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ARCHIV
VERTRAGS- UND ZIVILRECHT
Die
Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie
Widerruf
eines Realkreditvertrages als Haustürgeschäft?
Der
Nacherfüllungsanspruch beim Werkvertrag
Die Schuldrechtsreform 2002
Das neue Kaufrecht
Neue Verjährungsfristen
Die
Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie
Kürzlich
hat der Bundesgerichtshof entschieden,
dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges seine Garantie betreffend
Rostschutz von der Bedingung abhängig machen dürfe, dass
die Wartung des Kraftfahrzeuges in einer Vertragswerkstatt erfolgt.
Aus diesem Anlass
wollen wir die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie
verdeutlichen:
1. Gewährleistung
Die Gewährleistung
(genauer: Sach- und Rechtsmängelhaftung) ist im Gegensatz zur
Garantie ein gesetzlicher Anspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Er ist normiert in den §§ 434 ff BGB, die die näheren
Einzelheiten der Gewährleistung regeln.
Dabei ist ein
wesentlicher Unterschied zur Garantie, dass die Gewährleistung
ein gesetzlicher Anspruch ist und von weiteren Bedingungen nicht
abhängig gemacht werden darf. Darüber hinaus ist die Gewährleistung
ein Anspruch aus dem Kaufvertrag. Zur Gewährleistung verpflichtet
ist gegenüber dem Käufer deshalb nur dessen Vertragspartner,
also der Verkäufer, nicht etwa der Hersteller einer Sache.
Bezogen auf
den Kauf eines Kraftfahrzeuges ergibt sich daraus, dass der reine
Gewährleistungsanspruch nur gegenüber demjenigen geltend
gemacht werden kann, der das Kraftfahrzeug auch verkauft hat. Der
Hersteller haftet aus der Gewährleistung heraus nicht.
2. Rechte aus
der Gewährleistung
Die Rechte,
die der Käufer im Falle eines Mangels gegenüber dem Verkäufer
hat, sind in § 437 BGB auch im einzelnen genannt. Der Käufer
kann nach Erfüllung verlangen, er kann vom Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz und Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen. Die Gewährleistungsfristen sind bei
beweglichen Sachen in der Regel zwei Jahre. Dabei muss der Käufer
beweisen, dass die Sache beim Kauf schon fehlerhaft war bzw. der
Fehler bereits in der Sache angelegt war. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn es sich um einen Materialfehler oder ähnliches
handelt.
Bei der praktisch
wichtigen Fallgruppe des Verbrauchsgüterkaufs ist diese Beweispflicht
zu Gunsten des Käufers anders gestaltet, hier muss der Verkäufer
in den ersten sechs Monaten nach Ablieferung beweisen, dass die
Sache bei Übergabe mangelfrei war. Erst danach tritt die oben
dargestellte Beweislastregelung ein.
3. Garantie
Hier zeigt sich
der besondere Vorteil der Garantie. Im Gegensatz zur Gewährleistung
garantiert der Garantiegeber hier nicht nur, dass eine Sache fehlerfrei
übergeben worden ist, sondern auch, dass sie innerhalb einer
bestimmten Zeit fehlerfrei bleibt. Das ist ganz entscheidend, denn
damit hat der Käufer (Garantienehmer) im Gegensatz zu Gewährleistung
das oben geschilderte Beweisproblem nicht. Darüber hinaus ist
die Garantie nicht auf das Verhältnis Käufer/Verkäufer
beschränkt, im Gegenteil, häufig ist es so, dass der Garantievertrag
mit dem Hersteller oder, ebenfalls eine wichtige Fallgruppe, mit
dem Importeur der Ware zustande kommt. Die Garantie führt beispielsweise
beim praktisch wichtigen Fall des Kaufs eines Kraftfahrzeuges dazu,
dass sich der Käufer nicht nur an seinen Verkäufer halten
kann, sondern auch an den Hersteller, der seinerseits die Vertragswerkstätten
beauftragt, entsprechende Garantieansprüche abzuwickeln. Das
hat für den Käufer den praktischen Vorteil, dass er sich
bei einem Defekt nicht nur an das Autohaus wenden kann, bei dem
er das Fahrzeug gekauft hat, sondern auch an alle anderen Vertragsstätten
des jeweiligen Herstellers. Darüber hinaus ist der Käufer
nicht darauf angewiesen, dass das Autohaus, bei dem er sein Fahrzeug
gekauft hat, nach dem Kauf auch weiter existiert. Der Nachteil der
Garantie ist, dass gesetzlich niemand gezwungen ist, eine Garantie
abzugeben. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung. Es kann zwar
sein, dass durch bestimmte Marktumstände der Hersteller einer
Sache gezwungen ist, eine Garantie zu geben, weil auch die Mitbewerber
so verfahren. Dennoch ist es rechtlich nicht erforderlich, eine
Garantie zu gewähren.
