ARCHIV VERTRAGS- UND ZIVILRECHT

Die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie
Widerruf eines Realkreditvertrages als Haustürgeschäft?
Der Nacherfüllungsanspruch beim Werkvertrag
Die Schuldrechtsreform 2002
Das neue Kaufrecht
Neue Verjährungsfristen

 

Die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie

Kürzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges seine Garantie betreffend Rostschutz von der Bedingung abhängig machen dürfe, dass die Wartung des Kraftfahrzeuges in einer Vertragswerkstatt erfolgt.

Aus diesem Anlass wollen wir die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie verdeutlichen:

1. Gewährleistung

Die Gewährleistung (genauer: Sach- und Rechtsmängelhaftung) ist im Gegensatz zur Garantie ein gesetzlicher Anspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Er ist normiert in den §§ 434 ff BGB, die die näheren Einzelheiten der Gewährleistung regeln.

Dabei ist ein wesentlicher Unterschied zur Garantie, dass die Gewährleistung ein gesetzlicher Anspruch ist und von weiteren Bedingungen nicht abhängig gemacht werden darf. Darüber hinaus ist die Gewährleistung ein Anspruch aus dem Kaufvertrag. Zur Gewährleistung verpflichtet ist gegenüber dem Käufer deshalb nur dessen Vertragspartner, also der Verkäufer, nicht etwa der Hersteller einer Sache.

Bezogen auf den Kauf eines Kraftfahrzeuges ergibt sich daraus, dass der reine Gewährleistungsanspruch nur gegenüber demjenigen geltend gemacht werden kann, der das Kraftfahrzeug auch verkauft hat. Der Hersteller haftet aus der Gewährleistung heraus nicht.

2. Rechte aus der Gewährleistung

Die Rechte, die der Käufer im Falle eines Mangels gegenüber dem Verkäufer hat, sind in § 437 BGB auch im einzelnen genannt. Der Käufer kann nach Erfüllung verlangen, er kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Gewährleistungsfristen sind bei beweglichen Sachen in der Regel zwei Jahre. Dabei muss der Käufer beweisen, dass die Sache beim Kauf schon fehlerhaft war bzw. der Fehler bereits in der Sache angelegt war. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich um einen Materialfehler oder ähnliches handelt.

Bei der praktisch wichtigen Fallgruppe des Verbrauchsgüterkaufs ist diese Beweispflicht zu Gunsten des Käufers anders gestaltet, hier muss der Verkäufer in den ersten sechs Monaten nach Ablieferung beweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Erst danach tritt die oben dargestellte Beweislastregelung ein.

3. Garantie

Hier zeigt sich der besondere Vorteil der Garantie. Im Gegensatz zur Gewährleistung garantiert der Garantiegeber hier nicht nur, dass eine Sache fehlerfrei übergeben worden ist, sondern auch, dass sie innerhalb einer bestimmten Zeit fehlerfrei bleibt. Das ist ganz entscheidend, denn damit hat der Käufer (Garantienehmer) im Gegensatz zu Gewährleistung das oben geschilderte Beweisproblem nicht. Darüber hinaus ist die Garantie nicht auf das Verhältnis Käufer/Verkäufer beschränkt, im Gegenteil, häufig ist es so, dass der Garantievertrag mit dem Hersteller oder, ebenfalls eine wichtige Fallgruppe, mit dem Importeur der Ware zustande kommt. Die Garantie führt beispielsweise beim praktisch wichtigen Fall des Kaufs eines Kraftfahrzeuges dazu, dass sich der Käufer nicht nur an seinen Verkäufer halten kann, sondern auch an den Hersteller, der seinerseits die Vertragswerkstätten beauftragt, entsprechende Garantieansprüche abzuwickeln. Das hat für den Käufer den praktischen Vorteil, dass er sich bei einem Defekt nicht nur an das Autohaus wenden kann, bei dem er das Fahrzeug gekauft hat, sondern auch an alle anderen Vertragsstätten des jeweiligen Herstellers. Darüber hinaus ist der Käufer nicht darauf angewiesen, dass das Autohaus, bei dem er sein Fahrzeug gekauft hat, nach dem Kauf auch weiter existiert. Der Nachteil der Garantie ist, dass gesetzlich niemand gezwungen ist, eine Garantie abzugeben. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung. Es kann zwar sein, dass durch bestimmte Marktumstände der Hersteller einer Sache gezwungen ist, eine Garantie zu geben, weil auch die Mitbewerber so verfahren. Dennoch ist es rechtlich nicht erforderlich, eine Garantie zu gewähren.

