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ARCHIV
ERBRECHT
Unterschied
zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Erbschaftsteuerreform
2008/2009
Reform
des Erbrechts
Reformen
im Erbrecht
Erbschaftsteuer
Erbe
und Vermächtnis
Wie
errichte ich ein Testament?
Rückforderung von Geschenken
Unterschied
zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Beide Begriffe
werden häufig verwandt, um Regelungen zu beschreiben, die bei
schwerer Krankheit oder Tod zum Tragen kommen sollen. Häufig
werden diese beiden Begriffe gleichgesetzt, weil die Inhalte und
damit der Unterschied zwischen beiden Möglichkeiten nicht genau
unterschieden werden.
Zunächst
einmal ist festzuhalten, dass weder die Patientenverfügung
(auch Patiententestament genannt) noch die Vorsorgevollmacht irgendetwas
mit der Erbfolge zu tun haben. Patientenverfügungen und Vorsorgevollmacht
regeln nur, was im Falle zu tun ist, wenn man selbst nicht mehr
in der Lage ist, selbständige Entscheidungen zu treffen.
Weder die Patientenverfügung
noch die Vorsorgevollmacht sind besonders gesetzlich geregelt. Zwar
wird derzeit für die Patientenverfügung ein Gesetzentwurf
angestrebt, der sich aber bisher lediglich in der parlamentarischen
Diskussion befindet.
Die Patientenverfügung
ist eine Erklärung zur medizinischen Behandlung für den
Fall, dass der Patient im Zeitpunkt der medizinischen Behandlung
nicht mehr selbst entscheiden kann, welche Behandlung durchgeführt
werden soll oder nicht. Er weist mit der Patientenverfügung
seinen Arzt, ggf. Betreuer und ggf. Bevollmächtigten an, bestimmte
medizinische Behandlungen zu unterlassen oder vorzunehmen, wenn
selbst eine Entscheidung nicht mehr getroffen werden kann. Das bedeutet
also, dass man mit der Patientenverfügung selbst entscheidet,
was im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit geschehen
soll.
Mit der Vorsorgevollmacht
dagegen verlagert man diese Entscheidung auf einen anderen, nämlich
denjenigen, der mit der Vollmacht tatsächlich bevollmächtigt
sein soll. Man beauftragt also eine andere Person damit, im Falle
einer Notsituation die Vertretung zu übernehmen. Das heißt
also, dass man dann, wenn man nicht mehr selber entscheiden kann,
seinen Willen nicht vorher festgelegt hat, wie das bei der Patientenverfügung
der Fall ist, sondern einem Dritten die Entscheidungsbefugnis darüber
gibt, was zu geschehen hat. Diese Vollmacht kann sich auf alle möglichen
Bereiche beziehen, nicht nur auf die medizinische Behandlung. Mit
der Vollmacht, die häufig als Generalvollmacht erteilt wird,
kann der Bevollmächtigte selbst entscheiden, welche Rechtsgeschäfte
für den Vertretenen vorgenommen werden sollen.
Klar ist, dass
nur eine Person absoluten Vertrauens mit einer solchen Vorsorgevollmacht
betraut werden sollte, darüber hinaus muss sichergestellt sein,
dass diese Person auch willens und in der Lage ist, die anstehenden
Aufgaben zu übernehmen. Weder für die Patientenverfügung
noch für die Vorsorgevollmacht ist eine besondere Form vorgeschrieben.
Theoretisch kann dies deshalb auch mündlich erklärt werden.
Das ist jedoch nicht zu empfehlen, da im Streitfall ja nachgewiesen
werden soll, welcher Wille des Patienten besteht (Patientenverfügung)
und welchen Umfang die Vollmacht haben soll (Vorsorgevollmacht).
Deswegen ist auf jeden Fall zu empfehlen, sowohl das eine wie das
andere schriftlich abzufassen und dafür zu sorgen, dass dies
im Bedarfsfall auch denjenigen bekannt ist, die sich an die Patientenverfügung
zu halten haben oder die entsprechend der Vorsorgevollmacht mit
dem Bevollmächtigten zu tun haben.
