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Miet- und
Immobilienrecht
Gleichbehandlung
im Mietrecht
Betriebskostenabrechnung
bei gemischt genutzten Grundstücken
Neuer
Fachanwaltstitel
Parabolantennen
Fehlerhafte
Betriebskostenabrechnung
Mieterhöhung
bei getrennt lebenden Ehegatten
Mobilfunksendeanlagen
Aktuelle
Urteile (August 2003)
Mietminderungen
nach erfolgter Zahlung
Die Mietrechtsreform 2001
Gleichbehandlung
im Mietrecht
Das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 14.08.2006 verkündet und
am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Ziel des
Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung des Alters oder der sexuellen
Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Den Gesetzestext
können Sie hier (link einfügen) einsehen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Ziff. 8 AGG sind Benachteiligungen unzulässig
auch in Bezug auf die Versorgung mit Wohnraum, so dass neben anderen
auch Vermieter von diesem Gesetz betroffen sein können. Deswegen
möchte ich einige wichtige Punkte an diesem Gesetz herausstellen:
1. Wichtig ist
zunächst einmal, dass für Vermieter, die nicht mehr als
50 Wohnungen vermieten (Kleinvermieter), besteht. Gemäß
§ 19 AGG hielt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nur
bei s. g. Massengeschäften, die bei der Vermietung in der Regel
nicht vorliegen, wenn der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen
vermietet.
Davon gibt es
wieder eine wichtige Ausnahme, Benachteiligung aus Gründen
der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft (Ausländerschutz!)
ist auch bei Kleinvermietern nicht zulässig.
2. Das AGG verbietet
aber nicht jede unterschiedliche Behandlung, sondern unterschiedliche
Behandlungen, also Benachteiligungen, können auch zulässig
sein, insbesondere in folgenden Fällen:
- Es geht um
die Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden
oder anderen Zwecken vergleichbarer Art;
- Es wird den
Bedürfnissen nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen
Sicherheit Rechnung getragen;
- Die unterschiedliche
Behandlung an die Religion eines Menschen anknüpft und in dem
Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das
Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gerechtfertigt
ist.
3. Darüber
hinaus ist bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche
Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial-stabiler
Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
4. Ist ein potentieller
Mieter benachteiligt worden, kann er Schadensersatz verlangen. Gem.
§ 21 Abs. 5 AGG muss ein solcher Anspruch innerhalb von zwei
Monaten geltend gemacht werden. Sind weitere Beeinträchtigungen
zu befürchten, kann der Benachteiligte auch auf Unterlassung
klagen.
Dabei muss der
Benachteiligte lediglich Indizien vortragen, die auf eine Benachteiligung
schließen lassen, der Vermieter muss sich dann entlasten.
Bei der Auswahl zwischen mehreren Mietinteressenten empfiehlt es
sich daher, die Auswahlkriterien festzuhalten, damit dies einen
entsprechenden Anspruch entgegengesetzt werden kann.
Joachim Kleinrahm, September
2006
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Betriebskostenabrechnung
bei gemischt genutzten Grundstücken
In Literatur
und Rechtsprechung war seit langem streitig, wie die Betriebskosten
für den Wohnraummieter abgerechnet werden müssen, wenn
gleichzeitig in dem Gebäude auch gewerbliche Nutzung stattfindet.
Überwiegend wurde diesbezüglich bisher die Auffassung
vertreten, dass die Betriebskosten, die auf die Gewerbeflächen
entfallen, vorweg abzuziehen sind.
In einer kürzlich
veröffentlichten Entscheidung vom 08.03.2006 hat der Bundesgerichtshof
(BGH) nunmehr entschieden, dass jedenfalls dann, wenn im Mietvertrag
nichts anderes vereinbart ist, ein Vorwegabzug der Kosten für
Gewerbeflächen in gemischt-genutzten Abrechnungseinheiten dann
nicht geboten ist, wenn die auf die Gewerbeflächen entfallenden
Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummiete
führen.
