ARCHIV FAMILIENRECHT

 

Sittenwidrigkeit von Eheverträgen
Kinder-Betreuungsunterhalt
Ehegattenunterhalt und steuerlicher Sonderausgabenabzug
Sorgerecht und Umgangsrecht
Neues Unterhaltsrecht tritt zum 01.01.2008 in Kraft
Unterhaltsrechtliche Änderungen ab 1.7.2007
Vaterschaftsgutachten und Abstammung
Nochmals: Neues Unterhaltsrecht
Einverständliche Scheidung / „Scheidung light“
Neues Unterhaltsrecht
Gemeinsame steuerliche Veranlagung
Lebensversicherung als Ausstattungsversprechung ggü. gemeinsamen Kind
Unterhaltsansprüche nach dem Erbfall
Sorgerecht nach dem Getrenntleben und nach der Scheidung
Renten-Lebensversicherungen bei der Scheidung
Wirksamkeit von Eheverträgen
Der Leasingvertrag im Zugewinnausgleich
Steuervorteile und Unterhalt
Lineare Abschreibung im Unterhaltsrecht anerkannt
Unterhalt und Verbraucherinsolvenz
Steuerveranlagung getrennt lebender Ehegatten
Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten
Verfestigte soziale Bindung
Kostenbeteiligung des sorgeberechtigten Elternteils
Nichteheliche Lebenspartnerschaft
Höherer Ehegattenunterhalt
Entscheidungen im Unterhaltsrecht
Lebenspartnerschaftsgesetz

 

 

Sittenwidrigkeit von Eheverträgen


Seit dem Inkrafttreten des neuen gesetzlichen Unterhaltsrechts am 01.01.2008 und im Blick auf das ab 01.09.2009 geltende, völlig umgestaltete familienrechtliche Verfahrensrecht ist es dringender denn je, vor Abschluss eines Ehevertrages anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen:

Vor - oder nach - Eheschließung sollten die Eheleute im Blick auf niemals auszuschließende Trennung oder Scheidung ihre familienrechtlichen, wirtschaftlichen Angelegenheiten vertraglich regeln. Das lässt das Gesetz zu.

Allerdings:

Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt, zum Ausgleich der vermögensrechtlichen Fragen (Zugewinnausgleich) und zur Frage der Altersversorgung (Versorgungsausgleich) darf durch "vertragliche Vereinbarungen nicht beliebig unterlaufen werden" (Bundesgerichtshof vom 09.07.2008, Monatsschrift für Deutsches Recht, Heft 7, April 2009, S. 389).

Dabei ist besonders wichtig:

Sind nach der Auffassung des höchsten deutschen Familiengerichts Unterhalt, der Zugewinnausgleich und andere Fragen nicht einseitig zu Lasten eines Ehegatten verteilt, also rechtswirksam, die Altersversorgung, der Versorgungsausgleich aber einseitig zu Gunsten eines Ehegatten und deshalb unzulässig, kann diese eine Unwirksamkeit den gesamten Ehevertrag nichtig, unwirksam machen.

Dieser Fall kann immer eintreten, wenn sich bei Abschluss des Ehevertrages die Eheleute nicht als "gleich starke Verhandlungspartner gegenüberstehen".

Deshalb:

Ein Ehevertrag sollte niemals ohne kundige anwaltliche Beratung abgeschlossen werden.

Dr. Ludwig Koch, Mai 2009

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Kinder-Betreuungsunterhalt

Seit dem 01.01.2008 gilt § 1570 BGB in folgendem Wortlaut:

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

In der anwaltlichen Beratungs- und Vertretungspraxis und auch in der richterlichen Entscheidungspraxis herrscht noch immer Unsicherheit darüber, wie eine Mutter, die ein oder mehrere Kinder, die älter als 3 Jahre sind, dem geschiedenen Ehemann gegenüber Unterhaltsansprüche hat, "weil dies der Billigkeit" entspricht. Gegenwärtig zeichnet sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine hilfreiche Tendenz ab:

Zwar hat in einer Entscheidung vom 07.02.2008 das Oberlandesgericht Celle (Familie und Recht 2008, 609) ausgeführt, dass eine Ehefrau, die ein neunjähriges Kind betreut, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen hat, aus welchem Grund ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt noch gerechtfertigt ist.

Der Bundesgerichtshof hat aber in einer nachfolgenden Entscheidung vom 16.07.2008 (Familie und Recht 2008, 485) differenziert und klargestellt:

Ob eine Erwerbsobliegenheit der die minderjährigen Kinder betreuenden Mutter besteht, auch wenn sie älter als 3 Jahre sind, beurteilt sich danach, ob der dem betreuenden Elternteil neben oder nach der Erziehung und Betreuung der Kinder in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder im Vergleich mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde. Ist letzteres der Fall, besteht der der Höhe nach im Einzelfall zu entscheidende Betreuungsunterhalt auch über das 3. Lebensjahr der Kinder hinaus.

Dr. Ludwig Koch, im Januar 2009

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Ehegattenunterhalt und steuerlicher Sonderausgabenabzug

Der an einen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gezahlte Ehegattenunterhalt kann von dem Unterhaltspflichtigen gemäß § 10 Abs. 1 EStG als Sonderausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von € 13.805,00 steuerlich berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind erbrachte Zahlungen und auch gegebenenfalls Sachleistungen. Der Unterhaltsberechtigte muss diesen Betrag dann als Einkommen versteuern (allerdings regelmäßig mit einer geringeren Steuerlast) und der Unterhaltspflichtige muss ihm die daraus entstehenden Steuern ersetzen (sogenanntes Realsplitting).

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist die im Rahmen dieses Realsplittings erstattete Steuer des Unterhaltsberechtigten ebenfalls Unterhaltsleistung in diesem Sinne und kann abgesetzt werden (BFH Urteil vom 28.11.2007 FamRZ 2008,888). Wenn der Höchstbetrag von € 13.805,00 noch nicht erreicht ist, sollte der Unterhaltspflichtige dies beachten.

Dr. Uta Roessink, Juni 2008

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Sorgerecht und Umgangsrecht

Bis 1998 war der Gesetzgeber der Auffassung, dass nach endgültiger Trennung der Eltern, jedenfalls nach rechtskräftiger Scheidung, die elterliche Sorge über die minderjährigen Kinder nur bei einem Elternteil verbleiben könne. Das ist 1998 geändert worden:

Solange nach Trennung oder Scheidung keiner der Eltern beantragt, die elterliche Sorge ihm allein zu übertragen, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.

In der Rechtswirklichkeit ergeben sich oft Schwierigkeiten: Die nicht mehr zusammenlebenden Eltern harmonieren nicht in Erziehungsfragen oder in der Regelung des sogenannten Umgangsrechts, dem Kontakt des Elternteils, bei dem sich die Kinder nicht ständig aufhalten, mit den Kindern.

Dazu bestimmt § 1661 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass einem Elternteil die elterliche Sorge allein zuzusprechen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufteilung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Der Umgang des Kindes mit den Eltern ist in § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit folgendem Wortlaut geregelt:

"Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt".

Zu beiden Gesetzesbestimmungen sind wichtige höchstrichterliche Entscheidungen jetzt bekannt geworden:

1. In einem Urteil vom 12.12.2007 (NJW 2008, 994) hat der Bundesgerichtshof darauf verwiesen, dass es keine empirische gesicherte Grundlage in der kinderpsychologischen und familiensoziologischen Forschung dafür gibt, dass gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell förderlicher sei, als die Alleinsorge eines Elternteils. Im entschiedenen Fall hat das Gericht die elterliche Sorge der Mutter allein übertragen, obwohl diese dem Vater jedes Umgangsrecht, auch mit Inkaufnahme gerichtlicher Zwangsgelder, verweigert hat. Entscheidend sei, wie der BGH betonte, auch hier das Wohl des Kindes. Wenn das Kind gleichwohl zu der dem Umgang des Vaters verweigernden Mutter die bessere Beziehung hat, kann die Alleinsorge auch hier übertragen werden.