Soll die Vorsorgevollmacht
oder Generalvollmacht auch dazu dienen, ggf. Grundstücksgeschäfte
zu tätigen, muss sie notariell beurkundet sein, da ansonsten
ein Grundstücksgeschäft, das ebenfalls der notariellen
Form bedarf, nicht abgeschlossen werden kann.
Joachim Kleinrahm,
im Februar 2009
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Erbschaftsteuerreform
2008/2009
Wie Sie sicherlich
der Presse entnommen haben, hat sich die Große Koalition zwischenzeitlich
auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Bisher ist das Gesetz
allerdings im Bundestag noch nicht beschlossen, was noch im Laufe
des November geschehen soll. Am 19.12.2008 soll das Gesetz im Bundesrat
beraten werden. Ob dies geschieht, muss abgewartet werden. Das heißt
aber gleichzeitig, dass die jetzige Rechtslage in 2009 nicht mehr
gelten wird. Entweder wird nun Erbschaftsteuerreform Gesetz oder
ab 2009 kann Erbschaftsteuer nicht mehr erhoben werden. Denn das
Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber klar aufgefordert,
bis zum 31.12.2008 für eine neue Regelung zu sorgen.
Das bedeutet
in jedem Fall: Wer sein Testament oder ähnliche letztwillige
Verfügungen oder sein Konzept zur Vermögensübertragung
auf die bisher geltende erbschaftsteuerliche Rechtslage abgestellt
hat, wird überprüfen müssen, ob dies unter der neuen
Rechtslage noch sinnvoll ist. Insbesondere die Änderungen in
den Freibeträgen, aber auch die Änderungen in den Steuersätzen
der Steuerklassen II und III können dazu zwingen, Änderungen
vorzunehmen.
1. Der Koalitionsentwurf
sieht jedenfalls vor, dass generell die Freibeträge für
nahe Familienangehörige stark angehoben werden.
So steigt der
Freibetrag des überlebenden Ehegatten von bisher 307.000,00
€ auf 500.000,00 € und der Kinder von bisher 205.000,00
€ auf 400.000,00 €.
Das führt
dazu, dass bei einer Familie mit zwei Kindern bis zu 1,3 Mio. €
steuerfrei vererbt werden können.
2. Zusätzlich
sollen selbstgenutzte Immobilien, die auch nicht teilweise vermietet
sind, steuerfrei vererbt werden können, gleichgültig,
welchen Wert die Immobilie hat. Voraussetzung ist allerdings, dass
der Erbe mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall in dem Objekt wohnt.
Bei Kindern ist eine Höchstgrenze von 200 qm Wohnfläche
vorgesehen.
3. Ausgangspunkt
der Reform war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in
2006, wonach keine Ungleichbehandlung in der Bewertung von Immobilienvermögen
und übrigem Vermögen auftreten dürfen. Deswegen werden
die Immobilien nun nach dem Verkehrswert besteuert, der in der Regel
höher liegt als der Wert nach der bisherigen Bewertungsmethode.
4. Die Steuersätze,
also die Tarife, nach dem die Steuer berechnet wird, bleiben nur
in der Steuerklasse I unverändert. Die Steuerklasse I umfasst
den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner, die Kinder und
die Stiefkinder, die Enkel und Stiefenkel sowie Eltern und Voreltern.
Ab der Steuerklasse
II werden die bisher geltenden Tarife drastisch erhöht. In
der Steuerklasse II begannen die Tarife bei 12 % und endeten bei
40 %, nunmehr sind 30 % Erbschaftsteuer zu zahlen bis einschließlich
eines Erwerbs von 6 Mio. € und über 6 Mio. € 50 %.
Dies gilt gleichlautend auch für die Steuerklasse III, in der
der Tarif bisher von 17 bis 50 % betrug.
Dies betrifft
in Steuerklasse II insbesondere die Geschwister. Erbte beispielsweise
ein Bruder 200.000,00 €, so konnte er bisher einen Freibetrag
von 10.300,00 € geltend machen, musste also 189.700,00 €
versteuern. Dafür galt ein Satz von 17 %, zu zahlen waren also
32.249,00 €. Nunmehr kann der Bruder zwar einen Freibetrag
von 20.000,00 € geltend machen, muss also nur noch 180.000,00
€ versteuern, diese aber mit einem Satz von 30 %, so dass nunmehr
eine Steuer von 54.000,00 € anfällt.