Der BGH hat
diese Auffassung wie folgt begründet:
Auch bei einer
Abrechnung in einem allein zu Wohnzwecken genutzten Gebäude
lassen sich Ungenauigkeit bei der Verteilung von Betriebskosten
im Regelfall nicht vermeiden. Das liege daran, dass die Mieter zur
Entstehung der Gesamtkosten im unterschiedlichen Maß beitragen
und der Verbrauch nicht in allen Fällen messbar ist. Daher
muss der Mieter zugunsten einer einheitlichen Abrechnung, die dem
Interesse beider Mietvertragsparteien an einer Vereinfachung der
Abrechnung Rechnung trägt, in Kauf nehmen, dass ein generalisierender
Maßstab angewendet wird. Eine andere Beurteilung sei im Verhältnis
der Wohnraummieter zu den gewerblichen Mitmietern nicht angebracht,
jedenfalls nicht dann, wenn durch diese Berechnungsart keine erhebliche
Mehrbelastung verursacht wird.
Leider hat der
Bundesgerichtshof nicht entschieden, was unter einer "erheblichen
Mehrbelastung" zu verstehen ist. Es bietet sich aber an, darunter
eine Mehrbelastung von mindestens 50% zu verstehen. Denn dann hat
der Mieter in der Regel auch einen Anspruch auf Änderung des
Verteilungsschlüssel.
Joachim Kleinrahm,
Mai 2006
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oben
Neuer
Fachanwaltstitel
Seit dem 26.08.2005
ist Herr Kleinrahm Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Er ist auch Mitglied des Vorprüfungsausschusses der Rechtsanwaltskammer
Köln. Dieser Ausschuß hat die Aufgabe, Anträge von
Kollegen zu prüfen, die diesen Fachanwaltstitel erwerben wollen.
Alfred Börsch,
September 2005
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Parabolantennen
Liegt im Haus,
in dem der Mieter eine Wohnung gemietet hat, ein Kabelanschluss,
hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der
Vermieter der Installation einer Parabolantenne zustimmt.
Ausnahme: Der
Mieter hat ein vom Normalfall abweichendes Informationsbedürfnis,
beispielsweise als Ausländer. So haben die Gerichte immer wieder
entschieden, dass bei türkischen Mietern die Einspeisung eines
Senders ins Kabelnetz nicht ausreicht, um das Informationsbedürfnis
des Mieters zu befriedigen. Unter diesen Voraussetzungen muss der
Vermieter der Installation einer Parabolantenne auch dann zustimmen,
wenn er Kabelanschluß anbietet.
Ist es allerdings
möglich, dass über das Kabel mehrere ausländische
Sender empfangen werden, schadet es auch nicht, wenn diese zusätzlichen
Sender nur über ein gebührenpflichtiges Zusatzpaket empfangen
werden können. So hat es jedenfalls das Bundesverfassungsgericht
in einem Beschluß vom 17.03.2005 (1 BvR 42/03) entschieden.
Ein türkischer Mieter wollte die Zustimmung zur Installation
einer Parabolantenne, doch der Vermieter weigerte sich. Das BVG
entschied, dass der Empfang von 6 türkischen Sendern über
ein gebührenpflichtiges Zusatzpaket (5,95 €) ausreichend
und zumutbar ist. Der Vermieter musste die Zustimmung nicht erteilen.
Das Grundrecht auf Informationsfreiheit bedeutet nicht, dass dem
betroffenen Mieter keine Kosten zugemutet werden können.
Auch der Bundesgerichtshof
hat in einem Fall, der ein russischen Mieter betraf, kürzlich
genauso entschieden (Urteil vom 2.3.2005, VIII ZR 118/04). Hier
reichten dem BGH 5 über Dekoder zu empfangende Sender aus.
Solche Zusatzpakete
werden von verschiedenen Kabelnetzbetreibern angeboten, in Köln
auch für verschiedene Nationalitäten:
Joachim Kleinrahm,
Mai 2005
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oben
Fehlerhafte
Betriebskostenabrechnung
Seit der Mietrechtsreform
zum 01.09.2001 gilt auch für den preisgebundenen Wohnraum bezüglich
der Betriebskosten einer Abrechnungsfristen von zwölf Monaten
nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes. Das bedeutet, dass der Vermieter
verpflichtet ist, innerhalb eines Jahres eine Abrechnung über
die Betriebskosten vorzunehmen, wenn er dafür Vorauszahlungen
vom Mieter erhalten hat.
