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ARCHIV
FAMILIENRECHT
Sittenwidrigkeit
von Eheverträgen
Kinder-Betreuungsunterhalt
Ehegattenunterhalt
und steuerlicher Sonderausgabenabzug
Sorgerecht
und Umgangsrecht
Neues
Unterhaltsrecht tritt zum 01.01.2008 in Kraft
Unterhaltsrechtliche
Änderungen ab 1.7.2007
Vaterschaftsgutachten
und Abstammung
Nochmals:
Neues Unterhaltsrecht
Einverständliche
Scheidung / Scheidung light
Neues
Unterhaltsrecht
Gemeinsame
steuerliche Veranlagung
Lebensversicherung
als Ausstattungsversprechung ggü. gemeinsamen Kind
Unterhaltsansprüche
nach dem Erbfall
Sorgerecht
nach dem Getrenntleben und nach der Scheidung
Renten-Lebensversicherungen
bei der Scheidung
Wirksamkeit
von Eheverträgen
Der
Leasingvertrag im Zugewinnausgleich
Steuervorteile
und Unterhalt
Lineare
Abschreibung im Unterhaltsrecht anerkannt
Unterhalt und Verbraucherinsolvenz
Steuerveranlagung getrennt lebender
Ehegatten
Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen
Ehegatten
Verfestigte soziale Bindung
Kostenbeteiligung des sorgeberechtigten
Elternteils
Nichteheliche Lebenspartnerschaft
Höherer Ehegattenunterhalt
Entscheidungen im Unterhaltsrecht
Lebenspartnerschaftsgesetz
Sittenwidrigkeit
von Eheverträgen
Seit dem Inkrafttreten des neuen gesetzlichen Unterhaltsrechts am
01.01.2008 und im Blick auf das ab 01.09.2009 geltende, völlig
umgestaltete familienrechtliche Verfahrensrecht ist es dringender
denn je, vor Abschluss eines Ehevertrages anwaltliche Beratung in
Anspruch zu nehmen:
Vor - oder nach
- Eheschließung sollten die Eheleute im Blick auf niemals
auszuschließende Trennung oder Scheidung ihre familienrechtlichen,
wirtschaftlichen Angelegenheiten vertraglich regeln. Das lässt
das Gesetz zu.
Allerdings:
Der Schutzzweck
der gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt, zum Ausgleich der vermögensrechtlichen
Fragen (Zugewinnausgleich) und zur Frage der Altersversorgung (Versorgungsausgleich)
darf durch "vertragliche Vereinbarungen nicht beliebig unterlaufen
werden" (Bundesgerichtshof vom 09.07.2008, Monatsschrift für
Deutsches Recht, Heft 7, April 2009, S. 389).
Dabei ist besonders
wichtig:
Sind nach der
Auffassung des höchsten deutschen Familiengerichts Unterhalt,
der Zugewinnausgleich und andere Fragen nicht einseitig zu Lasten
eines Ehegatten verteilt, also rechtswirksam, die Altersversorgung,
der Versorgungsausgleich aber einseitig zu Gunsten eines Ehegatten
und deshalb unzulässig, kann diese eine Unwirksamkeit den gesamten
Ehevertrag nichtig, unwirksam machen.
Dieser Fall
kann immer eintreten, wenn sich bei Abschluss des Ehevertrages die
Eheleute nicht als "gleich starke Verhandlungspartner gegenüberstehen".
Deshalb:
Ein Ehevertrag
sollte niemals ohne kundige anwaltliche Beratung abgeschlossen werden.
Dr. Ludwig Koch,
Mai 2009
nach
oben
Kinder-Betreuungsunterhalt
Seit dem 01.01.2008
gilt § 1570 BGB in folgendem Wortlaut:
Ein geschiedener
Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt
Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert
sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind
die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der
Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Die Dauer des
Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn
dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung
und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der
Billigkeit entspricht.
In der anwaltlichen
Beratungs- und Vertretungspraxis und auch in der richterlichen Entscheidungspraxis
herrscht noch immer Unsicherheit darüber, wie eine Mutter,
die ein oder mehrere Kinder, die älter als 3 Jahre sind, dem
geschiedenen Ehemann gegenüber Unterhaltsansprüche hat,
"weil dies der Billigkeit" entspricht. Gegenwärtig
zeichnet sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine
hilfreiche Tendenz ab:
Zwar hat in
einer Entscheidung vom 07.02.2008 das Oberlandesgericht Celle (Familie
und Recht 2008, 609) ausgeführt, dass eine Ehefrau, die ein
neunjähriges Kind betreut, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen
hat, aus welchem Grund ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt noch
gerechtfertigt ist.
Der Bundesgerichtshof
hat aber in einer nachfolgenden Entscheidung vom 16.07.2008 (Familie
und Recht 2008, 485) differenziert und klargestellt:
Ob eine Erwerbsobliegenheit
der die minderjährigen Kinder betreuenden Mutter besteht, auch
wenn sie älter als 3 Jahre sind, beurteilt sich danach, ob
der dem betreuenden Elternteil neben oder nach der Erziehung und
Betreuung der Kinder in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil
an der Betreuung und Erziehung der Kinder im Vergleich mit einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen
Belastung führen würde. Ist letzteres der Fall, besteht
der der Höhe nach im Einzelfall zu entscheidende Betreuungsunterhalt
auch über das 3. Lebensjahr der Kinder hinaus.
Dr. Ludwig Koch,
im Januar 2009
nach
oben
Ehegattenunterhalt
und steuerlicher Sonderausgabenabzug
Der an einen
getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gezahlte Ehegattenunterhalt
kann von dem Unterhaltspflichtigen gemäß § 10 Abs.
1 EStG als Sonderausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag
von € 13.805,00 steuerlich berücksichtigt werden. Abzugsfähig
sind erbrachte Zahlungen und auch gegebenenfalls Sachleistungen.
Der Unterhaltsberechtigte muss diesen Betrag dann als Einkommen
versteuern (allerdings regelmäßig mit einer geringeren
Steuerlast) und der Unterhaltspflichtige muss ihm die daraus entstehenden
Steuern ersetzen (sogenanntes Realsplitting).
Nach einer neuen
Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist die im Rahmen dieses Realsplittings
erstattete Steuer des Unterhaltsberechtigten ebenfalls Unterhaltsleistung
in diesem Sinne und kann abgesetzt werden (BFH Urteil vom 28.11.2007
FamRZ 2008,888). Wenn der Höchstbetrag von € 13.805,00
noch nicht erreicht ist, sollte der Unterhaltspflichtige dies beachten.
Dr. Uta Roessink,
Juni 2008
nach
oben
Sorgerecht
und Umgangsrecht
Bis 1998 war
der Gesetzgeber der Auffassung, dass nach endgültiger Trennung
der Eltern, jedenfalls nach rechtskräftiger Scheidung, die
elterliche Sorge über die minderjährigen Kinder nur bei
einem Elternteil verbleiben könne. Das ist 1998 geändert
worden:
Solange nach
Trennung oder Scheidung keiner der Eltern beantragt, die elterliche
Sorge ihm allein zu übertragen, bleibt es beim gemeinsamen
Sorgerecht der Eltern.
In der Rechtswirklichkeit
ergeben sich oft Schwierigkeiten: Die nicht mehr zusammenlebenden
Eltern harmonieren nicht in Erziehungsfragen oder in der Regelung
des sogenannten Umgangsrechts, dem Kontakt des Elternteils, bei
dem sich die Kinder nicht ständig aufhalten, mit den Kindern.
Dazu bestimmt
§ 1661 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass
einem Elternteil die elterliche Sorge allein zuzusprechen ist, wenn
zu erwarten ist, dass die Aufteilung der gemeinsamen Sorge und die
Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten
entspricht.
Der Umgang des
Kindes mit den Eltern ist in § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mit folgendem Wortlaut geregelt:
"Das Kind
hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil
ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt".
Zu beiden Gesetzesbestimmungen
sind wichtige höchstrichterliche Entscheidungen jetzt bekannt
geworden:
1. In einem
Urteil vom 12.12.2007 (NJW 2008, 994) hat der Bundesgerichtshof
darauf verwiesen, dass es keine empirische gesicherte Grundlage
in der kinderpsychologischen und familiensoziologischen Forschung
dafür gibt, dass gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung
der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell förderlicher sei, als
die Alleinsorge eines Elternteils. Im entschiedenen Fall hat das
Gericht die elterliche Sorge der Mutter allein übertragen,
obwohl diese dem Vater jedes Umgangsrecht, auch mit Inkaufnahme
gerichtlicher Zwangsgelder, verweigert hat. Entscheidend sei, wie
der BGH betonte, auch hier das Wohl des Kindes. Wenn das Kind gleichwohl
zu der dem Umgang des Vaters verweigernden Mutter die bessere Beziehung
hat, kann die Alleinsorge auch hier übertragen werden.