Nach den Vorstellungen
der Großen Koalition sollen die Steuerausfälle, die durch
die höheren Steuerfreibeträge entstehen, durch die höhere
Bewertung von Immobilien und die höhere Besteuerung von Personen
aus den Steuerklassen II und III kompensiert werden.
5. Auch die
Besteuerung bei der Übertragung von Unternehmen wird geändert.
Dabei kann sich der Erbe zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden:
Führt er
den Betrieb nach dem Erbfall zehn Jahre lang weiter und sinkt die
Lohnsumme nicht unter die Summe, die zum Zeitpunkt des Erbfalls
gezahlt wurde, bleibt der Erwerb des Unternehmensvermögens
steuerfrei. Der Erbe kann aber auch sich für eine siebenjährige
Weiterführung entscheiden, dann muss er unter ähnlichen
Voraussetzungen lediglich 15 % des ererbten Vermögens versteuern.
Joachim Kleinrahm, November 2008
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Reform
des Erbrechts
Wie wir angekündigt
haben, stellen wir die Details der geplanten Reform des Erbrechts
hier im einzelnen dar:
1. Zunächst
sollen die Pflichtteilsentziehungsgründe erweitert werden.
Wie bekannt sein dürfte, steht gemäß § 2303
BGB den Abkömmlingen des Erblassers sowie den Eltern und den
Ehegatten des Erblassers ein Pflichtteilsrecht zu, wenn der Erblasser
diese Personen enterbt. Mit diesem Pflichtteilsanspruch schützt
der Gesetzgeber Ehe und Familie und sichert auch dem enterbten Abkömmling
oder Ehegatten oder den Eltern einen Anteil am Erbe zu. Anders als
der Erbe wird der Pflichtteilsberechtigte jedoch nicht Miteigentümer
des Nachlasses, sondern erhält lediglich einen Anspruch gegen
den Erben, der auf Geld gerichtet ist. Dabei beträgt der Pflichtteilsanspruch
die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Diesen Pflichtteilsanspruch
kann man nur unter den engen Voraussetzungen entziehen. Das bedeutet
also, dass selbst dann, wenn eine Enterbung vorliegt, der Pflichtteilsanspruch
dennoch besteht und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entzogen
werden könnte.
Wesentlich bei
der neuen Änderung ist, dass nunmehr der Pflichtteil entzogen
werden kann, wenn eine rechtskräftige Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten
wegen einer vorsätzlichen Straftat zur Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr ohne Bewährung ausgesprochen wurde und
die Belassung des Pflichtteils für den Erblasser unzumutbar
ist. Das muss allerdings in der entziehenden Verfügung im einzelnen
dargelegt sein.
Bisher war es
so, dass der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen
konnte, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder
einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtete.
Dieser Personenkreis wird nunmehr erweitert. Außer dem Erblasser,
dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers
kommen nunmehr auch solche Vergehen gegenüber dem Erblasser
ähnlich nahe stehende Personen wie Pflegekinder, Stiefkinder
und nicht ehelichen Lebensgefährten in Betracht.
2. Nach der
bisherigen Rechtslage konnten Schenkungen, die der Erblasser einem
Erbberechtigten zu Lebzeiten machte, nur dann auf den Erbteil bzw.
den Pflichtteil angerechnet werden, wenn dies bereits bei der Schenkung
durch den Erblasser bestimmt wurde. Eine nachträgliche Bestimmung
war nicht mehr wirksam. Künftig wird es so sein, dass der Erblasser
auch nachträglich bestimmen kann, dass Schenkungen und andere
Zuwendungen auf den Erbteil bzw. den Pflichtteil anzurechnen sind.
3. Eine wichtige
Änderung des bestehenden Erbrechts wird die Berücksichtigung
von Pflegeleistungen sein. Alle gesetzlichen Erben, die den Erblasser
gepflegt haben, können bei der Auseinandersetzung unter den
Erben die Ausgleichung der Pflegeleistung verlangen. Dabei bemisst
sich die Höhe des Ausgleichsbetrages in der Regel nach den
zur Zeit des Erbfalls im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Beträgen.
