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IT-RECHT
Das
Signaturgesetz
Das
Signaturgesetz
Der deutsche
Bundestag hat am 15.02.2001 das "Gesetz über Rahmenbedingungen
für elektronische Signaturen", kurz Signaturgesetz, beschlossen.
Dieses Gesetz setzt die EU-Richtlinie für elektronische Signaturen
vom 18.11.1999 zu nationalem Recht um. Damit und mit entsprechenden
Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch ist es nun möglich,
auch per e-mail eine rechtsgültige Unterschrift zu leisten.
Das System funktioniert
wie folgt:
Man muss zunächst
bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter, beispielsweise der Deutschen
Post Signtrust, eine elektronische Signatur erwerben. Diese wird
nach sorgfältiger Prüfung der Identität des Antragstellers
in Form einer Chipkarte ausgehändigt. Um die elektronische
Signatur zu verwenden, muss der PC mit einem Kartenlesegerät
ausgestattet sein. Versendet nun der Inhaber der Signatur eine e-mail,
so kann der Empfänger aufgrund der Signatur prüfen, ob
die Nachricht tatsächlich vom Absender stammt.
Wichtig ist
dabei, dass die elektronische Signatur kein Verschlüssungssystem
ersetzt: Die Nachricht kann nach wie vor von Unbefugten geöffnet
werden. Es ist sogar möglich, die Nachricht zu verändern.
Die Signatur bildet aber gleichsam einen elektronischen Rahmen um
die e-mail, wird dieser durch Verändern der Nachricht verletzt,
kann der Empfänger dies erkennen. Ist der Rahmen nicht verletzt,
weiß der Empfänger, dass der Absender genau diese Nachricht
versendet hat.
Die elektronische
Signatur ersetzt die gesetzliche Schriftform in allen Fällen
mit 5 Ausnahmen:
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages, die Erteilung eines Zeugnisses,
eine Bürgschaftserklärung, ein Schuldversprechen und ein
Schuldanerkenntnis ist nicht per elektronischer Form möglich.
Voraussetzung
der elektronischen Form ist außer der Signatur, dass das Dokument
mit dem Namen des Ausstellers versehen ist.
Joachim Kleinrahm
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