Verletzt der
Vermieter diese Pflicht, so kann er hat eine Nachzahlung über
die erhaltenen Vorauszahlungen hinaus vom Mieter nicht mehr verlangen.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter die Verspätung
entschuldigen kann, wobei damit zu rechnen ist, dass die Rechtsprechung
an diese Ausnahme strenge Anforderungen stellen wird. Im Gegenzug
entfällt er jedoch seiner Abrechnungspflicht nicht. Der Mieter
kann also weiterhin verlangen, dass der Vermieter eine Abrechnung
erstellt. Ergibt sich dann aus dieser Abrechnung ein Guthaben des
Mieters, kann der Mieter Auszahlung dieses Guthabens verlangen.
Bisher war fraglich,
was geschieht, wenn der Vermieter zwar innerhalb der Abrechnungsfrist
die Abrechnung vorlegt, diese Abrechnung aber entweder inhaltlich
oder formell falsch ist.
Dazu gibt es
ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes. Grundlage der Entscheidung
des Bundesgerichtshofes war, dass in der Abrechnung ein falscher
Umlageschlüssel genannt war. Der Bundesgerichtshof sieht darin
einen inhaltlichen Fehler.
Dies führt
nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes dazu, dass zwar die Abrechnungsfrist
eingehalten ist, eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters
(höherer Nachzahlungsbetrag) aber nur innerhalb der Abrechnungsfrist
zulässig ist. Erfolgt die Korrektur erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist,
kann der Vermieter einen sich eventuell ergebenden Mehrbetrag nicht
mehr verlangen. Auch hier besteht eine Ausnahme wieder dann, wenn
der Vermieter den Fehler nicht zu vertreten hat.
Das Gleiche
gilt auch bei formellen Fehlern der Abrechnung. Diese können
schon dann vorliegen, wenn der Abrechnungsschlüssel nicht ordnungsgemäß
erläutert ist. Ein Beispiel:
Der Vermieter
ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, die er an den Mieter
vermietet hat. Der Vermieter rechnet diejenigen Betriebskosten ab,
die ihm seinerseits von der Verwaltung des Wohnungseigentums in
Rechnung gestellt worden sind. Dabei gibt er den in der Eigentümergemeinschaft
vereinbarten Umlageschlüssel an den Mieter weiter. Dabei kann
es passieren, dass dieser Schlüssel nicht ohne weiteres für
den Mieter verständlich ist. In dem Fall ist der Vermieter
gehalten, den Schlüssel zu erläutern. Wegen der fehlenden
Erläuterung kann die Betriebskostenabrechnung bereits formell
falsch sein.
Formelle Fehler
können auch an anderen Stellen auftreten, beispielsweise dann,
wenn nur der auf den Mieter entfallende Anteil angegeben ist, nicht
aber die Kosten, die im Objekt insgesamt angefallen sind. Viele
weitere formelle Fehler sind denkbar.
Dies bedeutet
dann, dass, wird ein formeller Fehler nicht innerhalb der Abrechnungsfristen
korrigiert, eine Nachforderung vom Mieter nicht mehr verlangt werden
kann.
Joachim Kleinrahm,
Januar 2005
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oben
Mieterhöhung
bei getrenntlebenden Ehegatten
Kürzlich ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage veröffentlicht
worden, wann bei einem ausgezogenen Mitmieter auf dessen Zustimmung
im Rahmen des Mieterhöhungsverfahrens verzichtet werden kann.
Wir nehmen dies
zum Anlass, die grundsätzliche Rechtslage und die vom Bundesgerichtshof
entschiedene Ausnahme zur Frage von Mieterhöhung bei mehreren
Mietern kurz darzustellen:
Grundsätzlich
sind Mieterhöhungserklärungen, die der Sache nach eine
Zustimmung des Mieters zur Änderung des Vertrages fordern,
an sämtliche Mieter zu richten, weil Vertragsänderungen
nur von den Mietern insgesamt verlangt werden können. Es ist
nicht möglich, die Änderung eines Vertrages nur von einem
Vertragspartner ohne den anderen zu verlangen. Das bedeutet, dass
Mieterhöhungserklärungen gegen alle Vertragspartner gerichtet
sein müssen. Nun stellt sich die Frage, wer denn im Falle einer
Trennung des Mieterehepaares und des Auszuges eines der Ehepartner
aus der gemeinsamen Mietwohnung Vertragspartner ist.
