ARCHIV ERBRECHT

 

Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Erbschaftsteuerreform 2008/2009
Reform des Erbrechts
Reformen im Erbrecht
Erbschaftsteuer
Erbe und Vermächtnis
Wie errichte ich ein Testament?
Rückforderung von Geschenken

 

Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Beide Begriffe werden häufig verwandt, um Regelungen zu beschreiben, die bei schwerer Krankheit oder Tod zum Tragen kommen sollen. Häufig werden diese beiden Begriffe gleichgesetzt, weil die Inhalte und damit der Unterschied zwischen beiden Möglichkeiten nicht genau unterschieden werden.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass weder die Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) noch die Vorsorgevollmacht irgendetwas mit der Erbfolge zu tun haben. Patientenverfügungen und Vorsorgevollmacht regeln nur, was im Falle zu tun ist, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, selbständige Entscheidungen zu treffen.

Weder die Patientenverfügung noch die Vorsorgevollmacht sind besonders gesetzlich geregelt. Zwar wird derzeit für die Patientenverfügung ein Gesetzentwurf angestrebt, der sich aber bisher lediglich in der parlamentarischen Diskussion befindet.

Die Patientenverfügung ist eine Erklärung zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass der Patient im Zeitpunkt der medizinischen Behandlung nicht mehr selbst entscheiden kann, welche Behandlung durchgeführt werden soll oder nicht. Er weist mit der Patientenverfügung seinen Arzt, ggf. Betreuer und ggf. Bevollmächtigten an, bestimmte medizinische Behandlungen zu unterlassen oder vorzunehmen, wenn selbst eine Entscheidung nicht mehr getroffen werden kann. Das bedeutet also, dass man mit der Patientenverfügung selbst entscheidet, was im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit geschehen soll.

Mit der Vorsorgevollmacht dagegen verlagert man diese Entscheidung auf einen anderen, nämlich denjenigen, der mit der Vollmacht tatsächlich bevollmächtigt sein soll. Man beauftragt also eine andere Person damit, im Falle einer Notsituation die Vertretung zu übernehmen. Das heißt also, dass man dann, wenn man nicht mehr selber entscheiden kann, seinen Willen nicht vorher festgelegt hat, wie das bei der Patientenverfügung der Fall ist, sondern einem Dritten die Entscheidungsbefugnis darüber gibt, was zu geschehen hat. Diese Vollmacht kann sich auf alle möglichen Bereiche beziehen, nicht nur auf die medizinische Behandlung. Mit der Vollmacht, die häufig als Generalvollmacht erteilt wird, kann der Bevollmächtigte selbst entscheiden, welche Rechtsgeschäfte für den Vertretenen vorgenommen werden sollen.

Klar ist, dass nur eine Person absoluten Vertrauens mit einer solchen Vorsorgevollmacht betraut werden sollte, darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass diese Person auch willens und in der Lage ist, die anstehenden Aufgaben zu übernehmen. Weder für die Patientenverfügung noch für die Vorsorgevollmacht ist eine besondere Form vorgeschrieben. Theoretisch kann dies deshalb auch mündlich erklärt werden. Das ist jedoch nicht zu empfehlen, da im Streitfall ja nachgewiesen werden soll, welcher Wille des Patienten besteht (Patientenverfügung) und welchen Umfang die Vollmacht haben soll (Vorsorgevollmacht). Deswegen ist auf jeden Fall zu empfehlen, sowohl das eine wie das andere schriftlich abzufassen und dafür zu sorgen, dass dies im Bedarfsfall auch denjenigen bekannt ist, die sich an die Patientenverfügung zu halten haben oder die entsprechend der Vorsorgevollmacht mit dem Bevollmächtigten zu tun haben.

Soll die Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht auch dazu dienen, ggf. Grundstücksgeschäfte zu tätigen, muss sie notariell beurkundet sein, da ansonsten ein Grundstücksgeschäft, das ebenfalls der notariellen Form bedarf, nicht abgeschlossen werden kann.

Joachim Kleinrahm, im Februar 2009

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Erbschaftsteuerreform 2008/2009

Wie Sie sicherlich der Presse entnommen haben, hat sich die Große Koalition zwischenzeitlich auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Bisher ist das Gesetz allerdings im Bundestag noch nicht beschlossen, was noch im Laufe des November geschehen soll. Am 19.12.2008 soll das Gesetz im Bundesrat beraten werden. Ob dies geschieht, muss abgewartet werden. Das heißt aber gleichzeitig, dass die jetzige Rechtslage in 2009 nicht mehr gelten wird. Entweder wird nun Erbschaftsteuerreform Gesetz oder ab 2009 kann Erbschaftsteuer nicht mehr erhoben werden. Denn das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber klar aufgefordert, bis zum 31.12.2008 für eine neue Regelung zu sorgen.