2. Das Bundesverfassungsgericht stellte in der Entscheidung 1 BvR 1620/04, bekannt geworden im April 2008, den Gesichtspunkt des Kindeswohls in den Vordergrund. Ein erzwungener Umgang mit einem Elternteil entspricht, so das höchste deutsche Gericht, angesichts einer konsequent ablehnenden Haltung des umgangsberechtigten Elternteils nicht dem Wohl des Kindes, auch wenn § 1684 BGB von der Verpflichtung des Elternteils zum Umgang mit dem Kind spricht.

Zukünftig ist also § 1684 BGB, der ausdrücklich sagt, dass jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist, im Sinne dieser Entscheidung anzuwenden.

Dr. Ludwig Koch, April 2008

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Neues Unterhaltsrecht tritt zum 01.01.2008 in Kraft

Nach vielen Umwegen ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts verabschiedet und wird mit Wirkung zum 01.01.2008 wesentliche Änderungen bringen, die sowohl die Unterhaltsansprüche der Ehepartner, aber auch der Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften und der Kinder betreffen. So sind zum Beispiel die betreuenden Elternteile ehelicher Kinder mit den betreuenden Elternteilen nichtehelicher Kinder weitgehend hinsichtlich der Betreuungsunterhaltsansprüche gleichgestellt.

1.

Die Förderung des Kindeswohls steht im Vordergrund der Reform. Deshalb hat sich auch die Reihenfolge geändert, in der Unterhalt zu zahlen ist, wenn das verfügbare Einkommen nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht:

An erster Stelle steht zukünftig der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder und volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, soweit sie noch im Haushalt zumindest eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

An nächster Stelle stehen gleichberechtigt Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, hier sind auch die betreuenden Eltern nichtehelicher Kinder gemeint. In gleicher Stufe stehen geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

In dritter Stufe sind alle sonstigen Ehegatten und geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen, nach diesen in vierter Stufe alle sonstigen volljährigen Kinder.

2.

Im Bereich des Ehegattenunterhaltes wird die Eigenverantwortung der Ehepartner nach Scheidung der Ehe betont, das Gesetz sieht weitaus umfassendere Möglichkeiten der Begrenzung und der Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhaltes vor.

In jedem Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit ehebedingte Nachteile für den Ehegatten vorliegen, die durch Unterhaltszahlungen ausgeglichen werden müssen, es ist eine umfassende Würdigung der jeweiligen Situation im Einzelfall vorzunehmen.

3.

Oftmals wird sich die Frage ergeben, inwieweit bestehende Ehegattenunterhaltstitel abgeändert werden können, um eine Begrenzung oder Befristung des Unterhaltes zu erreichen. Auch dies bedarf jeweils individueller Prüfung und Abwägung aller Gesichtspunkte, die neben den formellen Möglichkeiten der Abänderung geprüft werden müssen.

4.

Für bestehende Lebensgemeinschaften, insbesondere in der Ehe, werden Eheverträge eine weitaus größere Rolle spielen. Während bislang die Beratung eher auf das Ziel gerichtet war weitgehende gesetzliche Rechte zu beschränken, stellt sich nun die Frage, ob Rechte nicht durch Ehevertrag begründet werden müssen, um nicht einen Ehegatten unangemessen zu benachteiligen.

5.

Auch der Kindesunterhalt ist ab 01.01.2008 neu geregelt. Nunmehr ist der gesetzliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder an das steuerliche Existenzminimum gekoppelt. Hieraus ergibt sich eine neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2008.

Bestehende Unterhaltstitel können angepasst werden.

Dr. Ludwig Koch/Dr. Uta Roessink, Dezember 2007

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Unterhaltsrechtliche Änderungen ab 1.7.2007

1. Die seit langer Zeit vom Justizministerium angekündigte Unterhaltsrechtsreform bleibt weiter ungewiss, jedenfalls ist klar, dass es zum 1.7.2007 zu keinen derartigen Änderungen kommt.

2. Für die Bemessung von Kindesunterhalt ist soeben die neue "Düsseldorfer Tabelle" ab 1.7.2007 erschienen.
Erstmalig in ihrer Geschichte sind die Unterhaltsbeträge geringfügig gesunken, da sie der Nettolohnentwicklung angepasst werden.
Nur bei Kindern, die nach Eintritt der Volljährigkeit noch im elterlichen Haushalt leben, ist in der vierten Altersstufe der Tabelle eine Erhöhung des Ausgangsbetrages vorgesehen, die sich daraus erklärt, dass bei diesen Kindern das volle Kindergeld (derzeitig 154 €) auf den Unterhalt angerechnet wird.

3. Die Düsseldorfer Tabelle ab 1.7.2007 können Sie hier einsehen.


Dr. Uta Roessink, Juni 2007

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Vaterschaftsgutachten und Abstammung

Nach bisheriger Rechtslage hat ein Vater, der Zweifel an der biologischen Abstimmung seines Kindes hat, nur zwei Jahre Zeit, um eine Vaterschaftsanfechtung durchzuführen. Doch oft ist im Vorfeld diese Rechtsfolge (aus verschiedenen Gründen) noch nicht gewollt oder die Zweifel reichen nicht aus, um ein derartiges Verfahren einzuleiten.

Mit der fortlaufenden Entwicklung der Gentechnik wurden Vaterschaftsgutachten einfacher und preiswerter möglich. Zweifelnde Väter griffen vermehrt zu dieser Abklärungsmöglichkeit ihrer Vaterschaft, dies oft auch heimlich ohne Einverständnis der Mutter mit heimlichen Speichel- oder Haarproben des Kindes.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 13.02.2007 (FamRZ 2007, 441) entschieden, dass heimlich eingeholte Vaterschaftsgutachten nicht in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen, weil andernfalls das Recht des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird. Dies führt in der jetzigen Rechtslage dazu, dass ein Vater, der aufgrund eines heimlich eingeholten Gutachtens positiv weiß, dass das Kind nicht von ihm abstammt, bei Überschreitung der 2-Jahresfrist oder, falls er keine anderen Beweismittel zur Verfügung hat, die Vaterschaft nicht anfechten kann. Er bleibt unterhaltspflichtig und das Kind erbberechtigt. Diese als unbefriedigend empfundene Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht veranlasst, in der gleichen Entscheidung dem Gesetzgeber aufzugeben, zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung von ihm ein geeignetes Verfahren alleine zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.

Das Bundesjustizministerium hat dazu bereits am 27.03.2007 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der nun beraten und bis März 2008 verabschiedet werden soll. Im nächsten Jahr ist daher eine Änderung der Rechtslage zugunsten der betroffenen Väter zu erwarten.

Dr. Uta Roessink, 29.03.2007

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Nochmals: Neues Unterhaltsrecht

Am 01.07.2007 soll ein neues Unterhaltsrecht in Kraft treten, das sich gegenwärtig noch in der parlamentarischen Beratung befindet. Nach allem, was sich abzeichnet, ist der Zeitpunkt realistisch, weil nach entsprechenden Vorberatungen praktisch alle Fraktionen des Deutschen Bundestages den Änderungsvorschlägen der Regierung zustimmen.