4. Weil die Garantie also nicht gefordert werden kann, kann der Garantiegeber den Abschluss eines Garantievertrages davon abhängig machen, dass eine Gegenleistung vereinbart wird oder bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Ein Beispiel: Im Kraftfahrzeughandel ist es mittlerweile üblich, zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung, die der Verkäufer sowieso leisten muss, eine Herstellergarantie von zwei Jahren zu geben. Diese Garantie ist fast immer kostenlos.

Einige Unternehmen gewähren auch längere Garantien. Teilweise ist es so, dass Zusatzgarantien für das dritte und vierte Jahr gegen Zahlung eines bestimmten Entgeltes gegeben werden. Das ist rechtlich ebenso zulässig wie die Bedingung, dass die Garantie auf die Haltbarkeit bestimmter Teile des Fahrzeuge begrenzt ist oder davon abhängig ist, dass sämtliche Inspektionen in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden.

Joachim Kleinrahm, Dezember 2007

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Widerruf eines Realkreditvertrages als Haustürgeschäft?

Kreditverträge werden nicht nur in Kreditinstituten auf Betreiben des Kreditnehmers abgeschlossen, sondern auch in der eigenen Wohnung des Kreditnehmers. Häufig liegen in solchen Fällen die Voraussetzungen des bis zum 31.12.2001 geltenden Haustürwiderrufsgesetzes ebenso vor wie des ebenfalls bis zu diesem Datum geltenden Verbraucherkreditgesetzes. Während das Haustürwiderrufsgesetz und auch grds. das Verbraucherkreditgesetz die Möglichkeit eines Widerrufs vorsah, auf den auch schriftlich hingewiesen werden musste, gab es eine Ausnahme für den Fall der sogenannten Realkredite, danach bestand ein Widerrufsrecht nicht, wenn der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht (Hypothek oder Grundschuld) abhängig war, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Haustürwiderrufsgesetzes vorlagen.

Bis Mitte des vergangenen Jahres hat der Bundesgerichtshof deshalb entschieden, dass ein solcher Kreditvertrag nicht widerrufen werden kann, obwohl die übrigen Voraussetzungen des Haustürwiderrufgesetzes möglicherweise vorlagen.

Es gab dann allerdings ein Verfahren, in dem der Bundesgerichtshof Zweifel daran hatte, ob dieses Ergebnis dem europäischen Recht entspricht und hat deswegen dieses Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat dann diese Frage dahingehend beantwortet, dass dieses Ergebnis gegen die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Haustürgeschäfte verstoße und entschieden, dass ein Widerrufsrecht gleichwohl bestehe, wenn im Gesetz, das anstelle des Haustürwiderrufsgesetzes gelten solle, ein Widerrufsrecht nicht enthalten sei. Dann sei jedenfalls die Vorschrift des § 1 Haustürwiderrufsgesetz über das Widerrufsrecht anzuwenden.

Der Bundesgerichtshof hat deswegen in dem Fall, den er dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatte, am 09.04.2002 entschieden, dass auch bei Realkreditverträgen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht.

Als Ergebnis kann deswegen festgehalten werden, dass der Realkreditvertrag widerrufen werden kann, wenn die weiteren Voraussetzungen des Haustürwiderrufsgesetzes vorliegen.

Das kann auch noch viele Jahre später geschehen: Denn entsprechend der damaligen Praxis ist ein Widerrufsrecht regelmäßig nicht eingeräumt worden, natürlich ist dann auch keine Belehrung erfolgt. Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts endet dann erst, wenn sämtliche gegenseitigen Leistungen erbracht sind. Bei einem Ratenkreditvertrag ist der Schuldner verpflichtet, in der Regel monatlich Raten zu leisten, also ist bis zur Erbringung der letzten Rate ein Widerruf möglich. Der Kreditnehmer muss aber die Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes im Streitfall nachweisen.

Rechtsfolge eines erfolgreichen Widerrufs ist, dass die gegenseitig gewährten Leistungen herausgegeben werden müssen. Das bedeutet beim Ratenkreditvertrag, dass der Kreditnehmer den Nettokreditbetrag zurückzahlen muss, der Kreditgeber die zwischenzeitlich erhaltenen Zinsen. Dies kann auch gegeneinander verrechnet werden.

Diese Rechtslage ist hier für die vom Bundesgerichtshof beurteilten Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz. Beide Gesetze sind durch die Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 aufgehoben. Die entsprechenden Regelungen finden sich jetzt fast gleichlautend in den §§ 312 f BGB und §§ 491 ff BGB, so dass von einer entsprechenden Anwendung der geschilderten Rechtsprechung auch auf die neuen Vorschriften auszugehen ist.

