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Das Signaturgesetz

 

Das Signaturgesetz

Der deutsche Bundestag hat am 15.02.2001 das "Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen", kurz Signaturgesetz, beschlossen. Dieses Gesetz setzt die EU-Richtlinie für elektronische Signaturen vom 18.11.1999 zu nationalem Recht um. Damit und mit entsprechenden Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch ist es nun möglich, auch per e-mail eine rechtsgültige Unterschrift zu leisten.

Das System funktioniert wie folgt:

Man muss zunächst bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter, beispielsweise der Deutschen Post Signtrust, eine elektronische Signatur erwerben. Diese wird nach sorgfältiger Prüfung der Identität des Antragstellers in Form einer Chipkarte ausgehändigt. Um die elektronische Signatur zu verwenden, muss der PC mit einem Kartenlesegerät ausgestattet sein. Versendet nun der Inhaber der Signatur eine e-mail, so kann der Empfänger aufgrund der Signatur prüfen, ob die Nachricht tatsächlich vom Absender stammt.

Wichtig ist dabei, dass die elektronische Signatur kein Verschlüssungssystem ersetzt: Die Nachricht kann nach wie vor von Unbefugten geöffnet werden. Es ist sogar möglich, die Nachricht zu verändern. Die Signatur bildet aber gleichsam einen elektronischen Rahmen um die e-mail, wird dieser durch Verändern der Nachricht verletzt, kann der Empfänger dies erkennen. Ist der Rahmen nicht verletzt, weiß der Empfänger, dass der Absender genau diese Nachricht versendet hat.

Die elektronische Signatur ersetzt die gesetzliche Schriftform in allen Fällen mit 5 Ausnahmen:
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages, die Erteilung eines Zeugnisses, eine Bürgschaftserklärung, ein Schuldversprechen und ein Schuldanerkenntnis ist nicht per elektronischer Form möglich.

Voraussetzung der elektronischen Form ist außer der Signatur, dass das Dokument mit dem Namen des Ausstellers versehen ist.

Joachim Kleinrahm

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