Das ist so deutlich, dass im Blick auf das neue Unterhaltsrecht auch schon gerichtliche Entscheidungen vorliegen, die im Blick auf das neue, noch gar nicht im Gesetz befindliche, Unterhaltsrecht urteilen:

So hält das Oberlandesgericht Oldenburg in einer Entscheidung vom 26.09.2006 (Der Familienrechtsberater 2006, S. 359) die Regelung der Rangfolge in § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes für verfassungswidrig. Die erstgenannte Norm bestimmt, dass der geschiedene Ehegatte einer Ehe von langer Dauer dem neuen Ehegatten auch dann im Rang vorgeht, wenn dieser wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes gegen den Ehegatten einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB hätte. Das Oberlandesgericht Oldenburg stellt nun den besonderen Schutz des minderjährigen Kindes, der nach Artikel 6 des Grundgesetzes Verfassungsrang hat, in den Vordergrund. Daran ausgerichtet sei schon heute - vor Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts - von rangmäßiger Gleichstellung des dieses Kind betreuenden Ehegatten mit der geschiedenen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Das gelte jedenfalls dann, wenn gleichzeitig der Aufstockungsunterhalt der geschiedenen Ehefrau ausschließlich auf einer Einkommensdifferenz beider Einkünfte beruhe und ehebedingte Nachteile vor allem wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes während der Ehe nicht eingetreten sind (Borth, FamRB 2006, 359).

Im Blick auf das wahrscheinlich am 01.07.2007 in Kraft tretende neue Unterhaltsrecht ist es in allen bei Gericht anhängigen oder bevorstehenden Scheidungsverfahren auch wichtig, zu bedenken, dass zukünftig eine Regelung zwischen den Ehegatten über den Unterhalt nach der Scheidung der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung bedarf. Das ist bisher anders: Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung können die Ehegatten bisher privatschriftlich abschließen.

Dr. Ludwig Koch, November 2006

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Einverständliche Scheidung / „Scheidung light“

Getrenntlebende Ehegatten, die emotional noch in der Lage sind, konstruktiv nach Lösungen der mit Trennung und Scheidung verbundenen Rechtsfragen zu sprechen, wünschen sich oft eine einverständliche Scheidung mit einem Anwalt, der beide vertreten soll. Dies ist rechtlich aber nicht möglich, da der Rechtsanwalt immer nur Vertreter einer Partei sein kann und deshalb nicht „zwei Herren dienen“ darf“; er hätte im Fall des Verstoßes gegen diese Regel sogar strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten.

Dennoch kann der Wunsch der Ehegatten nach Einverständlichkeit und Kostengünstigkeit der Scheidung problemlos nach gültiger Rechtslage umgesetzt werden:

Ein Ehegatte beauftragt den Anwalt, der andere Ehegatte hat keine anwaltliche Vertretung.

Es wird vereinbart, dass die Gesamtkosten der Scheidung hälftig geteilt werden, also zahlt jeder den Anwalt zur Hälfte.

Wenn die Ehegatten noch keine drei Jahre getrennt leben, muss dem Familiengericht eine Einigung über die im Gesetz aufgezählten Scheidungsfolgen vorgelegt werden. Diese Regelung kann durch notarielle Vereinbarung oder einen privatschriftlichen Vertrag (mit einigen Ausnahmen) nachgewiesen werden. Die notarielle Beurkundung kann durch einen gerichtlichen Vergleich im Scheidungstermin ersetzt werden, der allerdings wirksam nur von zwei Anwälten geschlossen werden kann, so dass die Kostenersparnis für den zweiten Anwalt entfällt.

Der Schwerpunkt der Arbeit des Scheidungsanwaltes liegt in der Beratung des Mandanten über die Möglichkeiten, sich über die einzelnen Scheidungsfolgen zu einigen und über die Auswirkungen einer derartigen Einigung auch für die Zukunft. Selbst wenn Ehegatten sich über die derzeitige Detaillösung einig sind, werden sie fast ausnahmslos davon überrascht, welche Konsequenzen sich hieraus für sie später ergeben können, weil sie weitere Entwicklungen nicht bedacht, rechtliche Vorschriften und Verzahnungen der einzelnen Rechtsgebiete nicht gekannt haben. Auch bei der einverständlichen Scheidung kann der Anwalt im Auftrag „seines“ Mandanten die Vor- und Nachteile der einzelnen Regelungen für beide Seiten darstellen, wobei dem anderen Ehegatten immer die Freiheit einer eigenen anwaltlichen Beratung zugestanden werden muss.

Ein Familienrechtsspezialist ist in der Regel in der Lage, im Rahmen einer Erstberatung dem Mandanten zu erklären, „wo er rechtlich steht“. Dies erfordert bei uns derzeitig einen Kostenaufwand von € 190,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Wenn weitergehender Beratungsbedarf besteht, muss über das Honorar gesprochen werden.

Derzeitig häufen sich Prozesse, deren Anlass dadurch gesetzt wurde, dass die Parteien, um vermeintlich Geld zu sparen, ohne anwaltliche Beratung notarielle Vereinbarungen geschlossen haben. Notare sind zur Neutralität verpflichtet, in der Regel allerdings nicht auf das Scheidungsfolgenrecht spezialisiert. Selbst wenn ein Vertrag sehr ausgefeilt ist, werden oft Standard-formulierungen gebraucht, deren Auswirkungen den Vertragsschließenden nicht bewusst sind und nicht hinreichend erklärt wurden. Oftmals befinden sich – vor allem der wirtschaftlich schwächere Ehepartner – die Vertragsschließenden auch in einer psychisch schwierigen Situation, die sie zu Regelungen veranlasst, die sich für sie negativ auswirken. Auch hier gilt vor Vertragsabschluss: Zumindest eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen, um spätere Prozesse zu vermeiden.

Die jetzige Bundesregierung hat nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der als „Scheidung light“ diskutiert wird. Kinderlose Ehepaare sollen nach diesem Entwurf ohne anwaltliche Vertretung nach Abschluss einer notariellen Scheidungsvereinbarung selbst die Scheidung beantragen können. Hintergrund der Regelung ist die Entlastung des Staatshaushaltes von Prozesskostenhilfegebühren für wirtschaftlich Schwächere. In seltener Einmütigkeit sind sich Richterschaft und Anwaltschaft darüber einig, dass die schnelle und „preiswerte“ Scheidung nicht die gewünschte Konsequenz sein wird. Die bisher von den Anwälten sichergestellten Formalien und die Begleitung der Parteien im für diese nicht nachvollziehbaren Versorgungsausgleich müssen dann von den Familiengerichten mühsam vollzogen werden, dies kann nicht zu einer zeitlichen Beschleunigung führen. Die Prozesse über die Wirksamkeit der Scheidungsfolgenvereinbarungen werden mit hoher Kostenbelastung alsdann vorhersehbar zeitlich später geführt.

Deshalb – und dies ist ein Plädoyer für die anwaltlich begleitete und trotzdem möglichst kostengünstige Scheidung – sollten die Parteien nicht auf vorherige Beratung verzichten. Einvernehmen schaffen nur Regelungen, die gut durchdacht sind und den Parteien über viele Jahre hinaus Rechts- und Planungssicherheit für den nächsten Lebensabschnitt geben. Man darf durchaus auch auf Vorteile verzichten, wenn man weiß, welche Konsequenz dies hat und die Gesamtlösung insgesamt ausgewogen ist. Diese Vorgehensweise ist streitvermeidend und lässt die ehemaligen Ehepartner auch noch in Zukunft miteinander respektvoll umgehen, vor allen Dingen, wenn sie über gemeinsame Kinder lebenslang miteinander verbunden bleiben.

Dr. Uta Roessink, Juni 2006

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Neues Unterhaltsrecht

1. Am 07.04.2006 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Reform des Unterhaltsrechts vorgelegt. Man kann davon ausgehen, dass nach parlamentarischer Beratung die neuen Bestimmungen in der zweiten Jahreshälfte 2007 Gesetz werden.