Joachim Kleinrahm, Mai 2002

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Der Nacherfüllungsanspruch beim Werkvertrag

Mit der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 hat sich auch das Werkvertragsrecht gewandelt.

Das zentrale Gewährleistungsrecht war früher der Nachbesserungsanspruch, nur dieser konnte zunächst vom Auftraggeber geltend gemacht werden.

Inhaltlich im wesentlichen gleich steht an dessen Stelle nunmehr der Nacherfüllungsanspruch nach § 635 BGB. Im Falle von Sachmängeln kann der Auftraggeber Mangelbeseitigung verlangen, die der Unternehmer nach seiner Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels selbst oder durch die Herstellung eines neuen Werks herbeiführen kann.

Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum gleichlautenden Nacherfüllungsanspruch im Kaufrecht: Dort hat nämlich der Kunde die Wahl, ob der Mangel durch Reparatur oder Ersatzlieferung behoben wird.

Die Nacherfüllung verpflichtet den Unternehmer auch dazu, sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Unternehmer die Nacherfüllung, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Werklohn zu mindern, alternativ vom Vertrag zurückzutreten oder, bei Verschulden des Auftraggebers, auch Schadenersatz geltend zu machen. Er kann auch den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Kosten verlangen. Diese Rechte hat der Auftraggeber nur, wenn er zur Beseitigung eine angemessene Frist gesetzt hat.

Wichtig ist, dass der Nacherfüllungsanspruch im Gegensatz zu der früheren Regelung nicht wegfällt, wenn der Auftraggeber eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat und diese Frist ergebnislos verstrichen ist. Der Anspruch ist erst ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber eines seiner weiteren Rechte auch tatsächlich ausgeübt hat.

Der Anspruch auf Nacherfüllung ist nur ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung objektiv unmöglich ist oder der Anspruch nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten erfüllt werden kann.

Joachim Kleinrahm, Mai 2002

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Die Schuldrechtsreform 2002


Am 01.01.2002 tritt die Reform des Schuldrechts in Kraft, mit der wesentliche Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu geregelt werden. Anlass für diese Reform war die europarechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, drei EG-Richtlinien, allen voran die Richtlinie vom 25.01.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, umzusetzen.

Im Zuge dieser Umsetzung ist nicht nur das Kaufrecht geändert worden, sondern auch Teile des allgemeinen Schuldrechts, des Werkvertragsrecht, des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Verjährungsfristen. Schließlich sind die Verbraucherschutzgesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert worden.

Leider lag die endgültige Fassung der neuen oder geänderten Vorschriften erst Ende Oktober 2001 vor, so dass die Praxis ausgesprochen wenig Zeit hat, sich auf diese neuen Vorschriften einzustellen. Wir werden deshalb in rascher Folge kurze Berichte zu den wesentlichen Teilbereichen der Reform an dieser Stelle veröffentlichen.

Joachim Kleinrahm, November 2001

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Das neue Kaufrecht

In unserer Veröffentlichungsreihe anlässlich der Einführung des neuen Schuldrechts zum 01.01.2002 hatten wir bereits auf die neuen allgemeinen Verjährungsvorschriften hingewiesen. Im zweiten Teil befassen wir uns mit den wesentlichen Änderungen im Kaufrecht.

1. Neuregelungen der Gewährleistungsansprüche

Um die Änderungen richtig zu verstehen, muss man sich zunächst einmal die alte Rechtslage vor Augen halten:

Nach der alten Rechtslage war es so, dass der Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung des Kaufpreises hatte, wenn die Sache mangelhaft war. Das bedeutet also, dass der Käufer nach seiner Wahl entweder den Vertrag rückabwickeln konnte, er also die Ware zurückgeben musste und das Geld zurückerhielt. Oder er konnte eine Minderung des Kaufpreises beanspruchen, so dass der Kaufpreis reduziert wurde.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers war allerdings häufig geregelt, dass dem Käufer statt der Ansprüche auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung des Kaufpreises zunächst einmal lediglich ein Anspruch auf Nachbesserung zustand. Dieser Nachbesserungsanspruch war häufig so geregelt, dass der Verkäufer wählen konnte, ob er die mangelhafte Sache reparieren will oder für die mangelhafte Sache einen Ersatz liefern wollte.