2. Das Bundesverfassungsgericht stellte in der Entscheidung 1 BvR
1620/04, bekannt geworden im April 2008, den Gesichtspunkt des Kindeswohls
in den Vordergrund. Ein erzwungener Umgang mit einem Elternteil
entspricht, so das höchste deutsche Gericht, angesichts einer
konsequent ablehnenden Haltung des umgangsberechtigten Elternteils
nicht dem Wohl des Kindes, auch wenn § 1684 BGB von der Verpflichtung
des Elternteils zum Umgang mit dem Kind spricht.
Zukünftig
ist also § 1684 BGB, der ausdrücklich sagt, dass jeder
Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist,
im Sinne dieser Entscheidung anzuwenden.
Dr. Ludwig Koch,
April 2008
nach
oben
Neues
Unterhaltsrecht tritt zum 01.01.2008 in Kraft
Nach vielen
Umwegen ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts verabschiedet
und wird mit Wirkung zum 01.01.2008 wesentliche Änderungen
bringen, die sowohl die Unterhaltsansprüche der Ehepartner,
aber auch der Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften und der
Kinder betreffen. So sind zum Beispiel die betreuenden Elternteile
ehelicher Kinder mit den betreuenden Elternteilen nichtehelicher
Kinder weitgehend hinsichtlich der Betreuungsunterhaltsansprüche
gleichgestellt.
1.
Die Förderung
des Kindeswohls steht im Vordergrund der Reform. Deshalb hat sich
auch die Reihenfolge geändert, in der Unterhalt zu zahlen ist,
wenn das verfügbare Einkommen nicht für alle Unterhaltsberechtigten
ausreicht:
An erster Stelle
steht zukünftig der Kindesunterhalt für minderjährige
Kinder und volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
soweit sie noch im Haushalt zumindest eines Elternteils leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
An nächster
Stelle stehen gleichberechtigt Elternteile, die wegen der Betreuung
eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung
wären, hier sind auch die betreuenden Eltern nichtehelicher
Kinder gemeint. In gleicher Stufe stehen geschiedene Ehegatten bei
einer Ehe von langer Dauer.
In dritter Stufe
sind alle sonstigen Ehegatten und geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen,
nach diesen in vierter Stufe alle sonstigen volljährigen Kinder.
2.
Im Bereich des
Ehegattenunterhaltes wird die Eigenverantwortung der Ehepartner
nach Scheidung der Ehe betont, das Gesetz sieht weitaus umfassendere
Möglichkeiten der Begrenzung und der Befristung des nachehelichen
Ehegattenunterhaltes vor.
In jedem Einzelfall
ist sorgfältig zu prüfen, inwieweit ehebedingte Nachteile
für den Ehegatten vorliegen, die durch Unterhaltszahlungen
ausgeglichen werden müssen, es ist eine umfassende Würdigung
der jeweiligen Situation im Einzelfall vorzunehmen.
3.
Oftmals wird
sich die Frage ergeben, inwieweit bestehende Ehegattenunterhaltstitel
abgeändert werden können, um eine Begrenzung oder Befristung
des Unterhaltes zu erreichen. Auch dies bedarf jeweils individueller
Prüfung und Abwägung aller Gesichtspunkte, die neben den
formellen Möglichkeiten der Abänderung geprüft werden
müssen.
4.
Für bestehende
Lebensgemeinschaften, insbesondere in der Ehe, werden Eheverträge
eine weitaus größere Rolle spielen. Während bislang
die Beratung eher auf das Ziel gerichtet war weitgehende gesetzliche
Rechte zu beschränken, stellt sich nun die Frage, ob Rechte
nicht durch Ehevertrag begründet werden müssen, um nicht
einen Ehegatten unangemessen zu benachteiligen.
5.
Auch der Kindesunterhalt
ist ab 01.01.2008 neu geregelt. Nunmehr ist der gesetzliche Mindestunterhalt
für minderjährige Kinder an das steuerliche Existenzminimum
gekoppelt. Hieraus ergibt sich eine neue Düsseldorfer
Tabelle ab 01.01.2008.
Bestehende Unterhaltstitel
können angepasst werden.
Dr. Ludwig Koch/Dr.
Uta Roessink, Dezember 2007
nach
oben
Unterhaltsrechtliche
Änderungen ab 1.7.2007
1. Die seit
langer Zeit vom Justizministerium angekündigte Unterhaltsrechtsreform
bleibt weiter ungewiss, jedenfalls ist klar, dass es zum 1.7.2007
zu keinen derartigen Änderungen kommt.
2. Für
die Bemessung von Kindesunterhalt ist soeben die neue "Düsseldorfer
Tabelle" ab 1.7.2007 erschienen.
Erstmalig in ihrer Geschichte sind die Unterhaltsbeträge geringfügig
gesunken, da sie der Nettolohnentwicklung angepasst werden.
Nur bei Kindern, die nach Eintritt der Volljährigkeit noch
im elterlichen Haushalt leben, ist in der vierten Altersstufe der
Tabelle eine Erhöhung des Ausgangsbetrages vorgesehen, die
sich daraus erklärt, dass bei diesen Kindern das volle Kindergeld
(derzeitig 154 €) auf den Unterhalt angerechnet wird.
3. Die Düsseldorfer
Tabelle ab 1.7.2007 können Sie hier
einsehen.
Dr. Uta Roessink, Juni 2007
nach
oben
Vaterschaftsgutachten
und Abstammung
Nach bisheriger
Rechtslage hat ein Vater, der Zweifel an der biologischen Abstimmung
seines Kindes hat, nur zwei Jahre Zeit, um eine Vaterschaftsanfechtung
durchzuführen. Doch oft ist im Vorfeld diese Rechtsfolge (aus
verschiedenen Gründen) noch nicht gewollt oder die Zweifel
reichen nicht aus, um ein derartiges Verfahren einzuleiten.
Mit der fortlaufenden
Entwicklung der Gentechnik wurden Vaterschaftsgutachten einfacher
und preiswerter möglich. Zweifelnde Väter griffen vermehrt
zu dieser Abklärungsmöglichkeit ihrer Vaterschaft, dies
oft auch heimlich ohne Einverständnis der Mutter mit heimlichen
Speichel- oder Haarproben des Kindes.
Das Bundesverfassungsgericht
hat am 13.02.2007 (FamRZ 2007, 441) entschieden, dass heimlich eingeholte
Vaterschaftsgutachten nicht in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren
als Beweismittel verwendet werden dürfen, weil andernfalls
das Recht des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung
verletzt wird. Dies führt in der jetzigen Rechtslage dazu,
dass ein Vater, der aufgrund eines heimlich eingeholten Gutachtens
positiv weiß, dass das Kind nicht von ihm abstammt, bei Überschreitung
der 2-Jahresfrist oder, falls er keine anderen Beweismittel zur
Verfügung hat, die Vaterschaft nicht anfechten kann. Er bleibt
unterhaltspflichtig und das Kind erbberechtigt. Diese als unbefriedigend
empfundene Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht veranlasst,
in der gleichen Entscheidung dem Gesetzgeber aufzugeben, zur Verwirklichung
des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung von
ihm ein geeignetes Verfahren alleine zur Feststellung der Vaterschaft
bereitzustellen.
Das Bundesjustizministerium
hat dazu bereits am 27.03.2007 einen Gesetzesentwurf vorgelegt,
der nun beraten und bis März 2008 verabschiedet werden soll.
Im nächsten Jahr ist daher eine Änderung der Rechtslage
zugunsten der betroffenen Väter zu erwarten.
Dr. Uta Roessink,
29.03.2007
nach
oben
Nochmals:
Neues Unterhaltsrecht
Am 01.07.2007
soll ein neues Unterhaltsrecht in Kraft treten, das sich gegenwärtig
noch in der parlamentarischen Beratung befindet. Nach allem, was
sich abzeichnet, ist der Zeitpunkt realistisch, weil nach entsprechenden
Vorberatungen praktisch alle Fraktionen des Deutschen Bundestages
den Änderungsvorschlägen der Regierung zustimmen.