Dies wird auch bei der Pflichtteilsberechnung Berücksichtigung
finden.
4. Der Gesetzesentwurf
sieht vor, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch teilweise
gekürzt wird.
Derzeit ist
die Rechtslage folgendermaßen:
Schenkungen
des Erblassers sind gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten
zu berücksichtigen. Warum das so ist, macht folgendes Beispiel
deutlich:
Nehmen wir an,
der Erblasser hat zwei Kinder, seine Frau ist vorverstorben. Er
setzt testamentarisch eines seiner Kinder als Alleinerben ein, das
andere Kind ist damit automatisch enterbt. Das enterbte Kind hat
einen Pflichtteilsanspruch. Nehmen wir an, der Nachlass beträgt
500.000,00 €. Dann wäre der Pflichtteilsanspruch (die
Hälfte des gesetzlichen Erbteils) 125.000,000 €, den das
enterbte Kind gegen das bevorzugte Kind geltend machen könnte.
Dies würde dazu führen, dass der Erbe 125.000,00 €
an das enterbte Kind zahlen müsste. Der Erblasser, der das
umgehen will, verschenkt den kompletten Nachlass ein halbes Jahr
vor seinem Tod an das bevorzugte Kind. Am Todestag ist der Nachlass
0 € wert, also ist von diesem Nachlass kein Pflichtteil zu
zahlen, weil kein Wert mehr da ist.
In solchen Fällen
greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Die Schenkung wird
fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet, so dass der Wert des Nachlasses
wieder 500.000,00 € beträgt und das enterbte Kind wieder
125.000,00 € von dem Erben verlangen kann, nunmehr allerdings
nicht als Pflichtteilsanspruch, sondern als Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Dies funktioniert
allerdings nur, wenn (jedenfalls bei Schenkungen des Erblassers
an andere Personen als den Ehegatten) die Schenkung nicht mehr als
zehn Jahre zurückliegt. Auch dann, wenn die Schenkung beispielsweise
9,5 Jahre zurückliegt, wird sie mit dem vollen Wert dem Nachlass
hinzugerechnet.
Dies regelt
der Gesetzgeber nunmehr anders:
Gemäß
§ 2325 Abs. 3 des Regierungsentwurfes wird die Schenkung nur
dann voll angerechnet, wenn sie innerhalb des letzten Jahres vor
dem Erbfall gemacht wurde. Für jedes weitere zurückliegende
Jahr wird 1/10 des Wertes abgezogen. Dies führt dazu, dass
länger zurückliegende Schenkungen nur noch mit einem Teilbetrag
angerechnet werden müssen.
Joachim Kleinrahm,
März 2008
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oben
Reformen
im Erbrecht
Wie der Presse
zu entnehmen war, sind Reformen im Erbrecht geplant.
Dabei handelt
es sich zum einen um eine Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
und zum anderen um die Reform des Erbrechts selbst.
Die Reform des
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechtes wurde notwendig, weil das
Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 07.11.2006
entschieden hat, dass die bisher unterschiedliche Bewertung von
verschiedenen Vermögensarten angeglichen werden muss, weil
ansonsten ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt.
Dabei hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist
bis zum 31.12.2008 eingeräumt, innerhalb dieser Frist muss
ein neues Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht in Kraft getreten
sein. Ist dies nicht der Fall, wird ab dem 01.01.2009 die Erbschaft-
und Schenkungsteuer automatisch wegfallen.
Nachdem am 05.11.2007
die Große Koalition das durch die Koch/Steinbrück-Kommission
ausgearbeitete Eckpunkte-Papier verabschiedet hat, erarbeiteten
die Referenten einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der am 21.11.2007
veröffentlicht wurde.
Nachdem im Dezember
2007 das Kabinett diesen Entwurf als Regierungsentwurf beschlossen
hat, hat am 15.02.2008 die erste Lesung im Bundestag stattgefunden.
Dem Bundesrat lag der Entwurf gleichzeitig vor, von dort sind Änderungsanträge
erfolgt.