Diese Frage
ist einfach zu beantworten: Allein durch den Auszug aus der Wohnung
scheidet der ausziehende Mieter nicht aus dem Mietvertrag aus. Dies
gilt nicht nur für Eheleute, sondern auch für alle anderen
Mieter, die gemeinsam einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Nach
allgemeiner Meinung reicht es auch nicht aus, wenn der ausziehende
Mieter mit dem Vermieter vereinbart, dass der Mieter aus dem Mietvertrag
ausscheiden soll. Nach allgemeiner Meinung ist nämlich erforderlich,
dass eine solche Vereinbarung zwischen dem Vermieter, dem ausziehenden
Mieter und dem verbleibenden Mieter geschlossen wird, es bedarf
also einer dreiseitigen Vereinbarung. Nur dann scheidet der ausziehende
Mieter aus dem Mietvertrag aus.
Liegt eine solche
Vereinbarung nicht vor, ist der Vermieter deshalb gezwungen, ein
Mieterhöhungsverlangen nicht nur an den in der Wohnung verbleibenden
Mieter zu richten, sondern auch an den ausgezogenen Mieter. Dies
gilt übrigens auch für Kündigungen.
Im nun vom BGH
entschiedenen Fall hat der Mieter, der in der Wohnung verblieben
war und an den allein ein Mieterhöhungsverlangen gerichtet
war, gegen das Mieterhöhungsverlangen eingewandt, dass ein
Mieterhöhungsverlangen auch seiner ausgezogenen Ehefrau hätte
zugestellt werden müssen, obwohl diese im Einverständnis
mit dem Vermieter aus der Wohnung ausgezogen war und der Vermieter
sie aus dem Mietvertrag entlassen hat. Die Besonderheit dieses Falles
war, dass zwischen dem Auszug der Ehefrau und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens
rund zweieinhalb Jahre lagen, in denen der verbleibende Mieter die
Miete allein bezahlt hatte. Darüber hinaus hatte er gegenüber
der Betriebskostenabrechnung eingewandt, er bewohne die Wohnung
nunmehr alleine.
Unter diesen
Umständen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Berufung
auf die Tatsache, dass der verbleibende Mieter nicht seine Zustimmung
zur Entlassung seiner Ehefrau aus dem Mietvertrag gegeben hatte,
rechtsmissbräuchlich sei und er dies deswegen dem Mieterhöhungsverlangen
nicht entgegenhalten könne. Es ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass dies eine Einzelfallentscheidung ist, die unter den geschilderten
Umständen ergangen ist. Grundsätzlich ist es immer zu
empfehlen, Zustimmungsverlangen und Kündigungen auch an ausgezogene
Mieter zu richten. Besser für den Vermieter ist es nach Ansicht
des Verfassers auch, darauf hinzuwirken, dass der ausziehende Mieter
insgesamt aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Denn geschieht
dies nicht, ist der Vermieter häufig gezwungen, zunächst
einmal die Anschrift des ausgezogenen Mieters zu ermitteln, um Mieterhöhungsverlangen
oder Kündigungen aussprechen zu können.
Joachim Kleinrahm,
Juli 2004
nach
oben
Mobilfunksendeanlagen
Mit einem Urteil
vom 13.02.2004 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine
Beseitigung einer Mobilfunkantenne nicht verlangt werden kann, wenn
seitens des Betreibers der Mobilfunkantenne die Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung
eingehalten werden.
Dieses Urteil
betrifft viele Lebensbereiche:
Der Eigentümer
eines Grundstückes kann die Beseitigung einer Mobilfunkantenne,
die auf dem Nachbargrundstück installiert ist, nicht verlangen,
wenn die Grenzwerte eingehalten werden. Das gibt Sicherheit für
die Betreiber von Mobilfunkantennen wie auch für diejenigen,
die den Betreibern entsprechende Grundstücke zur Verfügung
stellen.
Es ist auch
anzunehmen, dass der Bundesgerichtshof ähnlich entscheidet,
wenn es darum geht, ob Mieter wegen der Installation einer Mobilfunkantenne
zur Mietminderung berechtigt sind. Sind die Grenzwerte eingehalten,
dürfte es nach der Argumentation des Bundesgerichtshofes klar
sein, dass ein Mangel der Mietsache nicht besteht und damit auch
nicht gemindert werden kann.