Das ist so deutlich,
dass im Blick auf das neue Unterhaltsrecht auch schon gerichtliche
Entscheidungen vorliegen, die im Blick auf das neue, noch gar nicht
im Gesetz befindliche, Unterhaltsrecht urteilen:
So hält
das Oberlandesgericht Oldenburg in einer Entscheidung vom 26.09.2006
(Der Familienrechtsberater 2006, S. 359) die Regelung der Rangfolge
in § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen Artikel
6 Abs. 1 des Grundgesetzes für verfassungswidrig. Die erstgenannte
Norm bestimmt, dass der geschiedene Ehegatte einer Ehe von langer
Dauer dem neuen Ehegatten auch dann im Rang vorgeht, wenn dieser
wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes gegen den Ehegatten einen
Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB hätte. Das Oberlandesgericht
Oldenburg stellt nun den besonderen Schutz des minderjährigen
Kindes, der nach Artikel 6 des Grundgesetzes Verfassungsrang hat,
in den Vordergrund. Daran ausgerichtet sei schon heute - vor Inkrafttreten
des neuen Unterhaltsrechts - von rangmäßiger Gleichstellung
des dieses Kind betreuenden Ehegatten mit der geschiedenen Ehefrau
des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Das gelte jedenfalls dann,
wenn gleichzeitig der Aufstockungsunterhalt der geschiedenen Ehefrau
ausschließlich auf einer Einkommensdifferenz beider Einkünfte
beruhe und ehebedingte Nachteile vor allem wegen der Betreuung eines
gemeinsamen Kindes während der Ehe nicht eingetreten sind (Borth,
FamRB 2006, 359).
Im Blick auf
das wahrscheinlich am 01.07.2007 in Kraft tretende neue Unterhaltsrecht
ist es in allen bei Gericht anhängigen oder bevorstehenden
Scheidungsverfahren auch wichtig, zu bedenken, dass zukünftig
eine Regelung zwischen den Ehegatten über den Unterhalt nach
der Scheidung der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen
Protokollierung bedarf. Das ist bisher anders: Unterhaltsvereinbarungen
für die Zeit nach der Scheidung können die Ehegatten bisher
privatschriftlich abschließen.
Dr. Ludwig Koch, November
2006
nach oben
Einverständliche
Scheidung / Scheidung light
Getrenntlebende
Ehegatten, die emotional noch in der Lage sind, konstruktiv nach
Lösungen der mit Trennung und Scheidung verbundenen Rechtsfragen
zu sprechen, wünschen sich oft eine einverständliche Scheidung
mit einem Anwalt, der beide vertreten soll. Dies ist rechtlich aber
nicht möglich, da der Rechtsanwalt immer nur Vertreter einer
Partei sein kann und deshalb nicht zwei Herren dienen
darf; er hätte im Fall des Verstoßes gegen diese
Regel sogar strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten.
Dennoch kann
der Wunsch der Ehegatten nach Einverständlichkeit und Kostengünstigkeit
der Scheidung problemlos nach gültiger Rechtslage umgesetzt
werden:
Ein Ehegatte
beauftragt den Anwalt, der andere Ehegatte hat keine anwaltliche
Vertretung.
Es wird vereinbart,
dass die Gesamtkosten der Scheidung hälftig geteilt werden,
also zahlt jeder den Anwalt zur Hälfte.
Wenn die
Ehegatten noch keine drei Jahre getrennt leben, muss dem Familiengericht
eine Einigung über die im Gesetz aufgezählten Scheidungsfolgen
vorgelegt werden. Diese Regelung kann durch notarielle Vereinbarung
oder einen privatschriftlichen Vertrag (mit einigen Ausnahmen)
nachgewiesen werden. Die notarielle Beurkundung kann durch einen
gerichtlichen Vergleich im Scheidungstermin ersetzt werden, der
allerdings wirksam nur von zwei Anwälten geschlossen werden
kann, so dass die Kostenersparnis für den zweiten Anwalt
entfällt.
Der Schwerpunkt
der Arbeit des Scheidungsanwaltes liegt in der Beratung des Mandanten
über die Möglichkeiten, sich über die einzelnen
Scheidungsfolgen zu einigen und über die Auswirkungen einer
derartigen Einigung auch für die Zukunft. Selbst wenn Ehegatten
sich über die derzeitige Detaillösung einig sind, werden
sie fast ausnahmslos davon überrascht, welche Konsequenzen
sich hieraus für sie später ergeben können, weil
sie weitere Entwicklungen nicht bedacht, rechtliche Vorschriften
und Verzahnungen der einzelnen Rechtsgebiete nicht gekannt haben.
Auch bei der einverständlichen Scheidung kann der Anwalt
im Auftrag seines Mandanten die Vor- und Nachteile
der einzelnen Regelungen für beide Seiten darstellen, wobei
dem anderen Ehegatten immer die Freiheit einer eigenen anwaltlichen
Beratung zugestanden werden muss.
Ein Familienrechtsspezialist
ist in der Regel in der Lage, im Rahmen einer Erstberatung dem
Mandanten zu erklären, wo er rechtlich steht.
Dies erfordert bei uns derzeitig einen Kostenaufwand von €
190,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Wenn weitergehender Beratungsbedarf
besteht, muss über das Honorar gesprochen werden.
Derzeitig
häufen sich Prozesse, deren Anlass dadurch gesetzt wurde,
dass die Parteien, um vermeintlich Geld zu sparen, ohne anwaltliche
Beratung notarielle Vereinbarungen geschlossen haben. Notare sind
zur Neutralität verpflichtet, in der Regel allerdings nicht
auf das Scheidungsfolgenrecht spezialisiert. Selbst wenn ein Vertrag
sehr ausgefeilt ist, werden oft Standard-formulierungen gebraucht,
deren Auswirkungen den Vertragsschließenden nicht bewusst
sind und nicht hinreichend erklärt wurden. Oftmals befinden
sich vor allem der wirtschaftlich schwächere Ehepartner
die Vertragsschließenden auch in einer psychisch
schwierigen Situation, die sie zu Regelungen veranlasst, die sich
für sie negativ auswirken. Auch hier gilt vor Vertragsabschluss:
Zumindest eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen, um
spätere Prozesse zu vermeiden.
Die jetzige
Bundesregierung hat nun einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der als
Scheidung light diskutiert wird. Kinderlose Ehepaare
sollen nach diesem Entwurf ohne anwaltliche Vertretung nach Abschluss
einer notariellen Scheidungsvereinbarung selbst die Scheidung beantragen
können. Hintergrund der Regelung ist die Entlastung des Staatshaushaltes
von Prozesskostenhilfegebühren für wirtschaftlich Schwächere.
In seltener Einmütigkeit sind sich Richterschaft und Anwaltschaft
darüber einig, dass die schnelle und preiswerte
Scheidung nicht die gewünschte Konsequenz sein wird. Die bisher
von den Anwälten sichergestellten Formalien und die Begleitung
der Parteien im für diese nicht nachvollziehbaren Versorgungsausgleich
müssen dann von den Familiengerichten mühsam vollzogen
werden, dies kann nicht zu einer zeitlichen Beschleunigung führen.
Die Prozesse über die Wirksamkeit der Scheidungsfolgenvereinbarungen
werden mit hoher Kostenbelastung alsdann vorhersehbar zeitlich später
geführt.
Deshalb
und dies ist ein Plädoyer für die anwaltlich begleitete
und trotzdem möglichst kostengünstige Scheidung
sollten die Parteien nicht auf vorherige Beratung verzichten. Einvernehmen
schaffen nur Regelungen, die gut durchdacht sind und den Parteien
über viele Jahre hinaus Rechts- und Planungssicherheit für
den nächsten Lebensabschnitt geben. Man darf durchaus auch
auf Vorteile verzichten, wenn man weiß, welche Konsequenz
dies hat und die Gesamtlösung insgesamt ausgewogen ist. Diese
Vorgehensweise ist streitvermeidend und lässt die ehemaligen
Ehepartner auch noch in Zukunft miteinander respektvoll umgehen,
vor allen Dingen, wenn sie über gemeinsame Kinder lebenslang
miteinander verbunden bleiben.
Dr. Uta Roessink,
Juni 2006
nach
oben
Neues
Unterhaltsrecht
1. Am 07.04.2006
hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Reform des Unterhaltsrechts
vorgelegt. Man kann davon ausgehen, dass nach parlamentarischer
Beratung die neuen Bestimmungen in der zweiten Jahreshälfte
2007 Gesetz werden.
2. Wahrscheinlich
ist, dass jedenfalls, weil Bundestag und Bundesrat dies aus dem
Regierungsentwurf übernehmen, gesetzlich bestimmt werden wird:
2.1 Ebenso wie
eine vertragliche Regelung zum ehelichen Güterrecht wird zukünftig
nach § 1585 c Satz 2 BGB-Entwurf eine vertragliche Regelung
über den nachehelichen Unterhalt der notariellen Beurkundung
bedürfen. Die Eheleute können dies also nicht mehr ohne
vorherige anwaltliche Beratung und notarielle Beurkundung rechtswirksam
regeln.