4. Weil die
Garantie also nicht gefordert werden kann, kann der Garantiegeber
den Abschluss eines Garantievertrages davon abhängig machen,
dass eine Gegenleistung vereinbart wird oder bestimmte Bedingungen
eingehalten werden.
Ein Beispiel:
Im Kraftfahrzeughandel ist es mittlerweile üblich, zusätzlich
zu der gesetzlichen Gewährleistung, die der Verkäufer
sowieso leisten muss, eine Herstellergarantie von zwei Jahren zu
geben. Diese Garantie ist fast immer kostenlos.
Einige Unternehmen
gewähren auch längere Garantien. Teilweise ist es so,
dass Zusatzgarantien für das dritte und vierte Jahr gegen Zahlung
eines bestimmten Entgeltes gegeben werden. Das ist rechtlich ebenso
zulässig wie die Bedingung, dass die Garantie auf die Haltbarkeit
bestimmter Teile des Fahrzeuge begrenzt ist oder davon abhängig
ist, dass sämtliche Inspektionen in einer Vertragswerkstatt
durchgeführt werden.
Joachim Kleinrahm,
Dezember 2007
nach
oben
Widerruf
eines Realkreditvertrages als Haustürgeschäft?
Kreditverträge
werden nicht nur in Kreditinstituten auf Betreiben des Kreditnehmers
abgeschlossen, sondern auch in der eigenen Wohnung des Kreditnehmers.
Häufig liegen in solchen Fällen die Voraussetzungen des
bis zum 31.12.2001 geltenden Haustürwiderrufsgesetzes ebenso
vor wie des ebenfalls bis zu diesem Datum geltenden Verbraucherkreditgesetzes.
Während das Haustürwiderrufsgesetz und auch grds. das
Verbraucherkreditgesetz die Möglichkeit eines Widerrufs vorsah,
auf den auch schriftlich hingewiesen werden musste, gab es eine
Ausnahme für den Fall der sogenannten Realkredite, danach bestand
ein Widerrufsrecht nicht, wenn der Kredit von der Sicherung durch
ein Grundpfandrecht (Hypothek oder Grundschuld) abhängig war,
unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Haustürwiderrufsgesetzes
vorlagen.
Bis Mitte des
vergangenen Jahres hat der Bundesgerichtshof deshalb entschieden,
dass ein solcher Kreditvertrag nicht widerrufen werden kann, obwohl
die übrigen Voraussetzungen des Haustürwiderrufgesetzes
möglicherweise vorlagen.
Es gab dann
allerdings ein Verfahren, in dem der Bundesgerichtshof Zweifel daran
hatte, ob dieses Ergebnis dem europäischen Recht entspricht
und hat deswegen dieses Verfahren dem Europäischen Gerichtshof
vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat dann diese Frage
dahingehend beantwortet, dass dieses Ergebnis gegen die Richtlinie
der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Haustürgeschäfte
verstoße und entschieden, dass ein Widerrufsrecht gleichwohl
bestehe, wenn im Gesetz, das anstelle des Haustürwiderrufsgesetzes
gelten solle, ein Widerrufsrecht nicht enthalten sei. Dann sei jedenfalls
die Vorschrift des § 1 Haustürwiderrufsgesetz über
das Widerrufsrecht anzuwenden.
Der Bundesgerichtshof
hat deswegen in dem Fall, den er dem Europäischen Gerichtshof
vorgelegt hatte, am 09.04.2002 entschieden, dass auch bei Realkreditverträgen
dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht.
Als Ergebnis
kann deswegen festgehalten werden, dass der Realkreditvertrag widerrufen
werden kann, wenn die weiteren Voraussetzungen des Haustürwiderrufsgesetzes
vorliegen.