Der Bundesgerichtshof
misst in der Begründung dieses Urteils den Grenzwerten der
BImSchV Indizwirkung bei und legt diese so aus, dass bei Einhalten
dieser Grenzwerte nicht davon auszugehen sei, dass eine Gefährdung
vorläge und somit die Antenne zu dulden sei. Etwas anderes
habe derjenige zu beweisen, der die Entfernung der Mobilfunkantenne
begehre. Das bedeutet also, dass zwar die BImSchV Grenzwerte vorgibt,
jedoch der Nachweis offen bleibt, dass eine Beeinträchtigung
trotz Einhaltung der Grenzwerte vorliegt.
Dazu reicht
aber die einfache Behauptung, entsprechende Beeinträchtigungen
lägen vor, naturgemäß nicht aus. Dazu muss vielmehr
ausgeführt (und unter Beweis gestellt) werden, das wissenschaftlich
begründete Zweifel an den Richtigkeit der Werte der BImSchV
vorliegen und Beeinträchtigungen auch möglich sind, wenn
diese Werte eingehalten werden.
Joachim Kleinrahm,
Juni 2004
nach
oben
Aktuelle
Urteile im Mietrecht (August 2003)
In jüngster
Zeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu zwei aktuellen Rechtsproblemen
im Mietrecht Stellung genommen, die für die Zukunft wichtig
sind. Danach gelten vertraglich vor dem 01.09.2001 vereinbarte Kündigungsfristen
weiter, auch nach dem mit der Mietrechtsreform
vom 01.09.2001 die Kündigungsfristen für die Mieter verkürzt
worden sind. In der zweiten Entscheidung führt der BGH aus,
dass der Mieter sein Minderungsrecht nicht mehr verliert, wenn er
trotz Kenntnis des Mangels in der Vergangenheit nicht gemindert
hat.
1. Kündigungsfristen
Mit der Mietrechtsreform
sind zum Teil neue Kündigungsfristen eingeführt worden.
Im Gegensatz zum früheren Recht verlängert sich nun die
Kündigungsfrist von 3 Monaten nicht mehr. Dies gilt grundsätzlich
auch für Verträge, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen
wurden. Allerdings hat der BGH nun mit Urteil vom 18.06.2003 (VIII
ZR 240/02) darauf hingewiesen, dass dies nicht für den Fall
vertraglich vereinbarter Kündigungsfristen gelte. In diesem
Fall ist ein Mieter unterlegen, der mit 3monatiger Frist kündigen
wollte, der Vermieter hielt den Mieter jedoch an der vertraglich
vereinbarten Kündigungsfrist zulässigerweise fest.
In dem vom BGH
entschiedenen Fall war eine Klausel verwendet worden, wonach bei
unbefristetem Mietverhältnis die Kündigungsfrist 3 Monate
betrage, wenn seit der Überlassung, des Wohnraums weniger als
5 Jahre vergangen sind, 6 Monate, wenn 5 Jahre vergangen sind, 9
Monate, wenn 8 Jahre vergangen sind, 12 Monate, wenn 10 Jahre vergangen
sind. Den BGH hat dabei nicht gestört, dass mit dieser Klausel
lediglich die bis zum 31.08.2003 gesetzlich geltenden Kündigungsfristen
wiedergegeben waren und nach der Begründung des Gesetzentwurfes
gerade für den Fall, dass lediglich in den Verträgen die
bei Abschluss des Vertrages geltende Rechtslage wiederholt wird.
Jedenfalls muss man als Mieter trotz Mietrechtsreform bei einer
Kündigung eventuell vertraglich vereinbarte Fristen prüfen.
Grundsätzlich muss der Mieter deshalb auch in der Kündigungsfrist
Miete zahlen, von engen Ausnahmen abgesehen.
2. Mietminderung
Wie wir an
dieser Stelle schon berichtet haben, hat bisher, auch nach Geltung
des neuen Mietrechtes ab dem 01.09.2001 die Auffassung vorgelegen,
dass ein Mieter, der einen Mangel über längere Zeit hingenommen
hat, ohne die Miete zu mindern oder sich die Minderung vorbehält,
das Mietminderungsrecht auch für die Zukunft verliert. Dies
hat der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 16.07.2003 (BGH VIII
ZR 274/02) anders entschieden:
Jedenfalls für
Mietzins, der ab dem 01.09.2001 fällig wird, kann das Mietminderungsrecht
nunmehr in analoger Anwendung von § 536 b) BGB nicht mehr entfallen,
wenn der Mieter sich eine Minderung nicht vorbehält oder diese
durchführt. Grund für den BGH zu dieser Entscheidung war,
dass bei Entwurf des neuen Mietrechts die an dieser
Stelle schon geschilderte Rechtslage zu § 539 BGB alt bekannt
war. Wenn der Gesetzgeber, so der BGH, dies nicht in der neuen Vorschrift
entsprechend regele, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber
diese Lücke gesehen hat und sie nicht füllen wollte. Dann
aber könne auch die Rechtsprechung eine solche Lückenfüllung
nicht vornehmen, weil sie dem Willen des Gesetzgebers widerspreche.