2. Wahrscheinlich ist, dass jedenfalls, weil Bundestag und Bundesrat dies aus dem Regierungsentwurf übernehmen, gesetzlich bestimmt werden wird:

2.1 Ebenso wie eine vertragliche Regelung zum ehelichen Güterrecht wird zukünftig nach § 1585 c Satz 2 BGB-Entwurf eine vertragliche Regelung über den nachehelichen Unterhalt der notariellen Beurkundung bedürfen. Die Eheleute können dies also nicht mehr ohne vorherige anwaltliche Beratung und notarielle Beurkundung rechtswirksam regeln.

2.2 Der Grundsatz der Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten wird in § 1569 BGB-Entwurf verstärkt. Die schon geltende Regelung, dass nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der nacheheliche Unterhalt die Ausnahme, nicht die Regel ist, wird unterstrichen.

Das bedeutet zum Beispiel:

Zwar bleibt das sogenannte Altersphasenmodell nach dem geltenden Recht bestehen. Der minderjährige Kinder betreuende Ehepartner hat, am Alter der Kinder ausgerichtete, von der bisherigen Unterhalts-Rechtsprechung festgelegte Erwerbsobliegenheiten. Zukünftig soll der Richter aber im konkreten Fall prüfen, ob nicht altersunabhängig Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder durch Dritte bestehen, die eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen.

Es wird eine neue Rangfolge der Unterhaltberechtigten eingeführt. Minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern wird absoluter Vorrang vor den anderen Unterhaltsberechtigten gewährt.

§ 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB-Entwurf ordnet an, dass bei volljährigen Kindern, also ab 18 Jahren, das gesamte staatliche Kindergeld, das allein dem Kind zusteht, auf den Unterhaltsbedarf des Kindes voll anzurechnen ist. Der danach verbleibende Unterhaltsbedarf des Kindes ist von den Eltern, soweit sie unterhaltsfähig sind, nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig zu tragen.

3. Den gesamten Regierungsentwurf können Sie hier erhalten; die wesentlichen Inhalte der Reform sind hier nachzulesen.

Ludwig Koch, Juli 2006

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Gemeinsame steuerliche Veranlagung

Nach § 26 EStG haben Ehegatten ein Wahlrecht, sich getrennt oder gemeinsam steuerlich veranlagen zu lassen, wenn sie im Inland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und zumindest einen Tag in diesem Jahr nicht dauernd getrennt lebten.

Familienrechtlich kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten trotz des steuerlichen Wahlrechtes die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes leitet sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die Verpflichtung ab, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies einem Ehegatten ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Wenn durch die von einem Ehegatten gewünschte Zusammenveranlagung die Steuerschuld des Ehegatten verringert wird, der zustimmende Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird, ist die Zustimmung durchsetzbar, kann also bei Gericht eingeklagt werden. In der Regel ist Voraussetzung, dass der die Zustimmung wünschende Ehegatte erklärt, dass er den anderen Ehegatten von Belastungen freistellt.

Wenn bei getrenntlebenden Eheleuten zweifelhaft ist, ob die steuerlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorliegen, weil z.B. unterschiedliche Angaben zum Getrenntleben vorliegen, ist nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.11.2004 der andere Ehegatte gleichwohl zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung verpflichtet. Gegebenenfalls kann der Ehegatte, der die Zustimmung erhalten hat, dann die Frage von den Finanzbehörden oder den Finanzgerichten klären lassen, ob die Voraussetzungen für die gemeinsame Veranlagung vorliegen (BGH Urteil vom 03.11.2004).

Durch diese Zustimmung erwachsen dem zustimmenden Ehegatten keine Nachteile, da er auch die gesamtschuldnerische steuerliche Haftung nach der Abgabenordnung durch einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 Abgabenordnung auf seinen auf ihn entfallenden Steueranteil beschränken kann.

In den Fällen, in denen die Ehegatten in einem Teil des Steuerjahres noch zusammen gelebt oder zusammen gewirtschaftet haben und/oder Unterhaltsregelungen getroffen haben, wodurch der durch die Steuerklassenwahl III/V begründete Liquiditätsvorteil beiden Ehegatten zugute gekommen ist, kann der zustimmende Ehegatte allerdings von dem anderen Partner keinen Nachteilsausgleich verlangen. Ein Nachteilsausgleich würde eine rückwirkende Korrektur der Steuerklassen im Ergebnis bedeuten, diesen Nachteil muss der Ehegatte, der auf der Basis der Steuerklasse III zum Familienunterhalt beigetragen hat, nicht in Kauf nehmen (BGH FamRZ 2002,1024).

April 2005, Dr. Uta Roessink

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Lebensversicherung als Ausstattungs-versprechung ggü. gemeinsamen Kind


Der Gesetzgeber hat die Unterhaltsansprüche und sonstigen Rechte der Kinder gegenüber den Eltern deutlich ausgestattet. Denn Kinder können nichts dafür, dass sie geboren werden und dass, werden sie in der Ehe geboren, die Ehe der Eltern später geschieden wird.

Haben die Eltern vor der Scheidung zugunsten der Kinder rechtsgeschäftliche Vorsorge getroffen, soll daran möglichst die Ehescheidung nichts ändern. Das wird deutlich in einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 13.01.2004 verkündeten Urteil, abgedruckt im Familienrechtsberater, 2. Auflage, Ausgabe März 2005, S. 80:

Im entschiedenen Fall ging es um folgendes:

Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Der Vater hatte eine Lebens- und Unfallversicherung zugunsten der Tochter abgeschlossen. Er war der Versicherungsnehmer, die versicherte Person und Bezugsberechtigte im Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherung war die Tochter. Die der Versicherungsgesellschaft monatlich zu zahlende Prämie wurde von den Eltern aus dem für die Tochter gezahlten Kindergeld aufgebracht. Nachdem sich der Vater allerdings von der Mutter getrennt hatte und der Aufenthalt der Tochter bei der Mutter verblieb, änderte der Vater im Versicherungsvertrag die Bezugsberechtigung der Tochter. Dazu war er gegenüber der Versicherungsgesellschaft als Versicherungsnehmer berechtigt.

Die Tochter erfuhr von der Mutter, dass die Versicherung abgeschlossen war als eine Ausbildungsversicherung, die ihr bei Volljährigkeit ausgezahlt werden sollte. Also machte die Tochter gegenüber dem Vater diesen Anspruch bei Erreichen der Volljährigkeit geltend und klagte den dem Vater ausgezahlten Betrag, nach dem sie davon erfahren hatte, ein. In der vorzitierten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dieses Anspruch als rechtens bekräftigt. Der Tochter stehe gegenüber dem Vater ein Anspruch aus dem abgegebenen Ausstattungsversprechen gem. § 1624 Abs. 1 BGB zu. Das Versprechen bedürfe auch keiner notariellen Form. Denn es genüge, dass die Versicherungssumme zweckbestimmt war und daran sei zwar nicht im Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft, aber im Verhältnis zu seiner Tochter, der Vater gebunden.

Also wurde im Streitfall der Tochter die Versicherungssumme, die von der Versicherungsgesellschaft an den Vater ausgezahlt war, zugesprochen. Der Vater musste den Betrag der Tochter zahlen.
Eltern, die zugunsten ihrer Kinder eine Versicherung abschließen, müssen also wissen, dass diese Zweckbestimmung fortbesteht auch wenn die Ehe scheitert und das begünstigte Kind dann bei dem Elternteil verbleibt, der die Versicherungssumme nicht zahlt. Auch bei Scheitern der Ehe kann dies zu Lasten des Kindes nicht geändert werden.