Das bedeutet in jedem Fall: Wer sein Testament oder ähnliche letztwillige Verfügungen oder sein Konzept zur Vermögensübertragung auf die bisher geltende erbschaftsteuerliche Rechtslage abgestellt hat, wird überprüfen müssen, ob dies unter der neuen Rechtslage noch sinnvoll ist. Insbesondere die Änderungen in den Freibeträgen, aber auch die Änderungen in den Steuersätzen der Steuerklassen II und III können dazu zwingen, Änderungen vorzunehmen.

1. Der Koalitionsentwurf sieht jedenfalls vor, dass generell die Freibeträge für nahe Familienangehörige stark angehoben werden.

So steigt der Freibetrag des überlebenden Ehegatten von bisher 307.000,00 € auf 500.000,00 € und der Kinder von bisher 205.000,00 € auf 400.000,00 €.

Das führt dazu, dass bei einer Familie mit zwei Kindern bis zu 1,3 Mio. € steuerfrei vererbt werden können.

2. Zusätzlich sollen selbstgenutzte Immobilien, die auch nicht teilweise vermietet sind, steuerfrei vererbt werden können, gleichgültig, welchen Wert die Immobilie hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erbe mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall in dem Objekt wohnt. Bei Kindern ist eine Höchstgrenze von 200 qm Wohnfläche vorgesehen.

3. Ausgangspunkt der Reform war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in 2006, wonach keine Ungleichbehandlung in der Bewertung von Immobilienvermögen und übrigem Vermögen auftreten dürfen. Deswegen werden die Immobilien nun nach dem Verkehrswert besteuert, der in der Regel höher liegt als der Wert nach der bisherigen Bewertungsmethode.

4. Die Steuersätze, also die Tarife, nach dem die Steuer berechnet wird, bleiben nur in der Steuerklasse I unverändert. Die Steuerklasse I umfasst den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner, die Kinder und die Stiefkinder, die Enkel und Stiefenkel sowie Eltern und Voreltern.

Ab der Steuerklasse II werden die bisher geltenden Tarife drastisch erhöht. In der Steuerklasse II begannen die Tarife bei 12 % und endeten bei 40 %, nunmehr sind 30 % Erbschaftsteuer zu zahlen bis einschließlich eines Erwerbs von 6 Mio. € und über 6 Mio. € 50 %. Dies gilt gleichlautend auch für die Steuerklasse III, in der der Tarif bisher von 17 bis 50 % betrug.

Dies betrifft in Steuerklasse II insbesondere die Geschwister. Erbte beispielsweise ein Bruder 200.000,00 €, so konnte er bisher einen Freibetrag von 10.300,00 € geltend machen, musste also 189.700,00 € versteuern. Dafür galt ein Satz von 17 %, zu zahlen waren also 32.249,00 €. Nunmehr kann der Bruder zwar einen Freibetrag von 20.000,00 € geltend machen, muss also nur noch 180.000,00 € versteuern, diese aber mit einem Satz von 30 %, so dass nunmehr eine Steuer von 54.000,00 € anfällt.

Nach den Vorstellungen der Großen Koalition sollen die Steuerausfälle, die durch die höheren Steuerfreibeträge entstehen, durch die höhere Bewertung von Immobilien und die höhere Besteuerung von Personen aus den Steuerklassen II und III kompensiert werden.

5. Auch die Besteuerung bei der Übertragung von Unternehmen wird geändert. Dabei kann sich der Erbe zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden:

Führt er den Betrieb nach dem Erbfall zehn Jahre lang weiter und sinkt die Lohnsumme nicht unter die Summe, die zum Zeitpunkt des Erbfalls gezahlt wurde, bleibt der Erwerb des Unternehmensvermögens steuerfrei. Der Erbe kann aber auch sich für eine siebenjährige Weiterführung entscheiden, dann muss er unter ähnlichen Voraussetzungen lediglich 15 % des ererbten Vermögens versteuern.