Nach neuer Rechtslage kann der Käufer vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen (dazu unter Buchstabe a), von dem Vertrag zurücktreten (dazu unter Buchstabe b) oder den Kaufpreis mindern (dazu unter Buchstabe c). Darüber hinaus kann er auch Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendung verlangen (dazu unter d).

a) Nacherfüllung

Wichtigste Änderung zu dem vorher gesetzlich bestehenden Zustand ist, dass der Käufer nunmehr die Möglichkeit hat, Nacherfüllung des Kaufvertrages zu verlangen. Das bedeutet, dass der Käufer nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann. Dabei muss der Verkäufer die Nacherfüllungskosten, also Aufwendung für Transport usw., tragen. Das Wahlrecht des Käufers ist eingeschränkt, wenn die Wahl des Käufers nur mit unverhältnismäßigen Kosten im Verhältnis zur anderen Alternative möglich ist.

b) Rücktritt

Der Käufer kann nunmehr auch vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht hat, wobei eine mangelhafte Sache eben keine vertragsgemäße Erfüllung ist. Voraussetzung ist allerdings darüber hinaus, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, die der Verkäufer hat verstreichen lassen. Darüber hinaus darf der Mangel nicht unerheblich sein.

c) Minderung

Anstatt zurückzutreten, kann der Käufer auch gegenüber dem Verkäufer die Minderung des Kaufpreises verlangen. Auch hierfür ist, wie beim Rücktritt, erforderlich, dass eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist.

d) Schadensersatz

Verletzt der Verkäufer eine Pflicht aus dem Kaufvertrag, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig. Eine Pflichtverletzung liegt auch darin, dass der Verkäufer entgegen seiner Verpflichtung zur Lieferung einer mangelfreien Sache eben eine mangelhafte Sache geliefert hat. Auch hier kann der Käufer aber Schadensersatz erst dann verlangen, wenn er erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Weitere Voraussetzung ist hier, entgegen den Möglichkeiten des Käufers unter a) bis c), dass Schadensersatz nur dann verlangt werden kann, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Daran können Zweifel bestehen, wenn der Verkäufer den Kaufgegenstand seinerseits eingekauft und mit der ungeöffneten Verpackung einfach weiterverkauft. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Käufer einer mangelhaften Sache nunmehr anstelle des Schadensersatzes Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt einer mangelfreien Leistung gehabt hat.

e) Alle diese vorstehenden Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages den Mangel kennt.

2. Garantie

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist nunmehr auch die Garantie geregelt. Gewährleistung und Garantie unterscheiden sich im deutschen Recht dadurch, dass die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist (sie wurde vorstehend unter Ziffer 1 abgehandelt) und die Garantie eine freiwillige (Mehr-)leistung des Käufers ist. Darüber hinaus kann ein Garantievertrag (anders als der gesetzliche Gewährleistungsanspruch) auch zwischen dem Käufer einer Sache und dem Hersteller des Produkts zustande kommen. Die Rechte, die der Käufer dann aus der Garantie hat, bestimmen sich nach dem Inhalt dieses Garantievertrages. Es sind also nicht unbedingt und im Regelfall auch nicht die Rechte, die der Käufer aus Gewährleistung gegen den Verkäufer hat. Die Ansprüche des Käufers richten sich also danach, was im Garantievertrag ausdrücklich dem Käufer als Anspruch zugestanden wird.

Aus Verbrauchersicht ist interessant, dass sich die Bedingungen des Garantievertrages nicht nur aus dem Text der Garantieerklärung ergeben, sondern auch aus der einschlägigen Werbung zu dem gekauften Produkt. Durch den Garantievertrag werden die Rechte des Käufers aus der Gewährleistung nicht eingeschränkt.

3. Verjährung der Gewährleistungsansprüche

Dazu dürfen wir auf die Erläuterung zum neuen Gewährleistungsrecht verweisen.

4. Verbrauchsgüterkauf

Neu in das Gesetz eingeführt wurden Regelungen über den Kauf von Verbrauchsgütern. Ein solcher Kauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Die wichtigste Folge ist, dass sich der Unternehmer auf einen Ausschluss der Gewährleistung (der im Übrigen zwischen Käufer und Verkäufer frei vereinbart werden kann) nicht berufen kann, wenn die entsprechende Vereinbarung vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffen worden ist.

5. Änderungen im Verhältnis des Verkäufers - Lieferant

Früher galten für den Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer einer Sache an den Endverbraucher und dem Lieferanten keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Das bedeutete also, dass sich unter Umständen der Verkäufer einem Gewährleistungsanspruch des Käufers ausgesetzt sah, obwohl er selbst gegenüber seinem Lieferanten einen Gewährleistungsanspruch wegen der in diesem Verhältnis zwischenzeitlich abgelaufenen Gewährleistungsfrist nicht mehr geltend machen konnte. Hier ist nun geregelt, dass zum einen der Verkäufer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, die er wegen der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Käufers hatte. Diese Ansprüche verjähren innerhalb von 2 Jahren ab Ablieferung der Sache. Darüber hinaus kann der Verkäufer gegen seinen Lieferanten selbstverständlich Ansprüche wegen des Mangels selbst geltend machen, die Verjährung dieses Anspruches tritt frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Endverbrauchers erfüllt hat.

