollten.
§ 15 Abs. 3 BetrVG schreibt jetzt vor, dass in Betriebsräten
mit mindestens 3 Mitgliedern dasjenige Geschlecht, das unter den
wahlberechtigten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, mindestens
entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis auch
im Betriebsrat vertreten sein muss.
6. Vereinfachtes
Wahlverfahren
Nach §
14 a BetrVG gilt ein vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
mit in der Regel 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern. In solchen
Betrieben wird auf einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand
gewählt und auf einer zweiten Wahlversammlung der Betriebsrat
in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge
können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes
gemacht werden.
7. EDV-Ausstattung
Nach §
40 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat moderne Informations-
und Kommunikationstechnik als erforderliches Arbeitsmittel zur Verfügung
stellen.
8. Beteiligungsrechte
des Betriebsrates
Erfordern betriebsinterne
Maßnahmen des Arbeitgebers erweiterte Kenntnisse und Fähigkeiten
der Arbeitnehmer, so hat der Betriebsrat bei der Einführung
von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung mitzubestimmen.
Wird in einem
Betrieb Gruppenarbeit geleistet, erledigt also eine Gruppe von Arbeitnehmern
eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich,
so steht dem Betriebsrat bei der Aufstellung der Grundsätze
über die Durchführung von Gruppenarbeit ein Mitbestimmungsrecht
zu.
Der Betriebsrat
kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung
der Beschäftigung machen, z. B. flexible Gestaltung der Arbeitszeit,
Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit pp. Der Arbeitgeber
muss die Vorschläge mit dem Betriebsrat beraten.
Der betriebliche
Umweltschutz gehört zu den Pflichtaufgaben des Betriebsrates.
Er ist also bei allen Fragen des Umweltschutzes vom Arbeitgeber
hinzuzuziehen.
Der Betriebsrat
ist berechtigt, Maßnahmen zur Gleichstellung von Männern
und Frauen vorzuschlagen und diese zum Gegenstand der Personalplanung
zu machen.
Alfred Börsch,
Februar 2002
nach
oben
Kündigungsschutz
im Kleinbetrieb
In sogenannten
Kleinbetrieben, das sind solche mit nicht mehr als 5 Mitarbeitern,
gilt an sich der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
zugunsten der Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitgeber kann also die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen, ohne dass
der Arbeitnehmer deren Wirksamkeit erfolgreich durch Einreichung
einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht überprüfen
lassen kann.
Das Bundesarbeitsgericht
(BAG) hat in einer Entscheidung vom 21.02.2001 erstmals die Auffassung
vertreten, dass auch bei Kleinbetrieben der Arbeitgeber bei Ausspruch
einer Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ein Mindestmaß
an soziale Rücksichtnahme ausüben müsse. Wenn nämlich
offenkundig sei, dass der Mitarbeiter, dem gegenüber gekündigt
wurde, sozialschutzbedürftiger sei (z. B. wegen des Alters
und der langen Betriebszugehörigkeit) als ein vergleichbarer
weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so spreche das zunächst
einmal dafür, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung das
erforderliche Mindestmaß an soziale Rücksichtnahme nicht
beachtet hat, so dass die Kündigung treuwidrig sein könne.
Der Arbeitgeber muss dann weitere Gründe angeben, die ihn veranlasst
haben, den an sich sozial weniger schutzwürdigeren Mitarbeiter
weiter zu beschäftigen (z.B. höhere Leistungsbereitschaft,
bessere Fähigkeiten). Bei der notwendigen Abwägung der
Gründe, die zur Kündigung geführt haben, kommt allerdings
der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers in einem Kleinbetrieb
ein erhebliches Gewicht zu.
Diese Entscheidung
des BAG macht es notwendig, die sozialen Gesichtspunkte vor Ausspruch
der Kündigung anders als nach bisheriger Rechtslage besonders
zu beachten.
Alfred Börsch
nach
oben
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