Joachim Kleinrahm, November 2008

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Reform des Erbrechts

Wie wir angekündigt haben, stellen wir die Details der geplanten Reform des Erbrechts hier im einzelnen dar:

1. Zunächst sollen die Pflichtteilsentziehungsgründe erweitert werden. Wie bekannt sein dürfte, steht gemäß § 2303 BGB den Abkömmlingen des Erblassers sowie den Eltern und den Ehegatten des Erblassers ein Pflichtteilsrecht zu, wenn der Erblasser diese Personen enterbt. Mit diesem Pflichtteilsanspruch schützt der Gesetzgeber Ehe und Familie und sichert auch dem enterbten Abkömmling oder Ehegatten oder den Eltern einen Anteil am Erbe zu. Anders als der Erbe wird der Pflichtteilsberechtigte jedoch nicht Miteigentümer des Nachlasses, sondern erhält lediglich einen Anspruch gegen den Erben, der auf Geld gerichtet ist. Dabei beträgt der Pflichtteilsanspruch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Diesen Pflichtteilsanspruch kann man nur unter den engen Voraussetzungen entziehen. Das bedeutet also, dass selbst dann, wenn eine Enterbung vorliegt, der Pflichtteilsanspruch dennoch besteht und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entzogen werden könnte.

Wesentlich bei der neuen Änderung ist, dass nunmehr der Pflichtteil entzogen werden kann, wenn eine rechtskräftige Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten wegen einer vorsätzlichen Straftat zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung ausgesprochen wurde und die Belassung des Pflichtteils für den Erblasser unzumutbar ist. Das muss allerdings in der entziehenden Verfügung im einzelnen dargelegt sein.

Bisher war es so, dass der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen konnte, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtete. Dieser Personenkreis wird nunmehr erweitert. Außer dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers kommen nunmehr auch solche Vergehen gegenüber dem Erblasser ähnlich nahe stehende Personen wie Pflegekinder, Stiefkinder und nicht ehelichen Lebensgefährten in Betracht.

2. Nach der bisherigen Rechtslage konnten Schenkungen, die der Erblasser einem Erbberechtigten zu Lebzeiten machte, nur dann auf den Erbteil bzw. den Pflichtteil angerechnet werden, wenn dies bereits bei der Schenkung durch den Erblasser bestimmt wurde. Eine nachträgliche Bestimmung war nicht mehr wirksam. Künftig wird es so sein, dass der Erblasser auch nachträglich bestimmen kann, dass Schenkungen und andere Zuwendungen auf den Erbteil bzw. den Pflichtteil anzurechnen sind.

3. Eine wichtige Änderung des bestehenden Erbrechts wird die Berücksichtigung von Pflegeleistungen sein. Alle gesetzlichen Erben, die den Erblasser gepflegt haben, können bei der Auseinandersetzung unter den Erben die Ausgleichung der Pflegeleistung verlangen. Dabei bemisst sich die Höhe des Ausgleichsbetrages in der Regel nach den zur Zeit des Erbfalls im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Beträgen. Dies wird auch bei der Pflichtteilsberechnung Berücksichtigung finden.

4. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch teilweise gekürzt wird.

Derzeit ist die Rechtslage folgendermaßen:

Schenkungen des Erblassers sind gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen. Warum das so ist, macht folgendes Beispiel deutlich:

Nehmen wir an, der Erblasser hat zwei Kinder, seine Frau ist vorverstorben. Er setzt testamentarisch eines seiner Kinder als Alleinerben ein, das andere Kind ist damit automatisch enterbt. Das enterbte Kind hat einen Pflichtteilsanspruch. Nehmen wir an, der Nachlass beträgt 500.000,00 €. Dann wäre der Pflichtteilsanspruch (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) 125.000,000 €, den das enterbte Kind gegen das bevorzugte Kind geltend machen könnte. Dies würde dazu führen, dass der Erbe 125.000,00 € an das enterbte Kind zahlen müsste. Der Erblasser, der das umgehen will, verschenkt den kompletten Nachlass ein halbes Jahr vor seinem Tod an das bevorzugte Kind. Am Todestag ist der Nachlass 0 € wert, also ist von diesem Nachlass kein Pflichtteil zu zahlen, weil kein Wert mehr da ist.

In solchen Fällen greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Die Schenkung wird fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet, so dass der Wert des Nachlasses wieder 500.000,00 € beträgt und das enterbte Kind wieder 125.000,00 € von dem Erben verlangen kann, nunmehr allerdings nicht als Pflichtteilsanspruch, sondern als Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Dies funktioniert allerdings nur, wenn (jedenfalls bei Schenkungen des Erblassers an andere Personen als den Ehegatten) die Schenkung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt. Auch dann, wenn die Schenkung beispielsweise 9,5 Jahre zurückliegt, wird sie mit dem vollen Wert dem Nachlass hinzugerechnet.