Dies ist juristisch einwandfrei.
Ob dies in der
Praxis zu Verbesserungen führt, muss sich zeigen. Jedenfalls
hat der BGH bereits darauf hingewiesen, dass Mietminderungsansprüche
auch aus Treu und Glauben nach § 242 BGB verwirken könnten,
ohne dies jedoch konkret näher zu fassen.
Für den
Mieter bedeutet dies nun, dass er nicht befürchten muss, seines
Mietminderungsrechtes verlustig zu gehen, wenn er die übrigen
Voraussetzungen, also insbesondere eine Mängelanzeige, beachtet.
Für den Vermieter bedeutet das Urteil, dass er nicht davon
ausgehen kann, der Mieter könne nicht mehr mindern, wenn er
sich die Minderung nicht vorbehalten hat.
Joachim Kleinrahm,
August 2003
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oben
Mietminderungen
nach erfolgter Zahlung
Was geschieht,
wenn in der Mietsache einen Mangel vorliegt und der Mieter zahlt
den Mietzins, obwohl er den Mangel kennt, an den Vermieter in ungekürzter
Höhe weiter? Kann der Mieter den Mietzins dann mindern, obwohl
er in Kenntnis des Mangels schon einige Zeit gezahlt hat?
Für dieses
Problem lässt sich dem Bürgerlichen Gesetzbuch unmittelbar
keine Lösung entnehmen, weil dieser Fall dort nicht angesprochen
ist. Geregelt ist nur der Fall, wenn der Mangel schon bei Abschluss
des Mietvertrages vorhanden ist. In diesem Fall sieht das Bürgerliche
Gesetzbuch vor, dass eine Minderung dann nicht erfolgen kann. Der
Grund dafür ist , dass der Mieter die Sache ja in Kenntnis
des Mangels angemietet hat, so dass nicht einzusehen ist, warum
er dann wegen dieses Mangels ein Recht zur Mietminderung haben soll.
Davon macht das Gesetz dann eine Ausnahme, wenn sich der Mieter
bei Anmietung der Sache ein Mietminderungsrecht bezüglich des
Mangels vorbehält. Weitaus häufiger sind aber die Fälle
, in denen ein Mangel der Mietsache erst während des Gebrauchs
auftritt. Für diesen Fall hält das Gesetz, wie bereits
gesagt, keine Lösungsmöglichkeit unmittelbar bereit.
Bis zum 31.08.2001
hat die Rechtsprechung dieses Problem durch eine Analogie gelöst:
Man hat angenommen, dass der Gesetzgeber den Fall , dass ein Mangel
nachträglich auftritt, übersehen hat und hat angenommen,
dass der Mieter sein Recht zur Mietminderung verliert, wenn er über
einen längeren Zeitraum den vollen Mietzins in Kenntnis des
Mangels zahlt, ohne sich gegenüber dem Vermieter eine Mietminderung
vorzubehalten. Im Laufe der Zeit hat sich in der Rechtsprechung
dann eine Frist von 6 Monaten durchgesetzt. Dabei kam es nicht darauf
an, ob dem Vermieter der Mangel mitgeteilt wurde, sondern nur darauf,
ob sich der Mieter eine Minderung vorbehalten hat.
Seit dem 01.09.2001
gilt das neue Mietrecht des BGB. Der Fall, dass ein Mangel während
der Mietzeit auftritt, ist seitens des Gesetzgebers wieder nicht
geregelt worden. Die Frage, ob deshalb die Rechtsprechung, die zu
der alten Regelung in BGB vorhanden war, auch für die neue
Regelungen im BGB, die im Wesentlichen gleich lautend ist, übernommen
werden kann, ist unter Juristen höchst streitig: Denn dies
würde nach allgemein gültigen Methoden voraussetzen, dass
der Gesetzgeber auch bei der Formulierung der neuen Vorschrift (§
536 b BGB) auch den Fall übersehen hätte, dass ein Mietmangel
nachträglich auftritt. Diese wird man schwerlich annehmen können,
da diese Rechtsprechung im Gesetzgebungsverfahren bekannt war.