Ludwig Koch, März 2005

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Unterhaltsansprüche nach dem Erbfall


In unserer unterhaltsrechtlichen Beratungspraxis stellen wir häufig fest: Viele Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsgläubigerinnen sind der Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Unterhaltspflichtigen, häufig also mit dem Tode des geschiedenen Ehemanns z.B., erlischt.

Dies ist nicht der Fall.

§ 1586 b Abs. 1 i.V.m. z.B. § 1571 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, dass der Unterhaltsanspruch nach dem Tode des Unterhaltspflichtigen fortbesteht und sich jetzt als Unterhaltsanspruch gegen den oder die Erben des Unterhaltsverpflichteten richtet.

Diese Unterhaltsverpflichtung des oder der Erben ist allerdings nicht unbeschränkt, sondern ist beschränkt auf den Pflichtteilsanspruch, den der oder die Erben gegenüber dem Erblasser haben. Das sagt aus, dass nur in Höhe des sich rechnerisch ergebenen Pflichtteilsanspruchs die Erbmasse haftet, darüber hinaus nicht. Ist es also z.B. so, dass der geschiedene Ehegatte, der unterhaltspflichtig ist, wieder geheiratet hat, aus der 2. Ehe Kinder aber nicht hervorgegangen sind, ist die überlebende Ehefrau Alleinerbin des Verstorbenen, unterhaltsverpflichteten Ehemannes. Ihr 100 %iges gesetzliches Erbrecht (§ 1931 Abs. des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedeutet, dass sie rechnerisch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50 % der Erbmasse hat. Beträgt im Beispielsfall die saldierte Erbmasse 100.000,00 €, haftet die überlebende zweite Ehefrau des unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehemannes der unterhaltsberechtigten ersten Ehefrau also auf Unterhalt, bis der Pflichtteilsanspruch, dass sind die 50.000,00 € im vorgenannten Beispielsfall, erschöpft sind. Erst dann erlischt der Unterhaltsanspruch.

Der guten Ordnung halber sei festgehalten, dass die Verweisung auf die Haftungssumme des Pflichtteils den sogenannten Gesamtpflichtteil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfasst, d.h. auch den Ergänzungspflichtteil wegen Schenkungen des Erblassers im Sinne des § 23, 25 BGB vor seinem Tode.

Dieser Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten gegenüber dem oder den Erben des unterhaltsverpflichteten Ehegatten kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.08.2004 (NJW 2004, 2896), ist er in einer Scheidungsvereinbarung oder in einem Unterhaltstitel festgeschrieben, nach § 727 ZPO auch auf den Erben umgeschrieben werden. Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung festgestellt:

"Die Möglichkeit der Umschreibung eines Titels über nachehelichen Unterhalt nach § 727 ZPO auf den Erben entspricht dem Willen des Gesetzgebers, eine dauerhafte Sicherung des Unterhaltsberechtigten über den Tod des Pflichtigen hinaus zu schaffen."

Ludwig Koch, November 2004

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Sorgerecht nach dem Getrenntleben und nach der Scheidung

Beide Eltern haben (§ 1626 BGB) die Pflicht und das Recht, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen (elterliche Sorge). Das ist auch, stellt im Laufe des Scheidungsverfahrens keiner der Eltern einen gegenteiligen Antrag, nach der Scheidung so. Oberster Gesichtspunkt in allen gerichtlichen Fragen, die sich mit dem Thema der elterlichen Sorge befassen, ist gem. § 1697 a BGB das Kindeswohl. Das Gericht muss im Verfahren über die elterliche Sorge und über den Umgang eines Elternteils mit dem Kind, dessen ständiger Aufenthalt beim anderen Elternteil ist, die Entscheidung treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie dem berechtigten Interesse der Beteiligten dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.

Dass es grundsätzlich auch nach der Scheidung bei der elterlichen Sorge für beide Eltern bleibt, hat in einer Entscheidung vom 01. März 2004, abgedruckt in der Familienrechtszeitung 2004, S. 1015, das Bundesverfassungsgericht bestätigt:

Die Alleinsorge soll die Ausnahme bleiben, die Gerichte haben unter Berücksichtigung der vorgenannten Hinweise sich mit Teilentscheidungen als milderem Mittel zu begnügen, wo immer dies, so das Bundesverfassungsgericht, dem Kindeswohl genüge tut. Jeder Elternteil, der bei getrennt lebenden Eltern oder bei geschiedenen Eltern die alleinige elterliche Sorge für sich beanspruchen möchte, muss diese nachdrücklichen Hinweise des Bundesverfassungsgerichts beachten.

Ludwig Koch, Juli 2004

 

Renten-Lebensversicherungen bei der Scheidung

Mitunter werden Renten-Lebensversicherungen mit einem sog. Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Dem Versicherungsnehmer bleibt vorbehalten, ob er im Versicherungsfall eine monatliche Rente oder ob er die Versicherungssumme insgesamt als Kapital ausgezahlt erhalten möchte. Während der gesamten Dauer des Versicherungsbetrages bis zur Fälligkeit der Versicherung hat der Versicherungsnehmer ein entsprechendes Wahlrecht.

Für die Ehescheidung bedeutet dies:

Ansprüche auf Renten, auch gegenüber Lebensversicherungsgesellschaften aufgrund entsprechender Versicherungsverträge, fallen in der Scheidung in den Versorgungsausgleich.

Wird bei einer solchen Renten-Lebensversicherung aber das Kapitalwahlrecht ausgeübt, unabhängig davon, ob vor Zustellung des Scheidungsantrages oder nach Zustellung des Scheidungsantrages, wandelt sich der Anspruch auf Rente in einen Anspruch auf Kapitalleistung um und dann unterfällt dies dem Zugewinnausgleich und nicht dem Versorgungsausgleich. Diese bisher in der Rechtsprechung streitige Frage, wonach man meinte, das Kapitalwahlrecht müsste vor Zustellung des Scheidungsantrages ausgeübt werden, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden, die Entscheidung ist abgedruckt in Familienrechtszeitung 2003, S. 664.

Ludwig Koch, Juli 2004

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Wirksamkeit von Eheverträgen

In einem bedeutsamen Urteil vom 11. Februar 2004 hat sich der Bundesgerichtshof im Anschluss an eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen geäußert. Die wesentlichen Erkenntnisse - nachzulesen in NJW 2004, 930 - sind:

1. Die sogenannten Scheidungsfolgen, also Ehegattenunterhalt, Hausrat, Wohnung, Vermögen (Zugewinn) sind grundsätzlich disponibel, einer vertraglichen, einverständlichen Vertragsgestaltung der Ehegatten also offen, der Altersversorgungsausgleich allerdings nur in engen, gesetzlich genau definierten Grenzen.

2. Die vertragliche Gestaltung eines Ehevertrages - vor oder nach der Heirat - darf jedoch nicht zu einer einseitigen Lastenverteilung führen. Dies kann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden.

3. Erforderlich ist stets eine auf den jeweiligen Fall bezogene Gesamtwürdigung, die auf die individuellen, persönlichen und finanziellen Verhältnisse bei Abschluss des Vertrages abzustellen ist.

4. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann jedoch nicht ausschließlich abgestellt werden. Entscheidend ist auch, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft aus der vertraglichen Regelung "eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist".

5. Wird dies alles, bezogen auf den jeweils besonderen Fall, bedacht, ist ein Ehevertrag nur sittenwidrig, wenn durch ihn Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechtes ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert "oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird."

6. Fazit:

Eheverträge sind nach der jetzt gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach wie vor zulässig, sind aber sorgfältig an den Gegebenheiten auszurichten, d.h., hier ist, wie auch im sonstigen Recht, keineswegs formularmäßig ein Vertrag zugrunde zu legen, sondern immer und stets auszurichten an den persönlichen, familiären, finanziellen Gegebenheiten des jeweiligen einzelnen Falles.

