Kosten/Honorar

Gute anwaltliche Tätigkeit verlangt eine Gegenleistung. Wir bemühen uns, Honorarfragen transparent und offen mit unseren Mandanten zu besprechen. Es gibt drei Möglichkeiten der Honorierung anwaltlicher Leistungen:

  • Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Zeithonorar
  • Pauschalhonorar

Wenn wir unsere Mandanten in Prozessen vertreten, sind wir verpflichtet, die Gebühren auf der Grundlage des RVG unseren Auftraggebern in Rechnung zu stellen. Als Bemessungsgrundlage dient dabei der Streitwert. Er entspricht im Regelfall der offenen Geldforderung. Außerhalb von Prozessen, also bei sonstiger Beratung und Vertretung, kann das Honorar frei vereinbart werden. Auch bei Durchführung eines Prozesses ist eine Honorarvereinbarung möglich, allerdings dürfen die gesetzlichen Gebühren dabei nicht unterschritten werden.

In einem Prozess fallen in der Regel zwei Gebühren an, nämlich für die Führung des Prozesses und für die mündliche Verhandlung vor Gericht. Vergleichen sich die Parteien vor Gericht, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr. Vertreten wir Sie beratend, findet also kein Prozess statt, entsteht häufig nur eine Geschäftsgebühr.

Daneben wird immer auch eine Auslagenpauschale bis höchstens 20,00 € in Rechnung gestellt. Hinzu kommt auf das errechnete Gesamthonorar noch die Mehrwertsteuer.