Das kann auch
noch viele Jahre später geschehen: Denn entsprechend der damaligen
Praxis ist ein Widerrufsrecht regelmäßig nicht eingeräumt
worden, natürlich ist dann auch keine Belehrung erfolgt. Die
Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts endet dann erst, wenn
sämtliche gegenseitigen Leistungen erbracht sind. Bei einem
Ratenkreditvertrag ist der Schuldner verpflichtet, in der Regel
monatlich Raten zu leisten, also ist bis zur Erbringung der letzten
Rate ein Widerruf möglich. Der Kreditnehmer muss aber die Voraussetzungen
eines Haustürgeschäftes im Streitfall nachweisen.
Rechtsfolge
eines erfolgreichen Widerrufs ist, dass die gegenseitig gewährten
Leistungen herausgegeben werden müssen. Das bedeutet beim Ratenkreditvertrag,
dass der Kreditnehmer den Nettokreditbetrag zurückzahlen muss,
der Kreditgeber die zwischenzeitlich erhaltenen Zinsen. Dies kann
auch gegeneinander verrechnet werden.
Diese Rechtslage
ist hier für die vom Bundesgerichtshof beurteilten Vorschriften
des Haustürwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz. Beide
Gesetze sind durch die Schuldrechtsreform
zum 01.01.2002 aufgehoben. Die entsprechenden Regelungen finden
sich jetzt fast gleichlautend in den §§ 312 f BGB und
§§ 491 ff BGB, so dass von einer entsprechenden Anwendung
der geschilderten Rechtsprechung auch auf die neuen Vorschriften
auszugehen ist.
Joachim Kleinrahm,
Mai 2002
nach
oben
Der
Nacherfüllungsanspruch beim Werkvertrag
Mit der Schuldrechtsreform
zum 01.01.2002 hat sich auch das Werkvertragsrecht gewandelt.
Das zentrale
Gewährleistungsrecht war früher der Nachbesserungsanspruch,
nur dieser konnte zunächst vom Auftraggeber geltend gemacht
werden.
Inhaltlich im
wesentlichen gleich steht an dessen Stelle nunmehr der Nacherfüllungsanspruch
nach § 635 BGB. Im Falle von Sachmängeln kann der Auftraggeber
Mangelbeseitigung verlangen, die der Unternehmer nach seiner Wahl
entweder durch Beseitigung des Mangels selbst oder durch die Herstellung
eines neuen Werks herbeiführen kann.
Hierin liegt
ein wesentlicher Unterschied zum gleichlautenden Nacherfüllungsanspruch
im Kaufrecht: Dort hat nämlich der Kunde die Wahl, ob der Mangel
durch Reparatur oder Ersatzlieferung behoben wird.
Die Nacherfüllung
verpflichtet den Unternehmer auch dazu, sämtliche damit in
Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen.
Schlägt
die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Unternehmer die
Nacherfüllung, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den
Werklohn zu mindern, alternativ vom Vertrag zurückzutreten
oder, bei Verschulden des Auftraggebers, auch Schadenersatz geltend
zu machen. Er kann auch den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
der dafür erforderlichen Kosten verlangen. Diese Rechte hat
der Auftraggeber nur, wenn er zur Beseitigung eine angemessene Frist
gesetzt hat.
Wichtig ist,
dass der Nacherfüllungsanspruch im Gegensatz zu der früheren
Regelung nicht wegfällt, wenn der Auftraggeber eine Frist zur
Beseitigung des Mangels gesetzt hat und diese Frist ergebnislos
verstrichen ist. Der Anspruch ist erst ausgeschlossen, wenn der
Auftraggeber eines seiner weiteren Rechte auch tatsächlich
ausgeübt hat.
Der Anspruch
auf Nacherfüllung ist nur ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung
objektiv unmöglich ist oder der Anspruch nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten erfüllt werden kann.
Joachim
Kleinrahm, Mai 2002
nach
oben
Die
Schuldrechtsreform 2002
Am 01.01.2002 tritt die Reform des Schuldrechts in Kraft, mit der
wesentliche Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu geregelt
werden. Anlass für diese Reform war die europarechtliche Verpflichtung
der Bundesrepublik Deutschland, drei EG-Richtlinien, allen voran
die Richtlinie vom 25.01.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs
und der Garantien für Verbrauchsgüter, umzusetzen.