Diese Frage
ist jetzt in einem Urteil des OLG Naumburg, das kürzlich veröffentlicht
wurde, behandelt worden. Dort hat das OLG Naumburg einen entsprechenden
Fall nach der alten Rechtsprechung entschieden, hat also die alte
Rechtsprechung auch für das neue Recht fortgeführt. Zur
Begründung hat das OLG Naumburg im Wesentlichen darauf verwiesen,
dass dem Gesetzeswortlaut gegenüber der alten Vorschrift eine
inhaltliche Änderungen nicht zu entnehmen ist. Das OLG Naumburg
geht weiter davon aus, dass der Begründung zum Gesetzgebungsentwurf
ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers nicht zu entnehmen
ist, weil dieser nicht hinreichend dokumentiert sei. Eine Rückforderung
sei treuwidrig, denn durch die vorbehaltlose Zahlung bringe der
Mieter zum Ausdruck, dass ihm die Mietsache trotz des Mangels den
vereinbarten Preis wert war.
Das bedeutet,
dass nach wie vor der Vermieter Zahlung der eventuell geminderten
Miete verlangen kann, wenn der Mangel, auf den sich der Mieter für
die Minderung beruft, bereits länger zurück liegt und
der Mieter vorher mindestens sechs Monate die Miete vorbehaltlos
gezahlt hat. Der Mieter ist dann mit seinem Minderungsrecht auch
für die Zukunft ausgeschlossen.
Vorsicht: Dies
gilt aber nur, so lange der Vermieter die Miete nicht erhöht.
Nach einer Mieterhöhung lebt das Mietminderungsrecht mindestens
im Rahmen der geforderten Erhöhung wieder auf.
Für den
Mieter gilt: Wenn der Mieter die Miete wegen eines Mangels nicht
mindern möchte, um das Mietverhältnis nicht zu belasten,
muss er sich eine entsprechende Mietminderung vorbehalten, wenn
er sein Recht auf Mietminderung nicht verlieren will.
Joachim Kleinrahm,
August 2002
nach
oben
Die
Mietrechtsreform 2001
1. Einleitung
Am 01.09.2001
tritt das neue Mietrecht in Kraft, das außer einer völligen
Neugliederung der mietrechtlichen Vorschriften auch einige sachliche
Änderungen bringt. Die wesentlichen Änderungen möchten
wir Ihnen nachfolgend darstellen:
2. Änderungen
a) Zunächst
sollte das Mietrecht vereinfacht werden durch Konzentration der
mietrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das
Miethöhegesetz, das bisher das Mieterhöhungsverfahren
regelte, ist deshalb weggefallen und in das Bürgerliche Gesetzbuch
integriert worden. Darüber hinaus ist ein anderer Aufbau gewählt
worden. Zuerst werden die Vorschriften genannt, die auf alle Mietverhältnisse
zutreffen, sodann die Vorschriften, die sich nur auf Wohnraum-Mietverhältnisse
beziehen.
b) Bezüglich
der Erhöhung der Vergleichsmiete war es bisher so, dass in
3 Jahren die Miete nicht um mehr als 30 % steigen durfte. Diese
sogenannte Kappungsgrenze ist jetzt auf 20 % herabgesetzt worden.
Bisher war es im Übrigen so, dass der Vermieter, der die Zustimmung
auf sein Mieterhöhungsverlangen nicht bis zum Ende der Überlegungsfrist
erhalten hatte, binnen zwei weiterer Monate eine Klage erheben musste,
wenn er nicht der Rechte aus dem Mieterhöhungsverlangen verlustig
gehen wollte. Diese Frist ist nunmehr auf 3 Monate verlängert.