Diese Regelungen beziehen sich allerdings nur auf neu hergestellte Sachen, nicht auf gebrauchte Sachen. Mit diesen Regelungen wird klargestellt, dass der Verkäufer gegenüber seinem Lieferanten nicht leer ausgeht, wenn die in diesem Verhältnis bestehenden Ansprüche nach der allgemein gültigen Frist bereits verjährt wären.

Joachim Kleinrahm, Januar 2002

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Neue Verjährungsfristen


Durch die Schuldrechtsreform 2002 sind fast alle Verjährungsfristen geändert worden. Die Änderungen werden nach unserer Prognose erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Nachfolgend werde ich Ihnen die wesentlichen Änderungen darstellen. Zuvor möchte ich jedoch den Begriff der Verjährung kurz erläutern:

Wenn ein Anspruch eines Gläubigers verjährt ist, bedeutet das, dass der Schuldner nach Eintritt der Verjährung die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann. Der Anspruch des Gläubigers fällt also durch die Verjährung nicht weg, sondern besteht auch nach Eintritt der Verjährung weiter fort. Aber der Schuldner hat die Möglichkeit, wegen der Verjährung, auf die er sich ausdrücklich berufen muss, die Erfüllung des Anspruchs zu verweigern. Auf die Verjährung kann sich der Schuldner also berufen, er muss es aber nicht.
Nun mag man annehmen, dass es auf diese feine Unterscheidung nicht ankommt, weil der Schuldner sich in solchen Fällen immer auf die Verjährung berufen wird. In der Regel ist das auch der Fall. Wenn aber der Schuldner in einem Prozess nicht weiß, dass die Forderung verjährt ist oder er sich in einem Prozess erst gar nicht äußert, wird das Gericht trotz Eintritt der Verjährung dem Gläubiger die Forderung zusprechen, weil sich der Schuldner eben nicht auf die Verjährung berufen hat. Bei länger dauernden Geschäftsbeziehungen wird auch ab und zu auf die Berufung auf die Verjährung verzichtet, wenn man einen Streit der Sache nach klären will, ohne die Geschäftsbeziehungen zu belasten.

1. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt ab 01.01.2002 nun 3 Jahre. Bisher sind es 30 Jahre, also ein erheblicher
Unterschied. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entsteht also ein Anspruch am 10.01.2002, beginnt die Frist mit Ablauf des 31.12.2002 und endet am 31.12.2005. Von der dreijährigen Frist sind allerdings titulierte Ansprüche (Ansprüche, über die ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine sonstige vollstreckbare Urkunde existiert), erb- und familienrechtliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Herausgabe von Eigentum ausgenommen. Diese verjähren weiterhin erst in 30 Jahren.

2. Bis zum 31.12.2001 gibt es zahlreiche Ausnahmen von der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren, diese
Ausnahmen fallen weg.

3. Ganz wesentlich ist, dass die Verjährung von Gewährleistungsrechten beim Kauf beweglicher Gegenstände nun von 6 Monaten auf zwei Jahre ausgedehnt wird. Diese Frist beginnt allerdings bereits bei Übergabe der Sache. Bei Bauwerken oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Frist 5 Jahre.

4. Entsprechend den Regeln beim Kauf verjähren auch werkvertragliche (bspw. Reparaturvertrag oder ein Vertrag zur Herstellung einer Sache) Gewährleistungsrechte in 2 Jahren oder, bei Bauwerken, in 5 Jahren, wobei die Frist mit der Abnahme beginnt.

5. Reisevertragliche Ansprüche verjähren nunmehr in 2 Jahren statt wie bisher in 6 Monaten. Diese Frist beginnt mit dem geplanten Termin der Rückreise.

Abschließend zu diesem Thema noch der Hinweis, dass es nicht ausreicht, bspw. Gewährleistung innerhalb der Verjährung zu verlangen. Erst recht reicht es nicht aus, wenn der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist auftritt. Der Verkäufer kann sich nur dann nicht auf die Verjährung berufen, wenn er entweder den Mangel anerkannt hat oder der Käufer den Gewährleistungsanspruch vor Eintritt der Verjährung gerichtlich einklagt. Den Eintritt der Verjährung kann der Gläubiger ganz allgemein nur dadurch verhindern, dass er innerhalb nicht verjährter Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend macht.

Joachim Kleinrahm, November 2001

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Lebenspartnerschaftsgesetz