Im Zuge dieser
Umsetzung ist nicht nur das Kaufrecht geändert worden, sondern
auch Teile des allgemeinen Schuldrechts, des Werkvertragsrecht,
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Verjährungsfristen.
Schließlich sind die Verbraucherschutzgesetze in das Bürgerliche
Gesetzbuch integriert worden.
Leider lag die
endgültige Fassung der neuen oder geänderten Vorschriften
erst Ende Oktober 2001 vor, so dass die Praxis ausgesprochen wenig
Zeit hat, sich auf diese neuen Vorschriften einzustellen. Wir werden
deshalb in rascher Folge kurze Berichte zu den wesentlichen Teilbereichen
der Reform an dieser Stelle veröffentlichen.
Joachim Kleinrahm,
November 2001
nach
oben
Das
neue Kaufrecht
In unserer Veröffentlichungsreihe
anlässlich der Einführung des neuen Schuldrechts zum 01.01.2002
hatten wir bereits auf die neuen allgemeinen Verjährungsvorschriften
hingewiesen. Im zweiten Teil befassen wir uns mit den wesentlichen
Änderungen im Kaufrecht.
1. Neuregelungen
der Gewährleistungsansprüche
Um die Änderungen
richtig zu verstehen, muss man sich zunächst einmal die alte
Rechtslage vor Augen halten:
Nach der alten
Rechtslage war es so, dass der Käufer einen Anspruch gegen
den Verkäufer auf Rückgängigmachung des Vertrages
oder Minderung des Kaufpreises hatte, wenn die Sache mangelhaft
war. Das bedeutet also, dass der Käufer nach seiner Wahl entweder
den Vertrag rückabwickeln konnte, er also die Ware zurückgeben
musste und das Geld zurückerhielt. Oder er konnte eine Minderung
des Kaufpreises beanspruchen, so dass der Kaufpreis reduziert wurde.
In Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Verkäufers war allerdings häufig
geregelt, dass dem Käufer statt der Ansprüche auf Rückgängigmachung
des Vertrages oder Minderung des Kaufpreises zunächst einmal
lediglich ein Anspruch auf Nachbesserung zustand. Dieser Nachbesserungsanspruch
war häufig so geregelt, dass der Verkäufer wählen
konnte, ob er die mangelhafte Sache reparieren will oder für
die mangelhafte Sache einen Ersatz liefern wollte.
Nach neuer Rechtslage
kann der Käufer vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen
(dazu unter Buchstabe a), von dem Vertrag zurücktreten (dazu
unter Buchstabe b) oder den Kaufpreis mindern (dazu unter Buchstabe
c). Darüber hinaus kann er auch Schadensersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendung verlangen (dazu unter d).
a) Nacherfüllung
Wichtigste Änderung
zu dem vorher gesetzlich bestehenden Zustand ist, dass der Käufer
nunmehr die Möglichkeit hat, Nacherfüllung des Kaufvertrages
zu verlangen. Das bedeutet, dass der Käufer nach seiner Wahl
entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache verlangen kann. Dabei muss der Verkäufer die Nacherfüllungskosten,
also Aufwendung für Transport usw., tragen. Das Wahlrecht des
Käufers ist eingeschränkt, wenn die Wahl des Käufers
nur mit unverhältnismäßigen Kosten im Verhältnis
zur anderen Alternative möglich ist.
b) Rücktritt
Der Käufer
kann nunmehr auch vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer
seine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht hat, wobei
eine mangelhafte Sache eben keine vertragsgemäße Erfüllung
ist. Voraussetzung ist allerdings darüber hinaus, dass der
Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
bestimmt hat, die der Verkäufer hat verstreichen lassen. Darüber
hinaus darf der Mangel nicht unerheblich sein.
c) Minderung
Anstatt zurückzutreten,
kann der Käufer auch gegenüber dem Verkäufer die
Minderung des Kaufpreises verlangen. Auch hierfür ist, wie
beim Rücktritt, erforderlich, dass eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung gesetzt worden ist.
d) Schadensersatz
Verletzt der
Verkäufer eine Pflicht aus dem Kaufvertrag, macht er sich ggf.
schadensersatzpflichtig. Eine Pflichtverletzung liegt auch darin,
dass der Verkäufer entgegen seiner Verpflichtung zur Lieferung
einer mangelfreien Sache eben eine mangelhafte Sache geliefert hat.