2.2 Der Grundsatz
der Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten wird in §
1569 BGB-Entwurf verstärkt. Die schon geltende Regelung, dass
nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der nacheheliche Unterhalt
die Ausnahme, nicht die Regel ist, wird unterstrichen.
Das bedeutet
zum Beispiel:
Zwar bleibt
das sogenannte Altersphasenmodell nach dem geltenden Recht bestehen.
Der minderjährige Kinder betreuende Ehepartner hat, am Alter
der Kinder ausgerichtete, von der bisherigen Unterhalts-Rechtsprechung
festgelegte Erwerbsobliegenheiten. Zukünftig soll der Richter
aber im konkreten Fall prüfen, ob nicht altersunabhängig
Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder durch Dritte bestehen,
die eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen.
Es wird eine
neue Rangfolge der Unterhaltberechtigten eingeführt. Minderjährigen
Kindern und privilegierten volljährigen Kindern wird absoluter
Vorrang vor den anderen Unterhaltsberechtigten gewährt.
§ 1612
b Abs. 1 Nr. 2 BGB-Entwurf ordnet an, dass bei volljährigen
Kindern, also ab 18 Jahren, das gesamte staatliche Kindergeld, das
allein dem Kind zusteht, auf den Unterhaltsbedarf des Kindes voll
anzurechnen ist. Der danach verbleibende Unterhaltsbedarf des Kindes
ist von den Eltern, soweit sie unterhaltsfähig sind, nach §
1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig zu tragen.
3. Den gesamten
Regierungsentwurf können Sie hier
erhalten; die wesentlichen Inhalte der Reform sind hier
nachzulesen.
Ludwig Koch,
Juli 2006
nach
oben
Gemeinsame
steuerliche Veranlagung
Nach §
26 EStG haben Ehegatten ein Wahlrecht, sich getrennt oder gemeinsam
steuerlich veranlagen zu lassen, wenn sie im Inland unbeschränkt
einkommenssteuerpflichtig sind und zumindest einen Tag in diesem
Jahr nicht dauernd getrennt lebten.
Familienrechtlich
kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten trotz des steuerlichen
Wahlrechtes die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung
verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
leitet sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die Verpflichtung
ab, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit
zu vermindern, soweit dies einem Ehegatten ohne Verletzung eigener
Interessen möglich ist. Wenn durch die von einem Ehegatten
gewünschte Zusammenveranlagung die Steuerschuld des Ehegatten
verringert wird, der zustimmende Ehegatte aber keiner zusätzlichen
steuerlichen Belastung ausgesetzt wird, ist die Zustimmung durchsetzbar,
kann also bei Gericht eingeklagt werden. In der Regel ist Voraussetzung,
dass der die Zustimmung wünschende Ehegatte erklärt, dass
er den anderen Ehegatten von Belastungen freistellt.
Wenn bei getrenntlebenden
Eheleuten zweifelhaft ist, ob die steuerlichen Voraussetzungen für
eine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorliegen, weil z.B. unterschiedliche
Angaben zum Getrenntleben vorliegen, ist nach einer neuen Entscheidung
des Bundesgerichtshofes vom 03.11.2004 der andere Ehegatte gleichwohl
zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung verpflichtet. Gegebenenfalls
kann der Ehegatte, der die Zustimmung erhalten hat, dann die Frage
von den Finanzbehörden oder den Finanzgerichten klären
lassen, ob die Voraussetzungen für die gemeinsame Veranlagung
vorliegen (BGH Urteil vom 03.11.2004).
Durch diese
Zustimmung erwachsen dem zustimmenden Ehegatten keine Nachteile,
da er auch die gesamtschuldnerische steuerliche Haftung nach der
Abgabenordnung durch einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld
nach § 268 Abgabenordnung auf seinen auf ihn entfallenden Steueranteil
beschränken kann.
In den Fällen,
in denen die Ehegatten in einem Teil des Steuerjahres noch zusammen
gelebt oder zusammen gewirtschaftet haben und/oder Unterhaltsregelungen
getroffen haben, wodurch der durch die Steuerklassenwahl III/V begründete
Liquiditätsvorteil beiden Ehegatten zugute gekommen ist, kann
der zustimmende Ehegatte allerdings von dem anderen Partner keinen
Nachteilsausgleich verlangen. Ein Nachteilsausgleich würde
eine rückwirkende Korrektur der Steuerklassen im Ergebnis bedeuten,
diesen Nachteil muss der Ehegatte, der auf der Basis der Steuerklasse
III zum Familienunterhalt beigetragen hat, nicht in Kauf nehmen
(BGH FamRZ 2002,1024).
April 2005,
Dr. Uta Roessink
nach
oben
Lebensversicherung
als Ausstattungs-versprechung ggü. gemeinsamen Kind
Der Gesetzgeber hat die Unterhaltsansprüche und sonstigen Rechte
der Kinder gegenüber den Eltern deutlich ausgestattet. Denn
Kinder können nichts dafür, dass sie geboren werden und
dass, werden sie in der Ehe geboren, die Ehe der Eltern später
geschieden wird.
Haben die Eltern
vor der Scheidung zugunsten der Kinder rechtsgeschäftliche
Vorsorge getroffen, soll daran möglichst die Ehescheidung nichts
ändern. Das wird deutlich in einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf
am 13.01.2004 verkündeten Urteil, abgedruckt im Familienrechtsberater,
2. Auflage, Ausgabe März 2005, S. 80:
Im entschiedenen
Fall ging es um folgendes:
Die Klägerin
ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Der Vater
hatte eine Lebens- und Unfallversicherung zugunsten der Tochter
abgeschlossen. Er war der Versicherungsnehmer, die versicherte Person
und Bezugsberechtigte im Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherung
war die Tochter. Die der Versicherungsgesellschaft monatlich zu
zahlende Prämie wurde von den Eltern aus dem für die Tochter
gezahlten Kindergeld aufgebracht. Nachdem sich der Vater allerdings
von der Mutter getrennt hatte und der Aufenthalt der Tochter bei
der Mutter verblieb, änderte der Vater im Versicherungsvertrag
die Bezugsberechtigung der Tochter. Dazu war er gegenüber der
Versicherungsgesellschaft als Versicherungsnehmer berechtigt.
Die Tochter
erfuhr von der Mutter, dass die Versicherung abgeschlossen war als
eine Ausbildungsversicherung, die ihr bei Volljährigkeit ausgezahlt
werden sollte. Also machte die Tochter gegenüber dem Vater
diesen Anspruch bei Erreichen der Volljährigkeit geltend und
klagte den dem Vater ausgezahlten Betrag, nach dem sie davon erfahren
hatte, ein. In der vorzitierten Entscheidung hat das Oberlandesgericht
Düsseldorf dieses Anspruch als rechtens bekräftigt. Der
Tochter stehe gegenüber dem Vater ein Anspruch aus dem abgegebenen
Ausstattungsversprechen gem. § 1624 Abs. 1 BGB zu. Das Versprechen
bedürfe auch keiner notariellen Form. Denn es genüge,
dass die Versicherungssumme zweckbestimmt war und daran sei zwar
nicht im Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft, aber im
Verhältnis zu seiner Tochter, der Vater gebunden.
Also wurde im
Streitfall der Tochter die Versicherungssumme, die von der Versicherungsgesellschaft
an den Vater ausgezahlt war, zugesprochen. Der Vater musste den
Betrag der Tochter zahlen.
Eltern, die zugunsten ihrer Kinder eine Versicherung abschließen,
müssen also wissen, dass diese Zweckbestimmung fortbesteht
auch wenn die Ehe scheitert und das begünstigte Kind dann bei
dem Elternteil verbleibt, der die Versicherungssumme nicht zahlt.
Auch bei Scheitern der Ehe kann dies zu Lasten des Kindes nicht
geändert werden.
Ludwig Koch,
März 2005
nach
oben
Unterhaltsansprüche
nach dem Erbfall
In unserer unterhaltsrechtlichen Beratungspraxis stellen wir häufig
fest: Viele Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsgläubigerinnen
sind der Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch mit dem Tode des
Unterhaltspflichtigen, häufig also mit dem Tode des geschiedenen
Ehemanns z.B., erlischt.
Dies ist nicht
der Fall.