Dies regelt der Gesetzgeber nunmehr anders:

Gemäß § 2325 Abs. 3 des Regierungsentwurfes wird die Schenkung nur dann voll angerechnet, wenn sie innerhalb des letzten Jahres vor dem Erbfall gemacht wurde. Für jedes weitere zurückliegende Jahr wird 1/10 des Wertes abgezogen. Dies führt dazu, dass länger zurückliegende Schenkungen nur noch mit einem Teilbetrag angerechnet werden müssen.

Joachim Kleinrahm, März 2008

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Reformen im Erbrecht

Wie der Presse zu entnehmen war, sind Reformen im Erbrecht geplant.

Dabei handelt es sich zum einen um eine Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts und zum anderen um die Reform des Erbrechts selbst.

Die Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechtes wurde notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 07.11.2006 entschieden hat, dass die bisher unterschiedliche Bewertung von verschiedenen Vermögensarten angeglichen werden muss, weil ansonsten ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2008 eingeräumt, innerhalb dieser Frist muss ein neues Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht in Kraft getreten sein. Ist dies nicht der Fall, wird ab dem 01.01.2009 die Erbschaft- und Schenkungsteuer automatisch wegfallen.

Nachdem am 05.11.2007 die Große Koalition das durch die Koch/Steinbrück-Kommission ausgearbeitete Eckpunkte-Papier verabschiedet hat, erarbeiteten die Referenten einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der am 21.11.2007 veröffentlicht wurde.

Nachdem im Dezember 2007 das Kabinett diesen Entwurf als Regierungsentwurf beschlossen hat, hat am 15.02.2008 die erste Lesung im Bundestag stattgefunden. Dem Bundesrat lag der Entwurf gleichzeitig vor, von dort sind Änderungsanträge erfolgt.

Vermutlich wird der Gesetzentwurf Mitte des Jahres verabschiedet. Zu den entsprechenden Einzelheiten, mit dem insbesondere die Bewertung von Immobilien und Unternehmen an den Verkehrswert angeglichen werden und Steuersätze sowie Freibeträge geändert werden sollen, werden wir Anfang April 2008 einstellen.

Daneben findet eine Reform des Erbschaftsrechts statt, die am 30.01.2008 durch das Bundeskabinett beschlossen wurde.

Gegenstand der Erbschaftsreform sind verschiedene Dinge:

Die Pflichtteilsentziehungsgründe werden erweitert. Dem Erblasser wird es künftig möglich sein, auch nachträglich nach einer Schenkung noch anzuordnen, dass der Empfänger sich dies auf Erbe und Pflichtteil anrechnen lassen muss. Pflegeleistungen werden im Erbfall stärker berücksichtigt. Schenkungen vor dem Todesfall werden im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruches künftig geringer berücksichtigt.

Zu den Details werden wir hier an dieser Stelle einen Artikel Ende März 2008 einstellen.

Joachim Kleinrahm, März 2008

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Erbschaftsteuer

Natürlich haben Sie der Presse am 31.01. und 01.02.2007 entnommen, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts, bekannt geworden am 31.01.2007, das geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gegen das Grundgesetz verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, nach seinen Hinweisen eine neue gesetzliche Regelung bis zum 31.12.2008 zu verkünden (Pressemitteilung).

Ein neues Gesetz ist bereits in Planung und soll schon vor dem 31.12.2008 in Kraft treten.

Zu befürchten ist , dass die Hinweise des Bundesverfassungs-gerichts für die Zukunft bedeuten, dass im Bereich von bebauten und unbebauten Grundstücken, land- und forstwirtschaftlichen Einheiten und der Beteiligung oder der Inhaberschaft an Kapitalgesellschaften, Industrieunternehmen, die Erbschaftsteuer steigen wird. Auch wenn so kurz nach der Entscheidung (z. B. Frankfurter Allgemeine vom 01.02.2007) aus den Fraktionen von SPD und CDU unterschiedliche Äußerungen zu hören sind, wann mit dem neuen Gesetz zu rechnen ist, empfehlen wir Ihnen:

Bitte bedenken Sie Ihr eigene Vermögenssituation. Unter steuerlichen Gesichtspunkten kann es sich lohnen, Vermögen schon jetzt zu übertragen, weil bis zur Geltung eines neuen Gesetzes die alten günstigeren Bewertungsmethoden noch angewendet werden. Denn wenn die Bewertungsmethoden bezüglich der Erbschaftsteuer geändert werden, wird das auch die Schenkungsteuer betreffen.