Dr. Ludwig Koch, April 2004

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Der Leasingvertrag im Zugewinnausgleich

Grundsätzlich ist es so, dass Forderungen aus einem Leasingvertrag nicht als Aktiva in das Anfangs- oder Endvermögen einzustellen sind. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Leasingvertrag, z.B. über einen Pkw, eine anfängliche Leasing-Sonderzahlung an den Leasinggeber enthält, um die Leasingraten möglichst gering zu halten und die laufende Liquidität des Leasingnehmers nicht zu stark zu belasten.

In einem solchen Fall ist in das Endvermögen des Leasingnehmerehegatten der Teil der Anzahlung als Vermögenswert einzustellen, der am Stichtag der Berechnung des Endvermögens, also dem Tage der Zustellung des Scheidungsantrages noch nicht durch entsprechende Nutzung des Leasinggegenstands, des Pkw, aufgezehrt worden ist.

So hat in einer Entscheidung vom 09.12.2003, jetzt in der Familienrechtszeitung 2004, S. 1028, das OLG Karlsruhe entschieden.

Ludwig Koch, Juli 2004

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Steuervorteile und Unterhalt

Seit 1958 können Ehegatten, sofern sie nicht dauerhaft getrenntleben, steuerlich zwischen der getrennten Veranlagung sowie der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs wählen. Zusammenveranlagung bringt in aller Regel steuerliche Vorteile. Auch nach Wiederverheiratung nach erfolgter Ehescheidung kann ein geschiedener Ehegatte mit dem neuen Ehepartner die Zusammenveranlagung wählen und dadurch den steuerlichen Splittingvorteil erhalten.

Ständige Rechtsprechung aller Gerichte nach einer geschiedenen Ehe war es bisher, diesen steuerlichen Vorteil des Unterhalt schuldenden geschiedenen Ehegatten, der in zweiter Ehe verheiratet war und die Zusammenveranlagung gewählt hatte, unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung stellte nämlich grundsätzlich auf das tatsächlich, auf der Grundlage der konkreten Steuerbelastung, verfügbare Nettoeinkommen ab, das während der Ehe durch Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden ist. Weil auf diesen Zeitpunkt abgestellt worden ist, verblieb bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten ein damit eintretender Splittingvorteil nicht bei ihm und seiner neuen Ehefrau. Vielmehr nahm auch der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte daran teil.

Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003 verfassungswidrig, weil gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßend. Diese Verfassungsnorm verpflichtet den Staat, so die Bundesverfassungsrichter, die Ehe zu schützen und zu fördern. Das gilt auch für eine geschiedene und dann neu geschlossene Ehe, eine geschiedene Ehe ist mit einer erneut geschlossenen Ehe gleichrangig und gleichwertig. Solange der Gesetzgeber hier nicht Unterschiedlichkeiten regelt, ist es den Gerichten verwehrt, ihre bisherige Unterhaltsrechtsprechung aufrechtzuhalten. Die Gerichte haben vielmehr nach dem Verfassungsgrundsatz sicherzustellen, dass der in der neuen Ehe eingeräumte Splittingvorteil in dieser Ehe verbleibt.

Diese Entscheidung kann in vielen Fällen wichtig sein, nämlich einen Abänderungsgrund im Sinne von § 323 ZPO in entsprechenden Fällen bilden. Klar ist, dass solche Abänderungsansprüche durch Klage geltend gemacht werden müssen und nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit, Bedeutung haben.

Ludwig Koch, Oktober 2003

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Lineare Abschreibung im Unterhaltsrecht anerkannt

In einer Entscheidung vom 19.02.2003 (FamRZ 2003, 741) hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass die lineare Abschreibung der §§ 4, 7 EStG nunmehr auf jeden Fall auch unterhaltsrechtlich den Gewinn des Selbständigen uneingeschränkt mindert (Weychardt, FamRZ 2003, 1001).

Diese Frage war bisher Judikatur und Literatur streitig. Nunmehr genügt der Unterhaltsverpflichtete mit der Vorlage seiner GuV-Rechnung bzw. der Einnahme-/Überschussrechnung im Unterhaltsprozess seiner Darlegungs- und Beweislast.

Dies ist im Unterhaltsrecht auch dann, wenn der BGH offensichtlich unzutreffend AfA-Tabellensätze ausnehmen will, ein großer Fortschritt zur Rechtssicherheit in der familienrechtlichen Praxis.

Ludwig Koch, Juni 2003

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Unterhalt und Verbraucherinsolvenz

Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann im Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten seine sogenannten ehebedingten Verbindlichkeiten entgegenhalten, Schulden also, die während der bestehenden Ehe entstanden sind. Sie mindern das Nettoeinkommen ggf. bis auf den Selbstbehalt in Höhe von 840,00 €.

Hier ist nun eine Entscheidung des OLG Dresden vom 02.01.2003 (FamRZ 2003, 1028) wichtig:

Bei nachhaltiger und dauerhafter Überschuldung ist es danach dem Unterhaltsschuldner in der Regel zumutbar, die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und dadurch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff, 304 Insolvenzordnung zu veranlassen und zu erreichen.

Das hat nämlich für das Unterhaltsverhältnis dann zur Folge, dass sich der Unterhaltsschuldner auf bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Unterhaltsberechtigten nicht mehr berufen kann, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren erfolgreich abgeschlossen.

Ludwig Koch, Juli 2003

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Steuerveranlagung getrenntlebender Ehegatten

1. Nach § 26 des Einkommensteuergesetzes können Ehegatten, die am ersten Kalendertag des beginnenden Jahres noch zusammengelebt haben, sich dann aber trennen, die steuerliche Zusammenveranlagung für das gesamte laufende Kalenderjahr wählen.

2. Für das Jahr nach der Trennung gilt das nur bedingt, kann aber gelten:

Zum einen wird die Auffassung vertreten, Zusammenveranlagung könne gewählt werden, wenn die Ehegatten sich versöhnen, nur einen Tag wieder zusammenleben und sich dann wieder trennen (Jessen/Vollers, Familienrechtszeitung 2002, S. 149).

Dem ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung widersprochen worden (Hausmann, Familienrechtszeitung 2002, S. 1612).

Können die Ehegatten aber nachweisen, dass der Versöhnungsversuch im Jahr nach der Trennung so ausgesehen hat, dass sie mindestens 3 Wochen wieder in ehelicher Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammengelebt und sich danach wieder getrennt haben, ist die steuerliche Veranlagung wiederum für das gesamte Kalenderjahr dieses Versöhnungsversuchs möglich (Finanzgericht Köln, Urteil vom 14. Oktober 1993, zitiert nach Hausmann, Familienrechtszeitung 2002, S. 1613).

Merke:

"Eheliches Zusammenleben in Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft" meint nicht, dass für die sexuelle Ehelichkeit Zeugenbeweis angetreten werden muss."

Dr. h.c. Ludwig Koch, Dezember 2002

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Finanzielle Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten (Lebenspartners); Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2002 - 1 BvR 2144/01

Im Unterhaltsrecht wird unterschieden zwischen dem sogenannten Trennungsunterhaltsanspruch, das ist der Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten bis zur Scheidung und den sogenannten Nachscheidungsunterhalt, das ist der Anspruch des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten gegen den unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehegatten.

In der vorerwähnten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden:

1. Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 I des Grundgesetzes geschützten Handlungsfreiheit ein. Diese Einschränkung der Handlungsfreiheit darf nie unverhältnismäßig sein, sondern muss immer dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in Grundrechte, und das ist die vorerwähnte Handlungsfreiheit des Einzelnen, entsprechen. Deshalb dürfen auch gesetzliche Bestimmungen im Unterhaltsbereich den Unterhaltsverpflichteten nicht unverhältnismäßig belasten.