§ 1586
b Abs. 1 i.V.m. z.B. § 1571 des Bürgerlichen Gesetzbuches
bestimmt, dass der Unterhaltsanspruch nach dem Tode des Unterhaltspflichtigen
fortbesteht und sich jetzt als Unterhaltsanspruch gegen den oder
die Erben des Unterhaltsverpflichteten richtet.
Diese Unterhaltsverpflichtung
des oder der Erben ist allerdings nicht unbeschränkt, sondern
ist beschränkt auf den Pflichtteilsanspruch, den der oder die
Erben gegenüber dem Erblasser haben. Das sagt aus, dass nur
in Höhe des sich rechnerisch ergebenen Pflichtteilsanspruchs
die Erbmasse haftet, darüber hinaus nicht. Ist es also z.B.
so, dass der geschiedene Ehegatte, der unterhaltspflichtig ist,
wieder geheiratet hat, aus der 2. Ehe Kinder aber nicht hervorgegangen
sind, ist die überlebende Ehefrau Alleinerbin des Verstorbenen,
unterhaltsverpflichteten Ehemannes. Ihr 100 %iges gesetzliches Erbrecht
(§ 1931 Abs. des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedeutet,
dass sie rechnerisch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von
50 % der Erbmasse hat. Beträgt im Beispielsfall die saldierte
Erbmasse 100.000,00 €, haftet die überlebende zweite Ehefrau
des unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehemannes der unterhaltsberechtigten
ersten Ehefrau also auf Unterhalt, bis der Pflichtteilsanspruch,
dass sind die 50.000,00 € im vorgenannten Beispielsfall, erschöpft
sind. Erst dann erlischt der Unterhaltsanspruch.
Der guten Ordnung
halber sei festgehalten, dass die Verweisung auf die Haftungssumme
des Pflichtteils den sogenannten Gesamtpflichtteil nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung umfasst, d.h. auch den Ergänzungspflichtteil
wegen Schenkungen des Erblassers im Sinne des § 23, 25 BGB
vor seinem Tode.
Dieser Unterhaltsanspruch
des unterhaltsberechtigten Ehegatten gegenüber dem oder den
Erben des unterhaltsverpflichteten Ehegatten kann nach einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 04.08.2004 (NJW 2004, 2896), ist er in
einer Scheidungsvereinbarung oder in einem Unterhaltstitel festgeschrieben,
nach § 727 ZPO auch auf den Erben umgeschrieben werden. Der
BGH hat in der vorgenannten Entscheidung festgestellt:
"Die Möglichkeit
der Umschreibung eines Titels über nachehelichen Unterhalt
nach § 727 ZPO auf den Erben entspricht dem Willen des Gesetzgebers,
eine dauerhafte Sicherung des Unterhaltsberechtigten über den
Tod des Pflichtigen hinaus zu schaffen."
Ludwig Koch,
November 2004
nach
oben
Sorgerecht
nach dem Getrenntleben und nach der Scheidung
Beide Eltern
haben (§ 1626 BGB) die Pflicht und das Recht, für ihre
minderjährigen Kinder zu sorgen (elterliche Sorge). Das ist
auch, stellt im Laufe des Scheidungsverfahrens keiner der Eltern
einen gegenteiligen Antrag, nach der Scheidung so. Oberster Gesichtspunkt
in allen gerichtlichen Fragen, die sich mit dem Thema der elterlichen
Sorge befassen, ist gem. § 1697 a BGB das Kindeswohl. Das Gericht
muss im Verfahren über die elterliche Sorge und über den
Umgang eines Elternteils mit dem Kind, dessen ständiger Aufenthalt
beim anderen Elternteil ist, die Entscheidung treffen, die unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten
sowie dem berechtigten Interesse der Beteiligten dem Wohl des Kindes
am Besten entspricht.
Dass es grundsätzlich
auch nach der Scheidung bei der elterlichen Sorge für beide
Eltern bleibt, hat in einer Entscheidung vom 01. März 2004,
abgedruckt in der Familienrechtszeitung 2004, S. 1015, das Bundesverfassungsgericht
bestätigt:
Die Alleinsorge
soll die Ausnahme bleiben, die Gerichte haben unter Berücksichtigung
der vorgenannten Hinweise sich mit Teilentscheidungen als milderem
Mittel zu begnügen, wo immer dies, so das Bundesverfassungsgericht,
dem Kindeswohl genüge tut. Jeder Elternteil, der bei getrennt
lebenden Eltern oder bei geschiedenen Eltern die alleinige elterliche
Sorge für sich beanspruchen möchte, muss diese nachdrücklichen
Hinweise des Bundesverfassungsgerichts beachten.
Ludwig Koch,
Juli 2004
Renten-Lebensversicherungen
bei der Scheidung
Mitunter werden
Renten-Lebensversicherungen mit einem sog. Kapitalwahlrecht abgeschlossen.
Dem Versicherungsnehmer bleibt vorbehalten, ob er im Versicherungsfall
eine monatliche Rente oder ob er die Versicherungssumme insgesamt
als Kapital ausgezahlt erhalten möchte. Während der gesamten
Dauer des Versicherungsbetrages bis zur Fälligkeit der Versicherung
hat der Versicherungsnehmer ein entsprechendes Wahlrecht.
Für die
Ehescheidung bedeutet dies:
Ansprüche
auf Renten, auch gegenüber Lebensversicherungsgesellschaften
aufgrund entsprechender Versicherungsverträge, fallen in der
Scheidung in den Versorgungsausgleich.
Wird bei einer
solchen Renten-Lebensversicherung aber das Kapitalwahlrecht ausgeübt,
unabhängig davon, ob vor Zustellung des Scheidungsantrages
oder nach Zustellung des Scheidungsantrages, wandelt sich der Anspruch
auf Rente in einen Anspruch auf Kapitalleistung um und dann unterfällt
dies dem Zugewinnausgleich und nicht dem Versorgungsausgleich. Diese
bisher in der Rechtsprechung streitige Frage, wonach man meinte,
das Kapitalwahlrecht müsste vor Zustellung des Scheidungsantrages
ausgeübt werden, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden,
die Entscheidung ist abgedruckt in Familienrechtszeitung 2003, S.
664.
Ludwig Koch,
Juli 2004
nach
oben
Wirksamkeit
von Eheverträgen
In einem bedeutsamen
Urteil vom 11. Februar 2004 hat sich der Bundesgerichtshof im Anschluss
an eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen geäußert.
Die wesentlichen Erkenntnisse - nachzulesen in NJW 2004, 930 - sind:
1. Die sogenannten
Scheidungsfolgen, also Ehegattenunterhalt, Hausrat, Wohnung, Vermögen
(Zugewinn) sind grundsätzlich disponibel, einer vertraglichen,
einverständlichen Vertragsgestaltung der Ehegatten also offen,
der Altersversorgungsausgleich allerdings nur in engen, gesetzlich
genau definierten Grenzen.
2. Die vertragliche
Gestaltung eines Ehevertrages - vor oder nach der Heirat - darf
jedoch nicht zu einer einseitigen Lastenverteilung führen.
Dies kann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten von der Rechtsordnung
nicht anerkannt werden.
3. Erforderlich
ist stets eine auf den jeweiligen Fall bezogene Gesamtwürdigung,
die auf die individuellen, persönlichen und finanziellen Verhältnisse
bei Abschluss des Vertrages abzustellen ist.
4. Auf den Zeitpunkt
des Vertragsschlusses kann jedoch nicht ausschließlich abgestellt
werden. Entscheidend ist auch, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns
der Lebensgemeinschaft aus der vertraglichen Regelung "eine
evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für
den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung
der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung
der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung
des Wesens der Ehe unzumutbar ist".
5. Wird dies
alles, bezogen auf den jeweils besonderen Fall, bedacht, ist ein
Ehevertrag nur sittenwidrig, wenn durch ihn Regelungen aus dem Kernbereich
des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechtes ganz oder jedenfalls zu
erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil
für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert
"oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten,
den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige
gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt
wird."
6. Fazit:
Eheverträge
sind nach der jetzt gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung
nach wie vor zulässig, sind aber sorgfältig an den Gegebenheiten
auszurichten, d.h., hier ist, wie auch im sonstigen Recht, keineswegs
formularmäßig ein Vertrag zugrunde zu legen, sondern
immer und stets auszurichten an den persönlichen, familiären,
finanziellen Gegebenheiten des jeweiligen einzelnen Falles.
