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Kosten/Honorar
Gute anwaltliche Tätigkeit verlangt eine Gegenleistung. Wir
bemühen uns, Honorarfragen transparent und offen mit unseren
Mandanten zu besprechen. Es gibt drei Möglichkeiten der Honorierung
anwaltlicher Leistungen:
- Abrechnung
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Zeithonorar
- Pauschalhonorar
Wenn wir unsere
Mandanten in Prozessen vertreten, sind wir verpflichtet, die Gebühren
auf der Grundlage des RVG unseren Auftraggebern in Rechnung zu stellen.
Als Bemessungsgrundlage dient dabei der Streitwert. Er entspricht
im Regelfall der offenen Geldforderung. Außerhalb von Prozessen,
also bei sonstiger Beratung und Vertretung, kann das Honorar frei
vereinbart werden. Auch bei Durchführung eines Prozesses ist
eine Honorarvereinbarung möglich, allerdings dürfen die
gesetzlichen Gebühren dabei nicht unterschritten werden.
In einem Prozess fallen in der Regel zwei Gebühren an, nämlich
für die Führung des Prozesses und für die mündliche
Verhandlung vor Gericht. Vergleichen sich die Parteien vor Gericht,
entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr. Vertreten wir
Sie beratend, findet also kein Prozess statt, entsteht häufig
nur eine Geschäftsgebühr.
Daneben wird
immer auch eine Auslagenpauschale bis höchstens 20,00 €
in Rechnung gestellt. Hinzu kommt auf das errechnete Gesamthonorar
noch die Mehrwertsteuer.
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