Vermutlich wird
der Gesetzentwurf Mitte des Jahres verabschiedet. Zu den entsprechenden
Einzelheiten, mit dem insbesondere die Bewertung von Immobilien
und Unternehmen an den Verkehrswert angeglichen werden und Steuersätze
sowie Freibeträge geändert werden sollen, werden wir Anfang
April 2008 einstellen.
Daneben findet
eine Reform des Erbschaftsrechts statt, die am 30.01.2008 durch
das Bundeskabinett beschlossen wurde.
Gegenstand der
Erbschaftsreform sind verschiedene Dinge:
Die Pflichtteilsentziehungsgründe
werden erweitert. Dem Erblasser wird es künftig möglich
sein, auch nachträglich nach einer Schenkung noch anzuordnen,
dass der Empfänger sich dies auf Erbe und Pflichtteil anrechnen
lassen muss. Pflegeleistungen werden im Erbfall stärker berücksichtigt.
Schenkungen vor dem Todesfall werden im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruches
künftig geringer berücksichtigt.
Zu den Details
werden wir hier an dieser Stelle einen Artikel Ende März 2008
einstellen.
Joachim Kleinrahm,
März 2008
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oben
Erbschaftsteuer
Natürlich
haben Sie der Presse am 31.01. und 01.02.2007 entnommen, dass nach
der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts, bekannt geworden
am 31.01.2007, das geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
gegen das Grundgesetz verstößt. Das Bundesverfassungsgericht
hat den Gesetzgeber aufgefordert, nach seinen Hinweisen eine neue
gesetzliche Regelung bis zum 31.12.2008 zu verkünden (Pressemitteilung).
Ein neues Gesetz
ist bereits in Planung und soll schon vor dem 31.12.2008 in Kraft
treten.
Zu befürchten
ist , dass die Hinweise des Bundesverfassungs-gerichts für
die Zukunft bedeuten, dass im Bereich von bebauten und unbebauten
Grundstücken, land- und forstwirtschaftlichen Einheiten und
der Beteiligung oder der Inhaberschaft an Kapitalgesellschaften,
Industrieunternehmen, die Erbschaftsteuer steigen wird. Auch wenn
so kurz nach der Entscheidung (z. B. Frankfurter Allgemeine vom
01.02.2007) aus den Fraktionen von SPD und CDU unterschiedliche
Äußerungen zu hören sind, wann mit dem neuen Gesetz
zu rechnen ist, empfehlen wir Ihnen:
Bitte bedenken
Sie Ihr eigene Vermögenssituation. Unter steuerlichen Gesichtspunkten
kann es sich lohnen, Vermögen schon jetzt zu übertragen,
weil bis zur Geltung eines neuen Gesetzes die alten günstigeren
Bewertungsmethoden noch angewendet werden. Denn wenn die Bewertungsmethoden
bezüglich der Erbschaftsteuer geändert werden, wird das
auch die Schenkungsteuer betreffen.
In der Prüfung
dieser Frage und auf dem Weg zu Ihrer Entscheidung sind wir Ihnen
gern behilflich.
Dr. Ludwig Koch,
Januar 2007
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oben
Erbe
und Vermächtnis
Häufig
werden diese Ausdrücke nebeneinander verwendet in der Annahme,
damit sei das Selbe gemeint.. Tatsächlich handelt es sich jedoch
um völlig verschiedene Dinge:
Wer Erbe wird,
folgt dem Erblasser in dessen gesamte Rechtsstellung (mit Ausnahme
höchstpersönlicher Rechte und Pflichten) nach. Er wird
im Zeitpunkt des Todes Eigentümer des Vermögens des Erblassers,
auch wenn er davon noch nichts weiß. Gleichzeitig wird der
Erbe aber auch Schuldner sämtlicher Forderungen gegen den Erblasser.
Erben mehrere Personen nebeneinander, sind diese in einer Erbengemeinschaft
verbunden. Der oben dargestellte Grundsatz gilt dann für diese
Erbengemeinschaft. Der Anfall einer Erbschaft kann durch Gesetz
erfolgen oder durch Testament oder Erbvertrag. Hat der Erblasser
weder ein Testament errichtet noch einen Erbvertrag geschlossen,
gilt die gesetzliche Erbfolge.