Dr. Ludwig Koch,
April 2004
nach
oben
Der
Leasingvertrag im Zugewinnausgleich
Grundsätzlich
ist es so, dass Forderungen aus einem Leasingvertrag nicht als Aktiva
in das Anfangs- oder Endvermögen einzustellen sind. Eine Ausnahme
gilt jedoch, wenn der Leasingvertrag, z.B. über einen Pkw,
eine anfängliche Leasing-Sonderzahlung an den Leasinggeber
enthält, um die Leasingraten möglichst gering zu halten
und die laufende Liquidität des Leasingnehmers nicht zu stark
zu belasten.
In einem solchen
Fall ist in das Endvermögen des Leasingnehmerehegatten der
Teil der Anzahlung als Vermögenswert einzustellen, der am Stichtag
der Berechnung des Endvermögens, also dem Tage der Zustellung
des Scheidungsantrages noch nicht durch entsprechende Nutzung des
Leasinggegenstands, des Pkw, aufgezehrt worden ist.
So hat in einer
Entscheidung vom 09.12.2003, jetzt in der Familienrechtszeitung
2004, S. 1028, das OLG Karlsruhe entschieden.
Ludwig Koch,
Juli 2004
nach
oben
Steuervorteile
und Unterhalt
Seit 1958 können
Ehegatten, sofern sie nicht dauerhaft getrenntleben, steuerlich
zwischen der getrennten Veranlagung sowie der Zusammenveranlagung
unter Anwendung des Splittingtarifs wählen. Zusammenveranlagung
bringt in aller Regel steuerliche Vorteile. Auch nach Wiederverheiratung
nach erfolgter Ehescheidung kann ein geschiedener Ehegatte mit dem
neuen Ehepartner die Zusammenveranlagung wählen und dadurch
den steuerlichen Splittingvorteil erhalten.
Ständige
Rechtsprechung aller Gerichte nach einer geschiedenen Ehe war es
bisher, diesen steuerlichen Vorteil des Unterhalt schuldenden geschiedenen
Ehegatten, der in zweiter Ehe verheiratet war und die Zusammenveranlagung
gewählt hatte, unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen.
Die Rechtsprechung stellte nämlich grundsätzlich auf das
tatsächlich, auf der Grundlage der konkreten Steuerbelastung,
verfügbare Nettoeinkommen ab, das während der Ehe durch
Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden ist. Weil auf diesen
Zeitpunkt abgestellt worden ist, verblieb bei Wiederverheiratung
des unterhaltspflichtigen Ehegatten ein damit eintretender Splittingvorteil
nicht bei ihm und seiner neuen Ehefrau. Vielmehr nahm auch der unterhaltsberechtigte
geschiedene Ehegatte daran teil.
Dies ist nach
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003
verfassungswidrig, weil gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßend.
Diese Verfassungsnorm verpflichtet den Staat, so die Bundesverfassungsrichter,
die Ehe zu schützen und zu fördern. Das gilt auch für
eine geschiedene und dann neu geschlossene Ehe, eine geschiedene
Ehe ist mit einer erneut geschlossenen Ehe gleichrangig und gleichwertig.
Solange der Gesetzgeber hier nicht Unterschiedlichkeiten regelt,
ist es den Gerichten verwehrt, ihre bisherige Unterhaltsrechtsprechung
aufrechtzuhalten. Die Gerichte haben vielmehr nach dem Verfassungsgrundsatz
sicherzustellen, dass der in der neuen Ehe eingeräumte Splittingvorteil
in dieser Ehe verbleibt.
Diese Entscheidung
kann in vielen Fällen wichtig sein, nämlich einen Abänderungsgrund
im Sinne von § 323 ZPO in entsprechenden Fällen bilden.
Klar ist, dass solche Abänderungsansprüche durch Klage
geltend gemacht werden müssen und nur für die Zukunft,
nicht für die Vergangenheit, Bedeutung haben.
Ludwig Koch,
Oktober 2003
nach
oben
Lineare
Abschreibung im Unterhaltsrecht anerkannt
In einer Entscheidung
vom 19.02.2003 (FamRZ 2003, 741) hat der Bundesgerichtshof anerkannt,
dass die lineare Abschreibung der §§ 4, 7 EStG nunmehr
auf jeden Fall auch unterhaltsrechtlich den Gewinn des Selbständigen
uneingeschränkt mindert (Weychardt, FamRZ 2003, 1001).
Diese Frage
war bisher Judikatur und Literatur streitig. Nunmehr genügt
der Unterhaltsverpflichtete mit der Vorlage seiner GuV-Rechnung
bzw. der Einnahme-/Überschussrechnung im Unterhaltsprozess
seiner Darlegungs- und Beweislast.
Dies ist im
Unterhaltsrecht auch dann, wenn der BGH offensichtlich unzutreffend
AfA-Tabellensätze ausnehmen will, ein großer Fortschritt
zur Rechtssicherheit in der familienrechtlichen Praxis.
Ludwig Koch,
Juni 2003
nach
oben
Unterhalt
und Verbraucherinsolvenz
Der unterhaltsverpflichtete
Ehegatte kann im Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten
Ehegatten seine sogenannten ehebedingten Verbindlichkeiten entgegenhalten,
Schulden also, die während der bestehenden Ehe entstanden sind.
Sie mindern das Nettoeinkommen ggf. bis auf den Selbstbehalt in
Höhe von 840,00 €.
Hier ist nun
eine Entscheidung des OLG Dresden vom 02.01.2003 (FamRZ 2003, 1028)
wichtig:
Bei nachhaltiger
und dauerhafter Überschuldung ist es danach dem Unterhaltsschuldner
in der Regel zumutbar, die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
und dadurch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach
§§ 286 ff, 304 Insolvenzordnung zu veranlassen und zu
erreichen.
Das hat nämlich
für das Unterhaltsverhältnis dann zur Folge, dass sich
der Unterhaltsschuldner auf bestehende Verbindlichkeiten gegenüber
dem Unterhaltsberechtigten nicht mehr berufen kann, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren
erfolgreich abgeschlossen.
Ludwig Koch,
Juli 2003
nach
oben
Steuerveranlagung
getrenntlebender Ehegatten
1. Nach §
26 des Einkommensteuergesetzes können Ehegatten, die am ersten
Kalendertag des beginnenden Jahres noch zusammengelebt haben, sich
dann aber trennen, die steuerliche Zusammenveranlagung für
das gesamte laufende Kalenderjahr wählen.
2. Für
das Jahr nach der Trennung gilt das nur bedingt, kann aber gelten:
Zum einen wird
die Auffassung vertreten, Zusammenveranlagung könne gewählt
werden, wenn die Ehegatten sich versöhnen, nur einen Tag wieder
zusammenleben und sich dann wieder trennen (Jessen/Vollers, Familienrechtszeitung
2002, S. 149).
Dem ist unter
Hinweis auf die Rechtsprechung widersprochen worden (Hausmann, Familienrechtszeitung
2002, S. 1612).
Können
die Ehegatten aber nachweisen, dass der Versöhnungsversuch
im Jahr nach der Trennung so ausgesehen hat, dass sie mindestens
3 Wochen wieder in ehelicher Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
zusammengelebt und sich danach wieder getrennt haben, ist die steuerliche
Veranlagung wiederum für das gesamte Kalenderjahr dieses Versöhnungsversuchs
möglich (Finanzgericht Köln, Urteil vom 14. Oktober 1993,
zitiert nach Hausmann, Familienrechtszeitung 2002, S. 1613).
Merke:
"Eheliches
Zusammenleben in Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft" meint
nicht, dass für die sexuelle Ehelichkeit Zeugenbeweis angetreten
werden muss."
Dr. h.c. Ludwig
Koch, Dezember 2002
nach
oben
Finanzielle
Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten (Lebenspartners);
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2002 - 1 BvR 2144/01
Im Unterhaltsrecht
wird unterschieden zwischen dem sogenannten Trennungsunterhaltsanspruch,
das ist der Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten gegen
den unterhaltsverpflichteten Ehegatten bis zur Scheidung und den
sogenannten Nachscheidungsunterhalt, das ist der Anspruch des unterhaltsberechtigten
geschiedenen Ehegatten gegen den unterhaltsverpflichteten geschiedenen
Ehegatten.
In der vorerwähnten
Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden:
1. Die Auferlegung
von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflichteten in seiner
durch Art. 2 I des Grundgesetzes geschützten Handlungsfreiheit
ein. Diese Einschränkung der Handlungsfreiheit darf nie unverhältnismäßig
sein, sondern muss immer dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in Grundrechte,
und das ist die vorerwähnte Handlungsfreiheit des Einzelnen,
entsprechen. Deshalb dürfen auch gesetzliche Bestimmungen im
Unterhaltsbereich den Unterhaltsverpflichteten nicht unverhältnismäßig
belasten.