Darüber
hinaus sieht das Gesetz in § 558 c) BGB einen sogenannten qualifizierten
Mietspiegel vor, der dann, wenn er vorhanden ist, in die Begründung
des Mieterhöhungsverlangens mit aufgenommen werden muss. Es
ist allerdings den einzelnen Gemeinden selbst überlassen, ob
sie einen derartigen Mietspiegel erstellen.
c) Die Betriebskosten
müssen künftig bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende
des Abrechnungszeitraumes abgerechnet werden. Weitere Kosten können
nur geltend gemacht werden, wenn der Vermieter eine verspätete
Geltendmachung entschuldigen kann. Der Mieter hat dann Gelegenheit,
innerhalb weiterer 12 Monate ab Zugang der Abrechnung ggf. Einwendungen
geltend zu machen. Auch hier ist es so, dass er nach Ablauf dieser
Frist mit weiteren Einwendungen ausgeschlossen ist, es sei denn,
er kann die verspätete Geltendmachung entschuldigen.
d) Die Erhöhung
der Miete wegen einer Kapitalkostensteigerung ist abgeschafft.
e) Bisher waren
Staffelmieten auf einen Zeitraum von 10 Jahren befristet. Diese
Befristung fällt weg, so dass grundsätzlich auch längere
Staffelmieten vereinbart werden können. Ist allerdings gleichzeitig
ein Zeitmietvertrag vereinbart, ist diese Befristung jedenfalls
nur 4 Jahre lang gültig. Danach kann der Mieter kündigen.
f) Zeitmietverträge
sind ab sofort ebenfalls in beliebiger Dauer möglich. Bisher
war es so, dass ein qualifizierter Zeitmietvertrag lediglich für
höchstens 5 Jahre abgeschlossen werden konnte. Wie bisher ist
allerdings ein qualifizierter Zeitmietvertrag nur möglich,
wenn für den Abschluss bestimmte Gründe des Vermieters
sprechen, also beispielsweise Eigenbedarf o.ä.
g) Wie schon
häufig vertraglich vereinbart, ist die Miete nun per Gesetz
im voraus des jeweiligen Zeitabschnittes fällig.
h) Eine wesentliche
Änderung hat es bei den Kündigungsfristen gegeben. Bisher
waren die Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter gleich.
Sie stiegen mit der Dauer des Mietverhältnisses an, hatte das
Mietverhältnis die Dauer von 10 Jahren erreicht, bestand eine
Kündigungsfrist von 12 Monaten sowohl für die mieterseitige
als auch die vermieterseitige Kündigung.
Nunmehr ist
es so, dass für die mieterseitige Kündigung einheitlich
eine Frist von 3 Monaten gilt, das betrifft alle Kündigungen,
die ab dem 01.09.2001 ausgesprochen werden. Für den Vermieter
verlängert sich die Kündigungsfrist nach 5 und 8 Jahren
seit der Überlassung des Wohnraums ums jeweils 3 Monate. Im
Höchstfall beträgt die Kündigungsfrist also 9 Monate.
3. Aus Sicht
des Verfassers ist mit der jetzt vorliegenden Mietrechtsreform das
eigentliche Ziel der Reform, nämlich das Mietrecht zu vereinfachen,
verpasst worden:
Zum einen sind
nicht alle Vorschriften, die sich mit dem Mietrecht befassen, in
das Bürgerliche Gesetzbuch integriert worden. Alle Vorschriften,
die sich mit dem preisgebundenen Wohnraum befassen, befinden sich
weiterhin in Sondergesetzen.
Zum anderen
ist die große Chance nicht genutzt worden, die beiden zwischen
Mieter und Vermieter streitintensivsten Bereiche zu regeln. Das
betrifft die Nebenkosten und die Schönheitsreparaturen. In
beiden Fällen hätte man sich Regelungen gewünscht,
die von beiden Seiten einfach anzuwenden sind. Hinsichtlich der
Betriebskosten hat der Gesetzgeber es immerhin für angemessen
erachtet, Abrechnungszeiträume einzuführen und darauf
hinzuweisen, dass eine Abrechnung grundsätzlich nach Verbrauch
stattzufinden hat. Da aber auch ausdrücklich auch andere Vereinbarungen
zugelassen wurden, gibt es, was die Betriebskosten angeht, immer
noch keine zufriedenstellende Regelung. Erst recht gilt dies für
die Schönheitsreparaturen. Die Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturen
ist ausgesprochen uneinheitlich, so dass eine zuverlässige
Beurteilung der Erfolgschancen ohne genaue Kenntnis der Rechtsprechung
des jeweils zuständigen Amtsgerichts nicht möglich ist.
Joachim Kleinrahm,
August 2001
nach
oben
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