2. Dieser Bestimmung entspricht § 1603 I BGB. Nach dieser Bestimmung ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gefährden. Dieser Grundsatz, der für die Unterhaltsverpflichtung unter Verwandten, also Eltern gegenüber Kindern, ggf. Kinder gegenüber Eltern, gilt, ist geregelt auch im Eherecht für den Geschiedenenunterhalt. Denn § 1581 BGB bestimmt, dass der verpflichtete Ehegatte, wenn er außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, nur insoweit Unterhalt zu leisten braucht, als mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des geschiedenen Ehegatten angemessen, gerecht ist, der Billigkeit entspricht.

3. Diese, für den Geschiedenenunterhalt und für den Verwandtenunterhalt geltenden gesetzlichen Bestimmungen fehlen für den Trennungsunterhalt. Die entscheidende Äußerung des Bundesverfassungsgerichts im vorerwähnten Beschluss ist nun, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, diese gesetzlichen Bestimmungen auch auf den Trennungsunterhalt anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten auch vor der Scheidung dort endet, wo der Unterhaltsverpflichtete das ihm zur Verfügung stehende Einkommen für die Abdeckung des eigenen Lebensbedarfs benötigt.

4. Es ist klar:

Der Höhe nach sind diese Grundsätze in jeweils unterschiedlich gelagertem einzelnen Fall anzupassen, der Höhe nach gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Jedoch ist in der Rechtsprechung herausgearbeitet, dass dieser notwendige Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt auf einem Betrag im Bereich zwischen 767,00 € und 844,00 € festzulegen ist.

5. Das Bundesverfassungsgericht hat nur über den Trennungsunterhalt und den Nachscheidungsunterhalt sowie den auf ihn anzuwendenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Ehegatten entschieden. Alle vorgenannten Grundsätze sind aber auch auf eingetragene Lebenspartner während der bestehenden und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft über die §§ 12 und 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 anzuwenden.

Ludwig Koch, September 2002

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Verfestigte soziale Bindung

Nach ständiger Rechtsprechung ist es so, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte bei längerer Trennung den Unterhalt bis zur Scheidung oder den Unterhalt nach der Scheidung dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht mehr zahlen muss, wenn dieser in einer sogenannten verfestigten sozialen Verbindung mit einem anderen Partner lebt.

In der richterlichen Praxis und auch in der anwaltlichen Beratungs- und Vertretungspraxis ist das lange dahin verstanden worden, dass eine solche verfestigte soziale Verbindung nicht nur einen zwei- bis dreijährigen Zeitraum erfordert, sondern auch das Zusammenleben des unterhaltsberechtigten Ehegatten mit dem Partner in einer Wohnung.

Der BGH hat nun in einem Urteil vom 20.03.2002 bekräftigt, dass eine solche soziale verfestigte Verbindung auch bestehen kann, wenn die Partner dieser Verbindung nicht in einer Wohnung zusammenleben. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass es sich nicht um heterosexuelle Verbindung des unterhaltsberechtigten Ehegatten mit einem Partner handeln muss, auch homosexuelle Partnerschaften können diesem Begriff subsumiert werden, darüber hinaus kommt es auf die sozialen, finanziellen Verhältnisse an, nicht auf die sexuellen.

Diese Entscheidung findet man in der Familienrechtszeitung 2002, 810, 811.

Dr.h.c. Ludwig Koch, Juni 2002

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Kostenbeteiligung des sorgeberechtigten Elternteils

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 05. Februar 2002 entschieden:

Kann der Umgang aufgrund unterschiedlicher Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden, so obliegt es dem Gericht zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme des für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes zu verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechtes vorzubeugen.

Im dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war es so, dass aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen waren, die bei der Mutter lebten, der die alleinige elterliche Sorge übertragen war. Der Vater hatte nach gerichtlichem Beschluss das Recht, die Kinder in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sich zu nehmen. Die Eltern hatten voneinander weit entfernte Wohnsitze. Der Vater hatte einen Beschluss des Amtsgerichts erwirkt, dass die sorgeberechtigte Mutter verpflichtet war, die Kinder zum Flughafen zu bringen und auf der Rückkehr auch wieder abzuholen, falls der Vater die Beförderung der Kinder beabsichtige und dies eine Woche vorher angekündigt worden sei.

Die Entscheidung des Amtsgerichts war vom zuständigen Oberlandesgericht mangels gesetzlicher Grundlage für eine solche Verpflichtung des sorgeberechtigten Elternteils aufgehoben worden. Das Bundesverfassungsgericht sah das im Blick auf Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes anders. Danach sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zu vorderst ihnen obliegende Pflicht. Es ist das Recht des Vaters, die Kinder zu sehen, der ständige Kontakt der Kinder zum Vater ist in ihrem Interesse. Dies aufrechtzuerhalten und beizubehalten, ist auch Pflicht der Mutter. Dieser Pflicht der Mutter könne im konkreten Fall durchaus die Notwendigkeit entspringen, die Kinder zum Flughafen zu bringen und auch wieder abzuholen, weil sonst das Umgangsrecht des Vaters nicht ausgeübt werden könne und Kontakt der Kinder mit dem Vater nicht stattfände (Fundstelle: Familienrechtszeitung 2002, 809). Auch wenn es für diese vom Bundesverfassungsgericht so gesehene Mitwirkungspflicht der Mutter keine gesetzliche Grundlage gibt, das ist gegenwärtig tatsächlich nicht der Fall, kann sich in entsprechend gestalteten Fällen (Auslandsaufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils mit den Kindern) eine solche Mitwirkungspflicht ergeben.

Dr.h.c. Ludwig Koch, Juni 2002

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Nichteheliche Partnerschaft

1. Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksschenkungen.

Der Grunderwerbsteuersatz beträgt gegenwärtig 3,5 % des Grundstückswerts. Schenkt ein Ehepartner dem anderen ein Grundstück oder einen Grundstücksteil im Werte von z.B. 100.000 €, muss dafür keine Grunderwerbsteuer und keine Schenkungsteuer gezahlt werden. Der Ehegatte spart also 3.500 € Grunderwerbsteuer und - wegen seines Schenkungssteuerfreibetrages von 307.000 € Schenkungssteuer.

In einem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hat ein mit einem von seinem Partner beschenkter nichtehelicher Partner Gleichstellung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer wie bei Eheleuten begehrt. Das hat der BFH abgelehnt. Die Regelung für Eheleute kann wegen dessen eindeutigen Wortlauts nicht auf einen Grundstücksvertrag zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgedehnt werden, selbst wenn aus dieser Verbindung Kinder hervorgegangen seien. Auch wenn man nichteheliche Lebensgemeinschaften als Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG ansehe, gebietet der besondere Schutz der Verfassung nicht, alle Erwerbsvorgänge zwischen Mitgliedern einer so verstandenen Familie zu privilegieren. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, Erwerbsvorgänge zwischen Mitgliedern einer so verstandenen Familie von der Grunderwerbssteuer freizustellen (entsprechendes gilt für die Schenkungssteuern, der Schenkungssteuerfreibetrag für Schenkungen zwischen nichtehelichen Lebenspartnern ist 5.200 €).

[BFH vom 25.04.01, FamRZ 2001, 1369]

2. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte anlässlich der Niederkunft seiner nichtehelichen Partnerin ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für einen Arbeitstag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung seiner Bezüge verlangt, um seiner Partnerin bei der Geburt beizustehen. Der Arbeitgeber lehnte ab.