2. Dieser Bestimmung
entspricht § 1603 I BGB. Nach dieser Bestimmung ist nicht unterhaltspflichtig,
wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande
ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt
zu gefährden. Dieser Grundsatz, der für die Unterhaltsverpflichtung
unter Verwandten, also Eltern gegenüber Kindern, ggf. Kinder
gegenüber Eltern, gilt, ist geregelt auch im Eherecht für
den Geschiedenenunterhalt. Denn § 1581 BGB bestimmt, dass der
verpflichtete Ehegatte, wenn er außerstande ist, ohne Gefährdung
des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu
gewähren, nur insoweit Unterhalt zu leisten braucht, als mit
Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse
des geschiedenen Ehegatten angemessen, gerecht ist, der Billigkeit
entspricht.
3. Diese, für
den Geschiedenenunterhalt und für den Verwandtenunterhalt geltenden
gesetzlichen Bestimmungen fehlen für den Trennungsunterhalt.
Die entscheidende Äußerung des Bundesverfassungsgerichts
im vorerwähnten Beschluss ist nun, dass der verfassungsrechtliche
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, diese
gesetzlichen Bestimmungen auch auf den Trennungsunterhalt anzuwenden.
Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass die Leistungsfähigkeit
des unterhaltsverpflichteten Ehegatten auch vor der Scheidung dort
endet, wo der Unterhaltsverpflichtete das ihm zur Verfügung
stehende Einkommen für die Abdeckung des eigenen Lebensbedarfs
benötigt.
4. Es ist klar:
Der Höhe
nach sind diese Grundsätze in jeweils unterschiedlich gelagertem
einzelnen Fall anzupassen, der Höhe nach gibt es keine gesetzlichen
Bestimmungen. Jedoch ist in der Rechtsprechung herausgearbeitet,
dass dieser notwendige Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt auf
einem Betrag im Bereich zwischen 767,00 € und 844,00 €
festzulegen ist.
5. Das Bundesverfassungsgericht hat nur über den Trennungsunterhalt
und den Nachscheidungsunterhalt sowie den auf ihn anzuwendenden
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zwischen Ehegatten entschieden. Alle vorgenannten Grundsätze
sind aber auch auf eingetragene Lebenspartner während der bestehenden
und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft über die §§
12 und 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001
anzuwenden.
Ludwig Koch,
September 2002
nach
oben
Verfestigte
soziale Bindung
Nach ständiger
Rechtsprechung ist es so, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte
bei längerer Trennung den Unterhalt bis zur Scheidung oder
den Unterhalt nach der Scheidung dem unterhaltsberechtigten Ehegatten
nicht mehr zahlen muss, wenn dieser in einer sogenannten verfestigten
sozialen Verbindung mit einem anderen Partner lebt.
In der richterlichen
Praxis und auch in der anwaltlichen Beratungs- und Vertretungspraxis
ist das lange dahin verstanden worden, dass eine solche verfestigte
soziale Verbindung nicht nur einen zwei- bis dreijährigen Zeitraum
erfordert, sondern auch das Zusammenleben des unterhaltsberechtigten
Ehegatten mit dem Partner in einer Wohnung.
Der BGH hat
nun in einem Urteil vom 20.03.2002 bekräftigt, dass eine solche
soziale verfestigte Verbindung auch bestehen kann, wenn die Partner
dieser Verbindung nicht in einer Wohnung zusammenleben. Darüber
hinaus hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass es sich nicht
um heterosexuelle Verbindung des unterhaltsberechtigten Ehegatten
mit einem Partner handeln muss, auch homosexuelle Partnerschaften
können diesem Begriff subsumiert werden, darüber hinaus
kommt es auf die sozialen, finanziellen Verhältnisse an, nicht
auf die sexuellen.
Diese Entscheidung
findet man in der Familienrechtszeitung 2002, 810, 811.
Dr.h.c. Ludwig
Koch, Juni 2002
nach
oben
Kostenbeteiligung
des sorgeberechtigten Elternteils
Das Bundesverfassungsgericht
hat im Beschluss vom 05. Februar 2002 entschieden:
Kann der
Umgang aufgrund unterschiedlicher Wohnorte der Eltern nur unter
einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden,
so obliegt es dem Gericht zu prüfen, ob der sorgeberechtigte
Elternteil anteilig zur Übernahme des für das Holen und
Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen
zeitlichen und organisatorischen Aufwandes zu verpflichten ist,
um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechtes vorzubeugen.
Im dieser Entscheidung
zugrunde liegenden Fall war es so, dass aus der Ehe zwei Kinder
hervorgegangen waren, die bei der Mutter lebten, der die alleinige
elterliche Sorge übertragen war. Der Vater hatte nach gerichtlichem
Beschluss das Recht, die Kinder in regelmäßigen Abständen
zu sehen und zu sich zu nehmen. Die Eltern hatten voneinander weit
entfernte Wohnsitze. Der Vater hatte einen Beschluss des Amtsgerichts
erwirkt, dass die sorgeberechtigte Mutter verpflichtet war, die
Kinder zum Flughafen zu bringen und auf der Rückkehr auch wieder
abzuholen, falls der Vater die Beförderung der Kinder beabsichtige
und dies eine Woche vorher angekündigt worden sei.
Die Entscheidung
des Amtsgerichts war vom zuständigen Oberlandesgericht mangels
gesetzlicher Grundlage für eine solche Verpflichtung des sorgeberechtigten
Elternteils aufgehoben worden. Das Bundesverfassungsgericht sah
das im Blick auf Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes anders. Danach
sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der
Eltern und die zu vorderst ihnen obliegende Pflicht. Es ist das
Recht des Vaters, die Kinder zu sehen, der ständige Kontakt
der Kinder zum Vater ist in ihrem Interesse. Dies aufrechtzuerhalten
und beizubehalten, ist auch Pflicht der Mutter. Dieser Pflicht der
Mutter könne im konkreten Fall durchaus die Notwendigkeit entspringen,
die Kinder zum Flughafen zu bringen und auch wieder abzuholen, weil
sonst das Umgangsrecht des Vaters nicht ausgeübt werden könne
und Kontakt der Kinder mit dem Vater nicht stattfände (Fundstelle:
Familienrechtszeitung 2002, 809). Auch wenn es für diese vom
Bundesverfassungsgericht so gesehene Mitwirkungspflicht der Mutter
keine gesetzliche Grundlage gibt, das ist gegenwärtig tatsächlich
nicht der Fall, kann sich in entsprechend gestalteten Fällen
(Auslandsaufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils mit den Kindern)
eine solche Mitwirkungspflicht ergeben.
Dr.h.c. Ludwig
Koch, Juni 2002
nach
oben
Nichteheliche
Partnerschaft
1. Keine Grunderwerbsteuerbefreiung
bei Grundstücksschenkungen.
Der Grunderwerbsteuersatz
beträgt gegenwärtig 3,5 % des Grundstückswerts. Schenkt
ein Ehepartner dem anderen ein Grundstück oder einen Grundstücksteil
im Werte von z.B. 100.000 €, muss dafür keine Grunderwerbsteuer
und keine Schenkungsteuer gezahlt werden. Der Ehegatte spart also
3.500 € Grunderwerbsteuer und - wegen seines Schenkungssteuerfreibetrages
von 307.000 € Schenkungssteuer.
In einem jetzt
vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hat ein mit einem von seinem
Partner beschenkter nichtehelicher Partner Gleichstellung hinsichtlich
der Grunderwerbsteuer wie bei Eheleuten begehrt. Das hat der BFH
abgelehnt. Die Regelung für Eheleute kann wegen dessen eindeutigen
Wortlauts nicht auf einen Grundstücksvertrag zwischen Partnern
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgedehnt werden, selbst
wenn aus dieser Verbindung Kinder hervorgegangen seien. Auch wenn
man nichteheliche Lebensgemeinschaften als Familie im Sinne des
Art. 6 Abs. 3 GG ansehe, gebietet der besondere Schutz der Verfassung
nicht, alle Erwerbsvorgänge zwischen Mitgliedern einer so verstandenen
Familie zu privilegieren. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet,
Erwerbsvorgänge zwischen Mitgliedern einer so verstandenen
Familie von der Grunderwerbssteuer freizustellen (entsprechendes
gilt für die Schenkungssteuern, der Schenkungssteuerfreibetrag
für Schenkungen zwischen nichtehelichen Lebenspartnern ist
5.200 €).
[BFH vom 25.04.01,
FamRZ 2001, 1369]
2. In einem
vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte anlässlich
der Niederkunft seiner nichtehelichen Partnerin ein Arbeitnehmer
von seinem Arbeitgeber für einen Arbeitstag Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung seiner Bezüge verlangt, um seiner Partnerin
bei der Geburt beizustehen. Der Arbeitgeber lehnte ab.