Anders ist dies
beim Vermächtnis: Mit einer Ausnahme kann ein Vermächtnis
vom Erblasser nur durch Testament oder erbvertag bestimmt werden.
Das Vermächtnis bedeutet, dass dem Begünstigten (Vermächtnisnehmer)
etwas aus dem Vermögen des Erblassers zukommen soll. Ein Beispiel:
"Meine
Nichte Erika soll meine Puppensammlung erhalten."
Damit hat der
Erblasser die Puppensammlung an Erika vermacht. Das bedeutet aber
im Gegensatz zur Erbschaft nicht, dass Erika unmittelbar im Zeitpunkt
des Todes Eigentümerin wird. Eigentümer wird auch hier
der Erbe. Erika hat in diesem Beispiel lediglich einen Anspruch
darauf, dass der Erbe ihr die Puppensammlung herausgibt und übereignet.
Gegenstand eines
Vermächtnisses kann alles aus dem Vermögen sein. Der Erblasser
kann mit einer ähnlichen Formulierung wie oben auch eine bestimmte
Geldsumme vermachen. Damit erhält dann der Vermächtnisnehmer
einen Anspruch auf Auszahlung dieser Summe gegen den Erben.
Der Erblasser,
der ein Testament formuliert, sollte sich über die Bedeutung
der Ausdrücke "erben" und "vermachen" im
Klaren sein, damit nicht nach seinem Tod auslegungsschwierigkeiten
entstehen. Hinweise zur formgültigen Errichtung finden Sie
hier.
Eines ist aber
bei Vermächtnis und Erbschaft gleich: Auf jeden Fall ist Erbschaftsteuer
zu zahlen, wenn die Freibeträge überschritten werden.
Joachim Kleinrahm,
März 2004
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oben
Wie
errichte ich ein Testament?
Wenn man die
Regelung der eigenen Rechtsnachfolge und der Übertragung des
Vermögens nach dem Tode nicht dem Gesetz überlassen, sondern
seine eigenen Vorstellungen verwirklichen will, gibt es dafür
verschiedene Möglichkeiten. Eine davon ist die Errichtung eines
Testaments.
Dies ist grundsätzlich
auf zwei Wegen möglich. Zum einen kann ein Testament bei einem
Notar errichtet werden, zum anderen ist das aber auch eigenhändig,
ohne die Hinzuziehung eines Notars oder anderer Amtspersonen, möglich.
Zu beachten
ist dabei folgendes:
1. Das Testament
muss wirksam sein. Das Gesetz schreibt in diesem Zusammenhang vor,
dass das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben
sein muss. Das bedeutet zunächst, dass das Testament schriftlich
sein muss. Ein mündliches Testament gilt nur in Ausnahmefällen
(z.B. bei Minderjährigen oder körperlichen Behinderungen).
"Eigenhändig" heißt, dass das Testament handschriftlich
vom Testierenden errichtet werden muss; die Niederschrift mit Schreibmaschine,
Computer oder per Diktat reicht nicht aus.
Weiter soll
im Testament das Errichtungsdatum und der -ort angegeben werden.
Dies ist zwar nach dem Wortlaut nicht zwingend, sollte aber dennoch
auf jeden Fall in das Testament aufgenommen werden. Denn fehlen
diese Angaben und lassen sich Ausstellungsort und -datum auch nicht
aus anderen Umständen entnehmen, führt dies im Zweifel
zur Ungültigkeit des Testaments.
Schließlich
soll die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen enthalten.
Hier führt ein Verstoss nur dann zur Unwirksamkeit des Testaments,
wenn die Unterzeichnung im übrigen zur sicheren Feststellung
der Urheberschaft nicht ausreicht.
2. Man sollte
auch dafür Sorge tragen, dass das Testament nach dem Tode aufgefunden
wird. Hier bietet es sich an, das Testament in amtliche Verwahrung
zu geben. Hierzu ist jedes Amtsgericht verpflichtet.