In letzter Instanz lehnte auch das Bundesarbeitsgericht die begehrte Gleichstellung mit einem Ehemann bei der Niederkunft seiner Frau ab. Der Ehemann hat bei der Niederkunft seiner Ehefrau gem. § 616 BGB in Verbindung mit § 52 I a) BAT-TgRVO einen rechtlichen Anspruch auf Freistellung für einen Arbeitstag bei der Niederkunft seiner Ehefrau unter Fortzahlung der Bezüge.

Das Bundesarbeitsgericht verneinte für den nichtehelichen Lebenspartner diese Gleichstellung. Das verlange weder Art. 3 I GG noch Art. 6 I, II und V GG. Der sachliche Grund für die Beschränkung des Freistellungsanspruchs auf verheiratete Angestellte bestehe darin, dass diese gem. § 1353 I BGB zum Beistand gegenüber ihren Ehefrauen verpflichtet seien. Eine solche Pflicht treffe unverheiratete Angestellte nicht!

[BAG vom 18.01.2001, FamRZ 2001, 1366]

Ehewohnung und Wohnung von Partner, die eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründet haben:

Am 11. Dezember 2001 ist das "Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" verkündet worden (BGB 2001, 3513). Es ist am 01. bzw. 02.01.2002 in Kraft getreten. Neben anderem erscheint besonders wichtig für Paare, die sich trennen und zwar so, dass einer der Partner die bisherige eheliche Wohnung oder die Wohnung der Lebenspartnerschaft verlässt. Dann bestimmt Abs. 4 des nach Art. 2 des vorgenannten Gesetzes neugefasste § 1361 b) des BGB bzw. 14 Abs. 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, dass, macht der ausgezogene Ehegatte oder Lebenspartner nicht binnen 6 Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrsabsicht dem anderen Ehegatten bzw. Lebenspartner gegenüber deutlich, sodann unwiderleglich vermutet wird, dass dem in der Ehewohnung bzw. dem in der Wohnung der Lebenspartnerschaft verbliebenen Partner das alleinige Nutzungsrecht verbleibt.

Wichtig in diesem Gesetz in der Beratungspraxis ist auch der § 1, hier werden Möglichkeiten zusätzlich einstweilige Anordnungen normiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesetzestext verwiesen.

Dr. Ludwig Koch, Dezember 2001

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Höherer Ehegattenunterhalt?

In einem Urteil vom 13.06.2001 hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Ehegattenunterhaltes seine bisherige Rechtsprechung geändert. Er ist von der sogenannten Anrechnungsmethode zur Differenzmethode übergegangen und hat dabei entschieden, dass in bestimmter Hinsicht die Hausfrauentätigkeit in der Ehe einer Berufstätigkeit gleichzusetzen ist.

Das kann bedeuten, dass vor Erlass dieser Entscheidung ergangene Urteile oder Vergleiche im Ehegattenunterhaltsbereich, die mit der früher geltenden Anrechnungsmethode gerechnet worden sind, abgeändert werden können.

Ganz sicher ist das nicht. In mehreren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof gemeint, solche Alt-Titel (sofern es sich um Urteile handelt, nicht: Vergleiche) könnten nur abgeändert werden, wenn eine Gesetzesänderung vorliege. Das ist hier nicht der Fall. Soweit sich die juristische Literatur mit dem Urteil vom 13.06.01 befasst hat, wird aber überwiegend die Auffassung vertreten, diese Änderung der Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof sei so erheblich, dass dies einer Gesetzesänderung gleichkomme.

Jedenfalls: Unterhaltsberechtigte Ehegatten, auf die das Urteil des BGH vom 13.06.01 zutreffen kann, sollten die Chance erkennen, den Unterhaltsschuldner zur höheren Zahlung auffordern, ihn dazu in Verzug setzen und damit jedenfalls bewirken, dass für den Fall der Erhebung der Änderungsklage erhöhter Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann.

Ohne eine solche Herbeiführung des Zahlungsverzugs kann Unterhalt für die Vergangenheit nicht nachgefordert werden.

Eva Maria Bausch und Dr. Ludwig Koch

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Entscheidungen im Unterhaltsrecht

Aufschlussreich für unterhaltsverpflichtete Eltern und unterhaltsberechtigte, in Ausbildung befindliche Kinder sind einige höchstrichterliche Entscheidungen:

Das OLG Frankfurt a. M. weist in einer Entscheidung vom 01. September darauf hin, dass die Eltern ihrem Kind Unterhalt nur bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung schulden. Ist die Erstausbildung abgeschlossen, endet die Unterhaltsverpflichtung der Eltern. (OLG Frankfurt/M, Familienrechtszeitung 2001, S. 439).

Wenig später hat in einem Beschluss vom 26. Oktober 1999 das Oberlandesgericht Naumburg darauf hingewiesen, dass eine grundlose, durch das unterhaltsberechtigte Kind zu vertretende Unterbrechung der Ausbildung dazu führen kann, dass ein Unterhaltsanspruch auf Dauer entfällt. Denn die gesetzliche Bestimmung des § 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet die Eltern nur zur Finanzierung einer von dem unterhaltsberechtigten Kind zielgerichtet und mit dem erforderlichen Engagement betriebenen Ausbildung, welche auch tatsächlich die Perspektive eröffnet, dass sie dem Unterhaltsberechtigten in Zukunft die eigenständige Finanzierung seines Lebensunterhaltes ermöglicht. (OLG Naumburg, Familienrechtszeitung 2001, S. 440).

Nun kann es vorkommen, dass ein studierendes Kind feststellt, dass sein gewähltes Studienfach nicht seinen Neigungen entspricht. Das studierende Kind ist dann nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 04.11.1999 verpflichtet, unverzüglich dieses Studium abzubrechen. Das muss spätestens bis zum vierten Semester geschehen (Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Familienrechtszeitung 2001, S. 918).

Ludwig Koch

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Lebenspartnerschaftsgesetz

Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften ist vom Deutschen Bundestag am 16.02.2001 beschlossen, im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001, I, S. 266, veröffentlicht, tritt nach seinem Art. 5 aber erst am 01. August 2001 in Kraft.

Das Gesetz, abgekürzt LPartG genannt, schafft ein völlig neues Rechtsinstitut für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, nämlich die eingetragene Partnerschaft. Möglich ist sie allerdings nur für zwei volljährige Menschen gleichen Geschlechts. Die Lebenspartnerschaft wird rechtlich begründet, wenn zwei volljährige Personen gleichen Geschlechts vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, wer die zuständige Behörde ist. Das zu regeln bleibt dem Landesrecht überlassen, die zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes kann also der Standesbeamte, aber auch das Ordnungsamt sein, wenn das Landesparlament das beschließt.

Nach dem Gesetz

- sind die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur
gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.

- sie können einen gemeinsamen Namen bestimmen.

- unterhaltsrechtliche Regelungen sind im Gesetz enthalten und geben den Lebenspartnern gesetzliche Unterhaltsansprüche.

- vermögensrechtlich kann ein sogenannter Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen werden, es kann aber auch der gesetzliche Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart werden.

- ein gesetzliches Erbrecht für den überlebenden Lebenspartner ist eingeführt.

- trennen sich die Lebenspartner, gibt es gesetzliche Bestimmungen über den Unterhalt, die Hausratsverteilung, die Wohnungszuweisung.

Die Lebenspartnerschaft endet durch den Tod oder auf Antrags eines oder beider Lebenspartner an das zuständige Familiengericht.

Durch das LPartG sind auch Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs geändert, insbesondere im Bereich des gesetzlich geregelten Mietrechts. So tritt in ein Mietverhältnis über Wohnraum mit dem Tod des Mieters der Lebenspartner ein, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.

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Lebenspartnerschaftsgesetz