In letzter Instanz
lehnte auch das Bundesarbeitsgericht die begehrte Gleichstellung
mit einem Ehemann bei der Niederkunft seiner Frau ab. Der Ehemann
hat bei der Niederkunft seiner Ehefrau gem. § 616 BGB in Verbindung
mit § 52 I a) BAT-TgRVO einen rechtlichen Anspruch auf Freistellung
für einen Arbeitstag bei der Niederkunft seiner Ehefrau unter
Fortzahlung der Bezüge.
Das Bundesarbeitsgericht
verneinte für den nichtehelichen Lebenspartner diese Gleichstellung.
Das verlange weder Art. 3 I GG noch Art. 6 I, II und V GG. Der sachliche
Grund für die Beschränkung des Freistellungsanspruchs
auf verheiratete Angestellte bestehe darin, dass diese gem. §
1353 I BGB zum Beistand gegenüber ihren Ehefrauen verpflichtet
seien. Eine solche Pflicht treffe unverheiratete Angestellte nicht!
[BAG vom 18.01.2001,
FamRZ 2001, 1366]
Ehewohnung und Wohnung von Partner, die eine Lebenspartnerschaft
nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründet haben:
Am 11. Dezember
2001 ist das "Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen
Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung
der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" verkündet
worden (BGB 2001, 3513). Es ist am 01. bzw. 02.01.2002 in Kraft
getreten. Neben anderem erscheint besonders wichtig für Paare,
die sich trennen und zwar so, dass einer der Partner die bisherige
eheliche Wohnung oder die Wohnung der Lebenspartnerschaft verlässt.
Dann bestimmt Abs. 4 des nach Art. 2 des vorgenannten Gesetzes neugefasste
§ 1361 b) des BGB bzw. 14 Abs. 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
dass, macht der ausgezogene Ehegatte oder Lebenspartner nicht binnen
6 Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrsabsicht
dem anderen Ehegatten bzw. Lebenspartner gegenüber deutlich,
sodann unwiderleglich vermutet wird, dass dem in der Ehewohnung
bzw. dem in der Wohnung der Lebenspartnerschaft verbliebenen Partner
das alleinige Nutzungsrecht verbleibt.
Wichtig in diesem
Gesetz in der Beratungspraxis ist auch der § 1, hier werden
Möglichkeiten zusätzlich einstweilige Anordnungen normiert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesetzestext verwiesen.
Dr. Ludwig Koch,
Dezember 2001
nach
oben
Höherer
Ehegattenunterhalt?
In einem Urteil
vom 13.06.2001 hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des
Ehegattenunterhaltes seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Er ist von der sogenannten Anrechnungsmethode zur Differenzmethode
übergegangen und hat dabei entschieden, dass in bestimmter
Hinsicht die Hausfrauentätigkeit in der Ehe einer Berufstätigkeit
gleichzusetzen ist.
Das kann bedeuten,
dass vor Erlass dieser Entscheidung ergangene Urteile oder Vergleiche
im Ehegattenunterhaltsbereich, die mit der früher geltenden
Anrechnungsmethode gerechnet worden sind, abgeändert werden
können.
Ganz sicher
ist das nicht. In mehreren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof
gemeint, solche Alt-Titel (sofern es sich um Urteile handelt, nicht:
Vergleiche) könnten nur abgeändert werden, wenn eine Gesetzesänderung
vorliege. Das ist hier nicht der Fall. Soweit sich die juristische
Literatur mit dem Urteil vom 13.06.01 befasst hat, wird aber überwiegend
die Auffassung vertreten, diese Änderung der Rechtsprechung
durch den Bundesgerichtshof sei so erheblich, dass dies einer Gesetzesänderung
gleichkomme.
Jedenfalls:
Unterhaltsberechtigte Ehegatten, auf die das Urteil des BGH vom
13.06.01 zutreffen kann, sollten die Chance erkennen, den Unterhaltsschuldner
zur höheren Zahlung auffordern, ihn dazu in Verzug setzen und
damit jedenfalls bewirken, dass für den Fall der Erhebung der
Änderungsklage erhöhter Unterhalt für die Vergangenheit
verlangt werden kann.
Ohne eine solche
Herbeiführung des Zahlungsverzugs kann Unterhalt für die
Vergangenheit nicht nachgefordert werden.
Eva Maria Bausch
und Dr. Ludwig Koch
nach
oben
Entscheidungen
im Unterhaltsrecht
Aufschlussreich
für unterhaltsverpflichtete Eltern und unterhaltsberechtigte,
in Ausbildung befindliche Kinder sind einige höchstrichterliche
Entscheidungen:
Das OLG Frankfurt
a. M. weist in einer Entscheidung vom 01. September darauf hin,
dass die Eltern ihrem Kind Unterhalt nur bis zum Abschluss einer
angemessenen Berufsausbildung schulden. Ist die Erstausbildung abgeschlossen,
endet die Unterhaltsverpflichtung der Eltern. (OLG Frankfurt/M,
Familienrechtszeitung 2001, S. 439).
Wenig später
hat in einem Beschluss vom 26. Oktober 1999 das Oberlandesgericht
Naumburg darauf hingewiesen, dass eine grundlose, durch das unterhaltsberechtigte
Kind zu vertretende Unterbrechung der Ausbildung dazu führen
kann, dass ein Unterhaltsanspruch auf Dauer entfällt. Denn
die gesetzliche Bestimmung des § 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet
die Eltern nur zur Finanzierung einer von dem unterhaltsberechtigten
Kind zielgerichtet und mit dem erforderlichen Engagement betriebenen
Ausbildung, welche auch tatsächlich die Perspektive eröffnet,
dass sie dem Unterhaltsberechtigten in Zukunft die eigenständige
Finanzierung seines Lebensunterhaltes ermöglicht. (OLG Naumburg,
Familienrechtszeitung 2001, S. 440).
Nun kann es
vorkommen, dass ein studierendes Kind feststellt, dass sein gewähltes
Studienfach nicht seinen Neigungen entspricht. Das studierende Kind
ist dann nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg
vom 04.11.1999 verpflichtet, unverzüglich dieses Studium abzubrechen.
Das muss spätestens bis zum vierten Semester geschehen (Oberverwaltungsgericht
Brandenburg, Familienrechtszeitung 2001, S. 918).
Ludwig Koch
nach
oben
Lebenspartnerschaftsgesetz
Das Gesetz zur
Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften ist vom Deutschen Bundestag am 16.02.2001
beschlossen, im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001, I, S. 266, veröffentlicht,
tritt nach seinem Art. 5 aber erst am 01. August 2001 in Kraft.
Das Gesetz,
abgekürzt LPartG genannt, schafft ein völlig neues Rechtsinstitut
für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, nämlich
die eingetragene Partnerschaft. Möglich ist sie allerdings
nur für zwei volljährige Menschen gleichen Geschlechts.
Die Lebenspartnerschaft wird rechtlich begründet, wenn zwei
volljährige Personen gleichen Geschlechts vor der zuständigen
Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit
führen zu wollen. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen,
wer die zuständige Behörde ist. Das zu regeln bleibt dem
Landesrecht überlassen, die zuständige Behörde im
Sinne des Gesetzes kann also der Standesbeamte, aber auch das Ordnungsamt
sein, wenn das Landesparlament das beschließt.
Nach dem Gesetz
- sind die Lebenspartner
einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur
gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.
- sie können
einen gemeinsamen Namen bestimmen.
- unterhaltsrechtliche
Regelungen sind im Gesetz enthalten und geben den Lebenspartnern
gesetzliche Unterhaltsansprüche.
- vermögensrechtlich
kann ein sogenannter Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen werden,
es kann aber auch der gesetzliche Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft
vereinbart werden.
- ein gesetzliches
Erbrecht für den überlebenden Lebenspartner ist eingeführt.
- trennen sich
die Lebenspartner, gibt es gesetzliche Bestimmungen über den
Unterhalt, die Hausratsverteilung, die Wohnungszuweisung.
Die Lebenspartnerschaft
endet durch den Tod oder auf Antrags eines oder beider Lebenspartner
an das zuständige Familiengericht.
Durch das LPartG
sind auch Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs geändert,
insbesondere im Bereich des gesetzlich geregelten Mietrechts. So
tritt in ein Mietverhältnis über Wohnraum mit dem Tod
des Mieters der Lebenspartner ein, der mit dem Mieter einen gemeinsamen
Haushalt geführt hat.
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