In der Prüfung dieser Frage und auf dem Weg zu Ihrer Entscheidung sind wir Ihnen gern behilflich.

Dr. Ludwig Koch, Januar 2007

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Erbe und Vermächtnis

Häufig werden diese Ausdrücke nebeneinander verwendet in der Annahme, damit sei das Selbe gemeint.. Tatsächlich handelt es sich jedoch um völlig verschiedene Dinge:

Wer Erbe wird, folgt dem Erblasser in dessen gesamte Rechtsstellung (mit Ausnahme höchstpersönlicher Rechte und Pflichten) nach. Er wird im Zeitpunkt des Todes Eigentümer des Vermögens des Erblassers, auch wenn er davon noch nichts weiß. Gleichzeitig wird der Erbe aber auch Schuldner sämtlicher Forderungen gegen den Erblasser. Erben mehrere Personen nebeneinander, sind diese in einer Erbengemeinschaft verbunden. Der oben dargestellte Grundsatz gilt dann für diese Erbengemeinschaft. Der Anfall einer Erbschaft kann durch Gesetz erfolgen oder durch Testament oder Erbvertrag. Hat der Erblasser weder ein Testament errichtet noch einen Erbvertrag geschlossen, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Anders ist dies beim Vermächtnis: Mit einer Ausnahme kann ein Vermächtnis vom Erblasser nur durch Testament oder erbvertag bestimmt werden. Das Vermächtnis bedeutet, dass dem Begünstigten (Vermächtnisnehmer) etwas aus dem Vermögen des Erblassers zukommen soll. Ein Beispiel:

"Meine Nichte Erika soll meine Puppensammlung erhalten."

Damit hat der Erblasser die Puppensammlung an Erika vermacht. Das bedeutet aber im Gegensatz zur Erbschaft nicht, dass Erika unmittelbar im Zeitpunkt des Todes Eigentümerin wird. Eigentümer wird auch hier der Erbe. Erika hat in diesem Beispiel lediglich einen Anspruch darauf, dass der Erbe ihr die Puppensammlung herausgibt und übereignet.

Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles aus dem Vermögen sein. Der Erblasser kann mit einer ähnlichen Formulierung wie oben auch eine bestimmte Geldsumme vermachen. Damit erhält dann der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Auszahlung dieser Summe gegen den Erben.

Der Erblasser, der ein Testament formuliert, sollte sich über die Bedeutung der Ausdrücke "erben" und "vermachen" im Klaren sein, damit nicht nach seinem Tod auslegungsschwierigkeiten entstehen. Hinweise zur formgültigen Errichtung finden Sie hier.

Eines ist aber bei Vermächtnis und Erbschaft gleich: Auf jeden Fall ist Erbschaftsteuer zu zahlen, wenn die Freibeträge überschritten werden.

Joachim Kleinrahm, März 2004

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Wie errichte ich ein Testament?

Wenn man die Regelung der eigenen Rechtsnachfolge und der Übertragung des Vermögens nach dem Tode nicht dem Gesetz überlassen, sondern seine eigenen Vorstellungen verwirklichen will, gibt es dafür verschiedene Möglichkeiten. Eine davon ist die Errichtung eines Testaments.

Dies ist grundsätzlich auf zwei Wegen möglich. Zum einen kann ein Testament bei einem Notar errichtet werden, zum anderen ist das aber auch eigenhändig, ohne die Hinzuziehung eines Notars oder anderer Amtspersonen, möglich.

Zu beachten ist dabei folgendes:

1. Das Testament muss wirksam sein. Das Gesetz schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss. Das bedeutet zunächst, dass das Testament schriftlich sein muss. Ein mündliches Testament gilt nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Minderjährigen oder körperlichen Behinderungen). "Eigenhändig" heißt, dass das Testament handschriftlich vom Testierenden errichtet werden muss; die Niederschrift mit Schreibmaschine, Computer oder per Diktat reicht nicht aus.

Weiter soll im Testament das Errichtungsdatum und der -ort angegeben werden. Dies ist zwar nach dem Wortlaut nicht zwingend, sollte aber dennoch auf jeden Fall in das Testament aufgenommen werden. Denn fehlen diese Angaben und lassen sich Ausstellungsort und -datum auch nicht aus anderen Umständen entnehmen, führt dies im Zweifel zur Ungültigkeit des Testaments.