Auch hier kann der Käufer aber Schadensersatz erst dann verlangen,
wenn er erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Weitere Voraussetzung ist hier, entgegen den Möglichkeiten
des Käufers unter a) bis c), dass Schadensersatz nur dann verlangt
werden kann, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.
Daran können Zweifel bestehen, wenn der Verkäufer den
Kaufgegenstand seinerseits eingekauft und mit der ungeöffneten
Verpackung einfach weiterverkauft. Unter den gleichen Voraussetzungen
kann der Käufer einer mangelhaften Sache nunmehr anstelle des
Schadensersatzes Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er
im Vertrauen auf den Erhalt einer mangelfreien Leistung gehabt hat.
e) Alle diese vorstehenden Rechte sind ausgeschlossen, wenn der
Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages den Mangel kennt.
2. Garantie
Im Gegensatz
zur bisherigen Rechtslage ist nunmehr auch die Garantie geregelt.
Gewährleistung und Garantie unterscheiden sich im deutschen
Recht dadurch, dass die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben
ist (sie wurde vorstehend unter Ziffer 1 abgehandelt) und die Garantie
eine freiwillige (Mehr-)leistung des Käufers ist. Darüber
hinaus kann ein Garantievertrag (anders als der gesetzliche Gewährleistungsanspruch)
auch zwischen dem Käufer einer Sache und dem Hersteller des
Produkts zustande kommen. Die Rechte, die der Käufer dann aus
der Garantie hat, bestimmen sich nach dem Inhalt dieses Garantievertrages.
Es sind also nicht unbedingt und im Regelfall auch nicht die Rechte,
die der Käufer aus Gewährleistung gegen den Verkäufer
hat. Die Ansprüche des Käufers richten sich also danach,
was im Garantievertrag ausdrücklich dem Käufer als Anspruch
zugestanden wird.
Aus Verbrauchersicht
ist interessant, dass sich die Bedingungen des Garantievertrages
nicht nur aus dem Text der Garantieerklärung ergeben, sondern
auch aus der einschlägigen Werbung zu dem gekauften Produkt.
Durch den Garantievertrag werden die Rechte des Käufers aus
der Gewährleistung nicht eingeschränkt.
3. Verjährung
der Gewährleistungsansprüche
Dazu dürfen
wir auf die Erläuterung zum neuen Gewährleistungsrecht
verweisen.
4. Verbrauchsgüterkauf
Neu in das Gesetz
eingeführt wurden Regelungen über den Kauf von Verbrauchsgütern.
Ein solcher Kauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer
eine bewegliche Sache kauft. Die wichtigste Folge ist, dass sich
der Unternehmer auf einen Ausschluss der Gewährleistung (der
im Übrigen zwischen Käufer und Verkäufer frei vereinbart
werden kann) nicht berufen kann, wenn die entsprechende Vereinbarung
vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffen worden
ist.
5. Änderungen
im Verhältnis des Verkäufers - Lieferant
Früher
galten für den Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer einer
Sache an den Endverbraucher und dem Lieferanten keine besonderen
gesetzlichen Vorschriften. Das bedeutete also, dass sich unter Umständen
der Verkäufer einem Gewährleistungsanspruch des Käufers
ausgesetzt sah, obwohl er selbst gegenüber seinem Lieferanten
einen Gewährleistungsanspruch wegen der in diesem Verhältnis
zwischenzeitlich abgelaufenen Gewährleistungsfrist nicht mehr
geltend machen konnte. Hier ist nun geregelt, dass zum einen der
Verkäufer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, die er
wegen der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche
des Käufers hatte. Diese Ansprüche verjähren innerhalb
von 2 Jahren ab Ablieferung der Sache. Darüber hinaus kann
der Verkäufer gegen seinen Lieferanten selbstverständlich
Ansprüche wegen des Mangels selbst geltend machen, die Verjährung
dieses Anspruches tritt frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt
ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Endverbrauchers
erfüllt hat.
Diese Regelungen
beziehen sich allerdings nur auf neu hergestellte Sachen, nicht
auf gebrauchte Sachen. Mit diesen Regelungen wird klargestellt,
dass der Verkäufer gegenüber seinem Lieferanten nicht
leer ausgeht, wenn die in diesem Verhältnis bestehenden Ansprüche
nach der allgemein gültigen Frist bereits verjährt wären.