3. Bei der Abfassung
des eigenhändigen Testaments ist aber Vorsicht geboten:
Sollten die
Erklärungen im Testament nicht juristisch einwandfrei sein,
muss das Testament ausgelegt werden. Hierbei ist der wirkliche Wille
des Erblassers massgebend, der gegebenfalls zu ermitteln ist. Dafür
hält das Gesetz zwar einige Auslegungsregeln bereit, nicht
selten kommt es aber über die Frage, was der wirkliche Wille
des Erblassers gewesen ist, zum Streit zwischen den Beteiligten.
Ein Streit, der mit der Errichtung eines Testaments in der Regel
vermieden werden soll. Teilweise wird auch nicht beachtet, dass
der Testierende in der Abfassung des Testaments und in der Nachfogeregelung
nicht völlig frei ist, sondern das Gesetz bestimmte Schranken
aufstellt. Schließlich werden häufig die weiteren Auswirkungen
einzelner Regelungen nicht bedacht.
Deshalb ist
es angezeigt, sich zunächst über die Möglichkeiten,
die die Nachfolgeregelung per Testament bietet, beraten zu lassen.
Danach sollte mindestens der selbst entworfene Text juristisch kontrolliert
werden.
Joachim Kleinrahm,
Februar 2003
nach
oben
Rückforderung
von Geschenken
Um Erbschaftssteuern
zu sparen, aber auch, um das Vermögen im Falle eines langen
Pflege- oder Altenheimaufenthaltes zugunsten der Familie zu schonen,
machen viele Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an nahestehende
Personen. Nach § 528 BGB kann ein Schenker vom Beschenkten
jedoch maximal zehn Jahre lang die Herausgabe seines Geschenkes
verlangen, soweit er nach Voll-ziehung der Schenkung außerstande
ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Es ist dann Sache
des Schenkers, ob er diesen Rückforderungs-anspruch geltend
macht.
Der Bundesgerichtshof
hat am 25.04.2001 eine beachtenswerte Entscheidung erlassen (Az.:
X ZR 229/99), welche für Beschenkte weitreichende Konsequen-zen
hat: Schenkungen können in Zukunft bei Verarmung des Schenkers
- etwa wegen Pflegebedürftigkeit - leichter zurückgefordert
werden.
Im zugrunde
liegenden Fall hatte ein Witwer seinen beiden Töchtern jeweils
17.000,00 DM geschenkt. Kurze Zeit darauf wurde er pflegebedürftig
und in einem Altenpflegeheim aufgenommen. Das Sozialamt lehnte die
Übernahme der Pflegekosten unter Hinweis auf die Schenkungen
an die Töchter ab. Der Schenker wurde im Altenpflegeheim gepflegt,
ohne die Rechnungen bezahlen zu können. Er machte zu Lebzeiten
nie ausdrücklich seinen Rückforderungs-an-spruch gegenüber
den Töchtern geltend. Nach seinem Tod schlugen die beiden Töchter
die Erbschaft aus, da der Nachlass - unter anderem wegen der noch
nicht bezahlten Heimunterbringungskosten - überschuldet war.
Es wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Dieser trat dem Altenpflegeheim
den Rückforderungs-an---spruch aus § 528 BGB ab. Das Altenpflegeheim
verklagte die beiden Töchter auf Rückzahlung des geschenkten
Geldes.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Fall letztendlich so zu
behandeln sei, als hätte der Vater das Geld von seinen Töchtern
zurückverlangt. Im konkreten Fall hatte der Vater zwar selbst
von seinen Töchtern nichts zurückgefordert. Der Bundesgerichtshof
war jedoch der Auffassung, dass es der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches
gleichzustellen sei, wenn der Schenker durch Inanspruchnahme unterhaltssichernder
Leistungen Dritter zu erkennen gebe, dass er ohne die Rückforderung
der Schenkung nicht in der Lage sei, seinen Unterhalt zu bestreiten.
Nehme der Schenker wegen der Pflegebedürftigkeit Leistungen
in Anspruch, die er ohne Rückforderung des Geschenkes nicht
bezahlen könne, dann gehe der Rückforderungsanspruch auch
nicht mit dem Tod des Schenkers unter. Der Rückforderungsanspruch
könne nach dem Tod des Schenkers noch durch die Erben geltend
gemacht oder etwa an ein Pflegeheim abgetreten werden, damit dieses
den Anspruch gegen den Beschenkten geltend machen könne.
Eva Maria Bausch
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