Schließlich soll die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen enthalten. Hier führt ein Verstoss nur dann zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn die Unterzeichnung im übrigen zur sicheren Feststellung der Urheberschaft nicht ausreicht.

2. Man sollte auch dafür Sorge tragen, dass das Testament nach dem Tode aufgefunden wird. Hier bietet es sich an, das Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Hierzu ist jedes Amtsgericht verpflichtet.

3. Bei der Abfassung des eigenhändigen Testaments ist aber Vorsicht geboten:

Sollten die Erklärungen im Testament nicht juristisch einwandfrei sein, muss das Testament ausgelegt werden. Hierbei ist der wirkliche Wille des Erblassers massgebend, der gegebenfalls zu ermitteln ist. Dafür hält das Gesetz zwar einige Auslegungsregeln bereit, nicht selten kommt es aber über die Frage, was der wirkliche Wille des Erblassers gewesen ist, zum Streit zwischen den Beteiligten. Ein Streit, der mit der Errichtung eines Testaments in der Regel vermieden werden soll. Teilweise wird auch nicht beachtet, dass der Testierende in der Abfassung des Testaments und in der Nachfogeregelung nicht völlig frei ist, sondern das Gesetz bestimmte Schranken aufstellt. Schließlich werden häufig die weiteren Auswirkungen einzelner Regelungen nicht bedacht.

Deshalb ist es angezeigt, sich zunächst über die Möglichkeiten, die die Nachfolgeregelung per Testament bietet, beraten zu lassen. Danach sollte mindestens der selbst entworfene Text juristisch kontrolliert werden.

Joachim Kleinrahm, Februar 2003

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Rückforderung von Geschenken

Um Erbschaftssteuern zu sparen, aber auch, um das Vermögen im Falle eines langen Pflege- oder Altenheimaufenthaltes zugunsten der Familie zu schonen, machen viele Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an nahestehende Personen. Nach § 528 BGB kann ein Schenker vom Beschenkten jedoch maximal zehn Jahre lang die Herausgabe seines Geschenkes verlangen, soweit er nach Voll-ziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Es ist dann Sache des Schenkers, ob er diesen Rückforderungs-anspruch geltend macht.

Der Bundesgerichtshof hat am 25.04.2001 eine beachtenswerte Entscheidung erlassen (Az.: X ZR 229/99), welche für Beschenkte weitreichende Konsequen-zen hat: Schenkungen können in Zukunft bei Verarmung des Schenkers - etwa wegen Pflegebedürftigkeit - leichter zurückgefordert werden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Witwer seinen beiden Töchtern jeweils 17.000,00 DM geschenkt. Kurze Zeit darauf wurde er pflegebedürftig und in einem Altenpflegeheim aufgenommen. Das Sozialamt lehnte die Übernahme der Pflegekosten unter Hinweis auf die Schenkungen an die Töchter ab. Der Schenker wurde im Altenpflegeheim gepflegt, ohne die Rechnungen bezahlen zu können. Er machte zu Lebzeiten nie ausdrücklich seinen Rückforderungs-an-spruch gegenüber den Töchtern geltend. Nach seinem Tod schlugen die beiden Töchter die Erbschaft aus, da der Nachlass - unter anderem wegen der noch nicht bezahlten Heimunterbringungskosten - überschuldet war. Es wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Dieser trat dem Altenpflegeheim den Rückforderungs-an---spruch aus § 528 BGB ab. Das Altenpflegeheim verklagte die beiden Töchter auf Rückzahlung des geschenkten Geldes.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Fall letztendlich so zu behandeln sei, als hätte der Vater das Geld von seinen Töchtern zurückverlangt. Im konkreten Fall hatte der Vater zwar selbst von seinen Töchtern nichts zurückgefordert. Der Bundesgerichtshof war jedoch der Auffassung, dass es der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches gleichzustellen sei, wenn der Schenker durch Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gebe, dass er ohne die Rückforderung der Schenkung nicht in der Lage sei, seinen Unterhalt zu bestreiten. Nehme der Schenker wegen der Pflegebedürftigkeit Leistungen in Anspruch, die er ohne Rückforderung des Geschenkes nicht bezahlen könne, dann gehe der Rückforderungsanspruch auch nicht mit dem Tod des Schenkers unter. Der Rückforderungsanspruch könne nach dem Tod des Schenkers noch durch die Erben geltend gemacht oder etwa an ein Pflegeheim abgetreten werden, damit dieses den Anspruch gegen den Beschenkten geltend machen könne.

Eva Maria Bausch

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Lebenspartnerschaftsgesetz