Joachim Kleinrahm,
Januar 2002
nach
oben
Neue
Verjährungsfristen
Durch die Schuldrechtsreform 2002 sind fast alle Verjährungsfristen
geändert worden. Die Änderungen werden nach unserer Prognose
erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Nachfolgend werde
ich Ihnen die wesentlichen Änderungen darstellen. Zuvor möchte
ich jedoch den Begriff der Verjährung kurz erläutern:
Wenn ein Anspruch
eines Gläubigers verjährt ist, bedeutet das, dass der
Schuldner nach Eintritt der Verjährung die Erfüllung des
Anspruchs verweigern kann. Der Anspruch des Gläubigers fällt
also durch die Verjährung nicht weg, sondern besteht auch nach
Eintritt der Verjährung weiter fort. Aber der Schuldner hat
die Möglichkeit, wegen der Verjährung, auf die er sich
ausdrücklich berufen muss, die Erfüllung des Anspruchs
zu verweigern. Auf die Verjährung kann sich der Schuldner also
berufen, er muss es aber nicht.
Nun mag man annehmen, dass es auf diese feine Unterscheidung nicht
ankommt, weil der Schuldner sich in solchen Fällen immer auf
die Verjährung berufen wird. In der Regel ist das auch der
Fall. Wenn aber der Schuldner in einem Prozess nicht weiß,
dass die Forderung verjährt ist oder er sich in einem Prozess
erst gar nicht äußert, wird das Gericht trotz Eintritt
der Verjährung dem Gläubiger die Forderung zusprechen,
weil sich der Schuldner eben nicht auf die Verjährung berufen
hat. Bei länger dauernden Geschäftsbeziehungen wird auch
ab und zu auf die Berufung auf die Verjährung verzichtet, wenn
man einen Streit der Sache nach klären will, ohne die Geschäftsbeziehungen
zu belasten.
1. Die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt ab 01.01.2002 nun 3 Jahre. Bisher
sind es 30 Jahre, also ein erheblicher
Unterschied. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entsteht
also ein Anspruch am 10.01.2002, beginnt die Frist mit Ablauf des
31.12.2002 und endet am 31.12.2005. Von der dreijährigen Frist
sind allerdings titulierte Ansprüche (Ansprüche, über
die ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine sonstige vollstreckbare
Urkunde existiert), erb- und familienrechtliche Ansprüche sowie
Ansprüche auf Herausgabe von Eigentum ausgenommen. Diese verjähren
weiterhin erst in 30 Jahren.
2. Bis zum 31.12.2001
gibt es zahlreiche Ausnahmen von der regelmäßigen Verjährungsfrist
von 30 Jahren, diese
Ausnahmen fallen weg.
3. Ganz wesentlich
ist, dass die Verjährung von Gewährleistungsrechten beim
Kauf beweglicher Gegenstände nun von 6 Monaten auf zwei Jahre
ausgedehnt wird. Diese Frist beginnt allerdings bereits bei Übergabe
der Sache. Bei Bauwerken oder Gegenständen, die für ein
Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
haben, beträgt die Frist 5 Jahre.
4. Entsprechend
den Regeln beim Kauf verjähren auch werkvertragliche (bspw.
Reparaturvertrag oder ein Vertrag zur Herstellung einer Sache) Gewährleistungsrechte
in 2 Jahren oder, bei Bauwerken, in 5 Jahren, wobei die Frist mit
der Abnahme beginnt.
5. Reisevertragliche
Ansprüche verjähren nunmehr in 2 Jahren statt wie bisher
in 6 Monaten. Diese Frist beginnt mit dem geplanten Termin der Rückreise.
Abschließend
zu diesem Thema noch der Hinweis, dass es nicht ausreicht, bspw.
Gewährleistung innerhalb der Verjährung zu verlangen.
Erst recht reicht es nicht aus, wenn der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist
auftritt. Der Verkäufer kann sich nur dann nicht auf die Verjährung
berufen, wenn er entweder den Mangel anerkannt hat oder der Käufer
den Gewährleistungsanspruch vor Eintritt der Verjährung
gerichtlich einklagt. Den Eintritt der Verjährung kann der
Gläubiger ganz allgemein nur dadurch verhindern, dass er innerhalb
nicht verjährter Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend
macht.
Joachim Kleinrahm,
November 2001
nach
oben
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